Sehr [geschwärzt],
gemäß § 6 S. 2 LIFG-BW darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat.
Die Rechtsprechung versteht darunter alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Rn. 48; BVerfG Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03; Urt. v. 21.10.2014 – 2 BvE 5/11; BVerwG Urt. v. 28.5.2009 - 7 C 18.08; Urt. v. 17.3.2016 - 7 C 2.15; Beschl. v. 27.4.2016 - 20 F 13.15).
Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung ist vor allem dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Informationsfreiheitsgesetz, Rn. 48; BVerwG Urt. v. 28.5.2009 - 7 C 18.08; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13; Urt. v. 17.3.2016 - 7 C 2.15; Beschl. v. 27.4.2016 - 20 F 13.15). Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten (Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Rn. 48; BVerwG Beschl. v. 12.4.2013 - 20 F 6.12; Beschl.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15).
Bei den verbrauchten Mengen der Curry-Gewürze handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis, da die diese nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Es liegt auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung vor, da die Mengen kaufmännisches Wissen darstellen, welche die Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen kann.
Eine nachteilige Beeinflussung einer Wettbewerbsposition ist ferner angenommen worden z.B. für Informationen, durch die sich Konkurrenten eigene Forschungsaufwendungen ersparen (Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Rn. 54; VG Braunschweig Urt. v. 12.12.2012 - 2 A 1033/12 zum UIG).
Durch die Offenlegung der verbrauchten Mengen der jeweiligen Gewürzvariante kann herausgelesen werden, welche Variante wie beliebt ist und welche weniger genutzt wird und entsprechend weniger dem Geschmack des Verbrauchers entspricht. Entsprechend erspart sich ein potentieller Konkurrent die Forschungsarbeit dahingehend, den Geschmack des Verbrauchers zu erforschen um dann zielgerichtet Produkte auf den Markt bringen zu können, welche diesem Geschmack in besonderem Maße entsprechen. Die verbrauchte Menge der einzelnen Mischungen ließe damit Rückschlüsse auf die Struktur des Kundengeschmackes zu.
Entsprechend kann Ihnen kein Zugang zu den angefragten Informationen gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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