Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB

Anfrage an: Polizei Bremen

alle Unterlagen zu einer oder mehreren Vereinbarungen (sowie die Vereinbarung selbst), die die Polizei Bremen oder eines ihrer Kommissariate mit dem Standesamt Bremen getroffen hat, und zwar hinsichtlich der Durchführung von Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren im Kontext von sogenannten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
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Holger Dieckmann
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle …
An Polizei Bremen Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB [#224558]
Datum
8. Juli 2021 16:44
An
Polizei Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen zu einer oder mehreren Vereinbarungen (sowie die Vereinbarung selbst), die die Polizei Bremen oder eines ihrer Kommissariate mit dem Standesamt Bremen getroffen hat, und zwar hinsichtlich der Durchführung von Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren im Kontext von sogenannten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 224558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224558/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann
Polizei Bremen
Sehr geehrter Herr Diekmann, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird wie folgt beantwortet: Eine …
Von
Polizei Bremen
Betreff
Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB
Datum
11. August 2021 13:59
Status
Warte auf Antwort
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1,7 KB


Sehr geehrter Herr Diekmann, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird wie folgt beantwortet: Eine Vereinbarung einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen der Polizei Bremen (Fachreferat K 54) und dem Standesamt Bremen gibt es nicht und hat es zu keiner Zeit gegeben. Seit der Entscheidung des LG Bremen im November 2019, wonach eine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1597a BGB nicht den Vergehenstatbestand des § 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG erfüllt, werden seitens des Referates K 54 derartige Ermittlungsverfahren, die auch, aber nicht nur auf Erkenntnismitteilungen der Standesämter basierten und dem Legalitätsprinzip folgend von Amts wegen eingeleitet wurden, nicht mehr geführt. Die bis dahin anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren sind allesamt von der StA Bremen eingestellt worden. Von hier werden lediglich Erkenntnisanfragen des Standesamtes Bremen im Zuge der dortigen Ausübung der Amtsermittlungs- Prüfungspflicht gemäß § 5 PStV bei der Anlage und Führung des Geburtsregisters im nachfolgend beschriebenen Zusammenhang beantwortet. Das Phänomen "rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung" ist untrennbar verbunden mit dem Phänomenbereich "unerlaubte Einreise schwangerer Frauen afrikanischer Herkunft". Die schwangeren Frauen, überwiegend ghanaischer und nigerianischer Herkunft, reisen unerlaubt aus europäischen Nachbarländern, in denen sie sich zum Teil über Jahre erlaubt aufgehalten haben, nach Deutschland ein und melden sich in Bremen bei der ZASt. Ein Schutzbegehren wird ausdrücklich nicht vorgebracht. Vielmehr geben die Frauen, die ihren Familienstand stets mit "ledig" bezeichnen, als Grund ihrer unerlaubten Einreise in stereotypischer Weise an, den Vater ihres noch ungeborenen Kindes zu suchen. Noch vor der Geburt des Kindes bzw. unmittelbar danach wird die gesetzliche Vaterschaft durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit mindestens 8jährigem legalen Aufenthalt in Deutschland für das Kind anerkannt und zumeist durch die Urkundsbeamten des Jugendamtes beurkundet. Eine gesetzliche Vaterschaftsanerkennung und deren Beurkundung erlangt nur dann Rechtskraft, wenn die Mutter des Kindes unverheiratet ist. Das Kind erlangt dadurch nach § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und die Kindesmutter Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der elterlichen Sorge für einen minderjährigen Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG. Die unerlaubte Einreise der Frauen wird dem Referat K 54 vom Migrationsamt gemeldet und nach § 95 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 AufenthG zur Anzeige gebracht. Im Zuge der Ermittlungen werden die Frauen gemäß § 81b StPO sowie gemäß § 49 Abs. 8,9 AufenthG i.V.m. Art. 17 Eurodac-VO erkennungsdienstlich behandelt und rechtliches Gehör gewährt. Eine Aussage zur Sache erfolgt generell nicht. Zudem erfolgt ein Abgleich im Visainformationssystem. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der StA Bremen zugeleitet. Abhängig vom Ergebnis der ED-Behandlung nach § 49 Abs. 8,9 AufenthG wird den Frauen, die aufgrund der unerlaubten Einreise kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig sind, in der Folge vom Migrationsamt zunächst eine Duldung erteilt. Nach der Geburt des Kindes obliegt es dem Standesamt des Geburtsortes nach den Bestimmungen des PStG für das Kind das Geburtsregister anzulegen und zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch der die Vaterschaft anerkennende Mann als Vater in das Geburtsregister des Kindes einzutragen. Neben der generell bestehenden behördlichen Amtsermittlungspflicht unterliegt das Standesamt hier einer besonderen gesetzlich verankerten Prüfpflicht nach § 5 PStV. In der Wahrnehmung dieser Aufgabe fragt das Standesamt Bremen in Einzelfällen beim Fachreferat K 54 an, ob im Rahmen des hier gegen die Kindesmutter geführten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Einreise Erkenntnisse (Voraufenthalt, Aufenthaltsstatus, Familienstand, Ehepartner) erlangt wurden, die für die Führung des Geburtsregisters und Eintragung der Vaterschaft von maßgeblicher Bedeutung sein können. Ist dies der Fall, werden die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Erkenntnisse dem Standesamt übermittelt, das sofern erforderlich weitere eigenständige Ermittlungen vornimmt. Die Übermittlung dieser Erkenntnisse ist einer Anfang des Jahres vom Unterzeichner initiierten rechtlichen Prüfung durch Z 131 nach rechtmäßig. Die Anfragen der Standesämter erfolgen in der Regel Wochen, teils Monate nach Abschluss der hier geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die StA Bremen wird von der Erkenntnisanfrage der Standesämter nicht unterrichtet, da diese für die jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche in der Regel bereits abgeschlossen sind (Einstellung, Strafbefehl), nicht von Bedeutung sind. Uwe Schwenke Zentrale Polizeidirektion -Justiziariat- Datenschutz / Schadenersatz __________________________________ [image001 (3)]Polizei Bremen Lilienthaler Heerstraße 259, 28357 Bremen Tel.: 0421 362-12199, Fax: 0421 362-16439 Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> www.polizei.bremen.de<http://www.polizei.bremen.de/>
Holger Dieckmann
Sehr << Anrede >> mir liegt eine Aktennotiz der Polizei Bremen vor, in der es heißt: "Gemäß Abspr…
An Polizei Bremen Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
AW: Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB [#224558]
Datum
23. September 2021 11:14
An
Polizei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mir liegt eine Aktennotiz der Polizei Bremen vor, in der es heißt: "Gemäß Absprache der Standesämter Bremen, sowie der Polizei Bremen, erfolgte eine Vereinbarung, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung erst ab 3 Kindern eingeleitet wird. Hintergrund der Vereinbarung sind die Vielzahl der Vorgänge." Inwiefern handelt es sich bei der hier erwähnten Absprache bzw. Vereinbarung nicht um eine "Vereinbarung institutionalisierter Zusammenarbeit"? Bzw. wie ist es möglich, dass ein Polizist sich auf eine Vereinbarung bezieht, wenn eine solche nie existiert hat? Ich bitte um Zusendung aller Unterlagen die dieser Vereinbarung zugrunde liegen. ... Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 224558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224558/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>
Holger Dieckmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die…
An Polizei Bremen Details
Von
Holger Dieckmann
Betreff
AW: Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB [#224558]
Datum
1. Dezember 2021 16:36
An
Polizei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB“ vom 08.07.2021 (#224558) wurde von Ihnen zwar beantwortet. Die Antwort ist jedoch offensichtlich unvollständig, worauf ich durch Schreiben vom 23.9. hingewiesen habe. Ich bitte um vollständige Beantwortung der Frage. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Holger Dieckmann Anfragenr: 224558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224558/ Postanschrift Holger Dieckmann << Adresse entfernt >>

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Polizei Bremen
Sehr geehrter Herr Dieckmann, ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage vom 23.09.2021 und vom 01.12.2021 zu der bereits…
Von
Polizei Bremen
Betreff
WG: Vereinbarung mit dem Standesamt Bremen über die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit § 1597a BGB [#224558]
Datum
2. Dezember 2021 17:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dieckmann, ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage vom 23.09.2021 und vom 01.12.2021 zu der bereits erteilten Auskunft vom 11.08.2021. Die in der Aktennotiz erwähnte „Vereinbarung“ ist hier nicht bekannt. Eine institutionalisierte Zusammenarbeitsvereinbarung, gleich welcher Art, liegt nach hiesigen Kenntnissen nicht vor. Weitere Auskünfte zu einer möglichen Vereinbarung können wir ohne nähere Informationen zum Verfasser, dem Anlass und dem Zeitpunkt der Aktennotiz nicht erteilen. Der rechtliche Hintergrund seit der Entscheidung des BVerfG im Jahre 2013 bis hin zur Entscheidung des LG Bremens im November 2019 (nicht - wie von Ihnen vorgetragen - nur im Juli; eine weitere Entscheidung folgte im November) wird aufgrund der bisherigen Anfragen als bekannt vorausgesetzt. Alle bis zur Entscheidung des LG Bremen noch anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren wurden im Nachgang zu dieser Entscheidung von der Staatsanwaltschaft Bremen eingestellt. Die Informationen, welche die Polizei Bremen vom Standesamt bei auffälligen Fallkonstellationen erhält, erhält sie auf Grundlage des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Standesamt kommt insofern einer gesetzlichen Meldeverpflichtung nach und handelt nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei Bremen. Mit freundlichen Grüßen