Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-stadt-kerpen-und-rwe-zukunft-verkauft-100.html

1. Gibt oder gab es zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE ebenfalls eine Vereinbarung vergleichbarer Natur, die z.B. den politischen Umgang mit dem Ausbau der Tagebaue betrifft?

2. Wenn ja, geben Sie bitte an, wann und auf wessen Initiative hin diese geschlossen wurde.

3. Bitte übersenden Sie die geschlossene Vereinbarung.

4. Bitte übersenden Sie außerdem jegliche Kommunikation (auch abstrakte) zwischen Ihrer Behörde, RWE, etwaigen weiteren Behörden und Dritten zu einer solchen Vereinbarung. Dies schließt bitte auch interne Kommunikation, Vermerke, Protokolle, non paper, oder anderweitige Unterlagen mit ein.

5. Bitte übersenden Sie eine Übersichtsliste aller Vereinbarungen zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE seit 2014, die zumindest den Gegenstand und das Datum der Vereinbarung enthält.

Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG.

Die explizite Anwendbarkeit des UIG auf "Umweltvereinbarungen" bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.2.2017 – 7 C 31/15 (= NVwZ 2017, 1775), Rn. 54.

Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Insbesondere die o.g. Recherche des WDR auch das spezifische Thema (geheimer) Vereinbarungen zwischen Behörden und RWE in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß.

Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW).

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar.

Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den Fragen 1-5 darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gemm. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollten Sie diese Anfrage wider Erwarten ablehnen bitte ich Sie, die Ablehnungsgründe nach den Fragen 1-5 zu differenzieren.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2023
  • Frist
    19. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: U…
An Kreisfreie Stadt Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283968]
Datum
15. Juli 2023 12:55
An
Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-stadt-kerpen-und-rwe-zukunft-verkauft-100.html 1. Gibt oder gab es zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE ebenfalls eine Vereinbarung vergleichbarer Natur, die z.B. den politischen Umgang mit dem Ausbau der Tagebaue betrifft? 2. Wenn ja, geben Sie bitte an, wann und auf wessen Initiative hin diese geschlossen wurde. 3. Bitte übersenden Sie die geschlossene Vereinbarung. 4. Bitte übersenden Sie außerdem jegliche Kommunikation (auch abstrakte) zwischen Ihrer Behörde, RWE, etwaigen weiteren Behörden und Dritten zu einer solchen Vereinbarung. Dies schließt bitte auch interne Kommunikation, Vermerke, Protokolle, non paper, oder anderweitige Unterlagen mit ein. 5. Bitte übersenden Sie eine Übersichtsliste aller Vereinbarungen zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE seit 2014, die zumindest den Gegenstand und das Datum der Vereinbarung enthält. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Die explizite Anwendbarkeit des UIG auf "Umweltvereinbarungen" bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.2.2017 – 7 C 31/15 (= NVwZ 2017, 1775), Rn. 54. Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Insbesondere die o.g. Recherche des WDR auch das spezifische Thema (geheimer) Vereinbarungen zwischen Behörden und RWE in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den Fragen 1-5 darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gemm. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollten Sie diese Anfrage wider Erwarten ablehnen bitte ich Sie, die Ablehnungsgründe nach den Fragen 1-5 zu differenzieren. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283968/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ vom 15.07.2023 (#…
An Kreisfreie Stadt Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283968]
Datum
19. August 2023 20:14
An
Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ vom 15.07.2023 (#283968) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage zu dieser E-Mail erhalten Sie die Antworten auf Ihre Anfrage n…
Von
Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
Betreff
AW: Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283968]
Datum
28. August 2023 09:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage zu dieser E-Mail erhalten Sie die Antworten auf Ihre Anfrage nach dem IFG. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de habe ich dem zuständi…
Von
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Betreff
(#75dmdc4nyafy) Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283968]
Datum
6. September 2023 12:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de habe ich dem zuständigen Fachbereich Umwelt zugeleitet. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen direkt an <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen