Verdacht auf Missbrauch bei der Erhebung von Sozialdaten beim Jobcenter Märkischer Kreis (hier: Überprüfung von Bedarfsgemeinschaften)
Der Wandel des klassischen Familienbildes und die sog. sexuelle Revolution haben zu einschneidenden Veränderungen im Zusammenleben der Menschen geführt. Diesen Veränderungen ist Rechnung zu tragen.
Für Wohngemeinschaften von Menschen im Sozialleistungsbezug gelten allerdings unverhältnismäßig erschwerte Bedingungen, weil der Gesetzgeber gerade hier auf wechselseitige finanzielle Haftung abstellt.
Zur Abgrenzung von Wohngemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften
hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.8.2012, B 4 AS 34/12 R vier Vermutungsregeln aufgestellt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12675
Es muss "eine Ausschließlichkeit der Beziehung vorliegen, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt".
Beide müssen in einem Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften.
Schließlich muss eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.
Zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
(„eheähnliche Gemeinschaft”) vorliegt, hat die Bundesagentur für Arbeit unter Würdigung des BSG Entscheidung eine eigene „Anlage VE“ entwickelt.
1. Zusammenleben von mehr als einem Jahr
2. Erziehung eines gemeinsames Kindes
3. Gemeinsames Erziehen und Versorgen eines Kindes im Haushalt
4. Verfügungsvollmacht über Einkommen oder Vermögen des Mitbewohners
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdu4/~edisp/l6019022dstbai378203.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378206
Allein dem Jobcenter Märkischer Kreis genügen diese Angaben wohl nicht. In einem eigenen „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ werden seit 2013 neben der offiziellen Anlage VE der Bundesagentur - unter Androhung von Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung - weitere 28 Fragen gestellt und Sozialdaten eingefordert, die für die Berechnung und Bewilligung von Sozialleistungen unerheblich sein dürften und dem Gebot der Datensparsamkeit zuwider laufen.
http://www.beispielklagen.de/IFG001/Zusatzfragebogen_BG_T.pdf
Mir sind mehrere Beispiele namentlich bekannt, in denen von Leistungsberechtigten Sozialdaten (z.B. Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Sparbücher) von Nichtleistungsbeziehern, also unbeteiligten Dritten eingefordert wurden.
Ich bitte um
1. eine rechtliche Bewertung des „Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen“ des Jobcenter MK
2. eine Handlungsempfehlung, welche Schritte einzuleiten wären, um die Verwendung des Fragebogens verbieten zu lassen
3. die Übersendung oder Hinweise auf entsprechende Links zu Beiträgen des BfDI zu Sozialdatenschutz in Jobcentern.
Anfrage eingeschlafen
-
Datum14. Juni 2017
-
18. Juli 2017
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!