Verbrennung von Holzpellets im Zementwerk

Hat HeidelbergCement eine Genehmigung für die Anwendung von Holzpellets als einen Brennonstoff im Zementwerk Burglegenfeld, Schmidmühlener Straße 30, 93133 Burglengenfeld, erlaubt bekommen, beantragt oder erhalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat Heidelberg…
An Landratsamt Schwandorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbrennung von Holzpellets im Zementwerk [#245785]
Datum
7. April 2022 11:36
An
Landratsamt Schwandorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat HeidelbergCement eine Genehmigung für die Anwendung von Holzpellets als einen Brennonstoff im Zementwerk Burglegenfeld, Schmidmühlener Straße 30, 93133 Burglengenfeld, erlaubt bekommen, beantragt oder erhalten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245785/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Schwandorf
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht wird der Eingang Ihres Antrags auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen …
Von
Landratsamt Schwandorf
Betreff
AW: Verbrennung von Holzpellets im Zementwerk [#245785]
Datum
7. April 2022 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,0 KB


Sehr Antragsteller/in wie gewünscht wird der Eingang Ihres Antrags auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Schwandorf
Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach Art. 4 i. V. m. Art. 3 Abs.…
Von
Landratsamt Schwandorf
Betreff
AW: Verbrennung von Holzpellets im Zementwerk [#245785]
Datum
11. April 2022 10:23
Status
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Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach Art. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayUIG beantwortet die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Schwandorf wie folgt: Die HeidelbergCement AG als Betreiber des Zementwerks Burglengenfeld (Schmidmühlener Straße 30, 93133 Burglengenfeld) hat keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Einsatz von Holzpellets als Brennstoff im Zementwerk Burglengenfeld; es wurde auch kein Antrag gestellt. Der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG für jede Person, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen; der Antrag war hinreichend bestimmt, sodass eine weitere Präzisierung nicht erforderlich war. Gründe für eine Ablehnung des Antrags nach Art. 7 und 8 BayUIG liegen nicht vor. Die Übermittlung der Information erfolgt, da es sich um eine einfache schriftliche Auskunft handelt, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen