Verbrühungsgefahr durch zu heißtes Warmwasser in Mietwohnung

In einer neubezogenen Wohnung wird das Warmwasser über die zentrale Heizung erhitzt. Dies tritt an den Wasserhähnen in der Wohnung bei aufgedrehtem Warmwasser kochendheiß heraus, dass man sich innerhalb von wenigen Sekunden verbrennt.

Da wir einen Säugling haben, der auch in den kommenden Jahren vor Verbrühungen geschützt werden soll, ist unsere Frage, ob der Vermieter hier die Temperatur herunterregeln muss.

Er begründet die derart hohe Temperatur mit dem Schutz vor Legionellen. Hier wird aber generell eine Temperatur zwischen 55 bis 70° empfohlen.

Unsere Austrittstemperatur erreicht über 90°. Eine aus unserer Sicht überzogene Temperatur, die dazu noch unnötig hohe Energiekosten verursacht.

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  • Datum
    16. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Wuppertal Details
Von
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Betreff
Verbrühungsgefahr durch zu heißtes Warmwasser in Mietwohnung [#249141]
Datum
16. Mai 2022 10:26
An
Gesundheitsamt Wuppertal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einer neubezogenen Wohnung wird das Warmwasser über die zentrale Heizung erhitzt. Dies tritt an den Wasserhähnen in der Wohnung bei aufgedrehtem Warmwasser kochendheiß heraus, dass man sich innerhalb von wenigen Sekunden verbrennt. Da wir einen Säugling haben, der auch in den kommenden Jahren vor Verbrühungen geschützt werden soll, ist unsere Frage, ob der Vermieter hier die Temperatur herunterregeln muss. Er begründet die derart hohe Temperatur mit dem Schutz vor Legionellen. Hier wird aber generell eine Temperatur zwischen 55 bis 70° empfohlen. Unsere Austrittstemperatur erreicht über 90°. Eine aus unserer Sicht überzogene Temperatur, die dazu noch unnötig hohe Energiekosten verursacht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249141/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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