Verdacht auf Missbrauch bei der Erhebung von Sozialdaten beim Jobcenter Märkischer Kreis (hier: Überprüfung von Bedarfsgemeinschaften)

Der Wandel des klassischen Familienbildes und die sog. sexuelle Revolution haben zu einschneidenden Veränderungen im Zusammenleben der Menschen geführt. Diesen Veränderungen ist Rechnung zu tragen.

Für Wohngemeinschaften von Menschen im Sozialleistungsbezug gelten allerdings unverhältnismäßig erschwerte Bedingungen, weil der Gesetzgeber gerade hier auf wechselseitige finanzielle Haftung abstellt.

Zur Abgrenzung von Wohngemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften
hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.8.2012, B 4 AS 34/12 R vier Vermutungsregeln aufgestellt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12675

Es muss "eine Ausschließlichkeit der Beziehung vorliegen, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt".
Beide müssen in einem Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften.
Schließlich muss eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.

Zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
(„eheähnliche Gemeinschaft”) vorliegt, hat die Bundesagentur für Arbeit unter Würdigung des BSG Entscheidung eine eigene „Anlage VE“ entwickelt.

1. Zusammenleben von mehr als einem Jahr
2. Erziehung eines gemeinsames Kindes
3. Gemeinsames Erziehen und Versorgen eines Kindes im Haushalt
4. Verfügungsvollmacht über Einkommen oder Vermögen des Mitbewohners

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdu4/~edisp/l6019022dstbai378203.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378206

Allein dem Jobcenter Märkischer Kreis genügen diese Angaben wohl nicht. In einem eigenen „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ werden seit 2013 neben der offiziellen Anlage VE der Bundesagentur - unter Androhung von Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung - weitere 28 Fragen gestellt und Sozialdaten eingefordert, die für die Berechnung und Bewilligung von Sozialleistungen unerheblich sein dürften und dem Gebot der Datensparsamkeit zuwider laufen.
http://www.beispielklagen.de/IFG001/Zusatzfragebogen_BG_T.pdf

Mir sind mehrere Beispiele namentlich bekannt, in denen von Leistungsberechtigten Sozialdaten (z.B. Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Sparbücher) von Nichtleistungsbeziehern, also unbeteiligten Dritten eingefordert wurden.

Ich bitte um

1. eine rechtliche Bewertung des „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ des Jobcenter MK
2. eine Handlungsempfehlung, welche Schritte einzuleiten wären, um die Verwendung des Fragebogens verbieten zu lassen
3. die Übersendung oder Hinweise auf entsprechende Links zu Beiträgen des BfDI zu Sozialdatenschutz in Jobcentern.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juni 2017
  • Frist
    18. Juli 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Wandel des k…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verdacht auf Missbrauch bei der Erhebung von Sozialdaten beim Jobcenter Märkischer Kreis (hier: Überprüfung von Bedarfsgemeinschaften) [#21844]
Datum
14. Juni 2017 13:45
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Wandel des klassischen Familienbildes und die sog. sexuelle Revolution haben zu einschneidenden Veränderungen im Zusammenleben der Menschen geführt. Diesen Veränderungen ist Rechnung zu tragen. Für Wohngemeinschaften von Menschen im Sozialleistungsbezug gelten allerdings unverhältnismäßig erschwerte Bedingungen, weil der Gesetzgeber gerade hier auf wechselseitige finanzielle Haftung abstellt. Zur Abgrenzung von Wohngemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.8.2012, B 4 AS 34/12 R vier Vermutungsregeln aufgestellt. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12675 Es muss "eine Ausschließlichkeit der Beziehung vorliegen, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt". Beide müssen in einem Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften. Schließlich muss eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben. Zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) vorliegt, hat die Bundesagentur für Arbeit unter Würdigung des BSG Entscheidung eine eigene „Anlage VE“ entwickelt. 1. Zusammenleben von mehr als einem Jahr 2. Erziehung eines gemeinsames Kindes 3. Gemeinsames Erziehen und Versorgen eines Kindes im Haushalt 4. Verfügungsvollmacht über Einkommen oder Vermögen des Mitbewohners https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdu4/~edisp/l6019022dstbai378203.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378206 Allein dem Jobcenter Märkischer Kreis genügen diese Angaben wohl nicht. In einem eigenen „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ werden seit 2013 neben der offiziellen Anlage VE der Bundesagentur - unter Androhung von Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung - weitere 28 Fragen gestellt und Sozialdaten eingefordert, die für die Berechnung und Bewilligung von Sozialleistungen unerheblich sein dürften und dem Gebot der Datensparsamkeit zuwider laufen. http://www.beispielklagen.de/IFG001/Zusatzfragebogen_BG_T.pdf Mir sind mehrere Beispiele namentlich bekannt, in denen von Leistungsberechtigten Sozialdaten (z.B. Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Sparbücher) von Nichtleistungsbeziehern, also unbeteiligten Dritten eingefordert wurden. Ich bitte um 1. eine rechtliche Bewertung des „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ des Jobcenter MK 2. eine Handlungsempfehlung, welche Schritte einzuleiten wären, um die Verwendung des Fragebogens verbieten zu lassen 3. die Übersendung oder Hinweise auf entsprechende Links zu Beiträgen des BfDI zu Sozialdatenschutz in Jobcentern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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