Vereinbarungen zur Landeseisenbahnaufsicht

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Vereinbarungen mit den Ländern über die Übertragung der Eisenbahnaufsicht, der Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen oder sonstiger eisenbahnrechtlicher Aufgaben auf das EBA.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Personenbezogene Daten können Sie schwärzen, mein Antrag erstreckt sich nicht auf diese.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Eingangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    7. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Mark Obrembalski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Vereinbarungen mit den Ländern ü…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
Vereinbarungen zur Landeseisenbahnaufsicht [#301587]
Datum
29. Februar 2024 19:48
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Vereinbarungen mit den Ländern über die Übertragung der Eisenbahnaufsicht, der Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen oder sonstiger eisenbahnrechtlicher Aufgaben auf das EBA. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen, mein Antrag erstreckt sich nicht auf diese. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Eingangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mark Obrembalski Anfragenr: 301587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301587/ Postanschrift Mark Obrembalski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Eisenbahn-Bundesamt
IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen Sehr geehrter Herr Obrembalski, anbei erhalten Sie unser Antwortschreiben zur Ihr…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen
Datum
7. März 2024 16:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Obrembalski, anbei erhalten Sie unser Antwortschreiben zur Ihrer IFG-Anfrage hinsichtlich der Vereinbarungen der Landeseisenbahnaufsichten. Mit freundlichen Grüßen
Mark Obrembalski
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587] Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für ihre rasche Rückmeldu…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587]
Datum
11. März 2024 21:53
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für ihre rasche Rückmeldung, die ja sogar schon die eine oder andere Information enthält, die mir neu ist. Was die Darstelung der Rechtslage angeht, bin ich allerdings nicht mit ihr einverstanden. Einen Begriff der "Erstentscheidungskompetenz" kennt das Informationszugangsrecht nicht; Sie sprechen in diesem Zusammenhang wohl die Frage der Verfügungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG an, die den Fall betrifft, dass eine Information bei mehreren Behörden vorhanden ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist zunächst die Behörde, die die Information im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben selbst erhoben oder geschaffen hat; es können aber auch durchaus mehrere Behörden verfügungsberechtigt sein. Mein Antrag bezieht sich auf Vereinbarungen, die das Eisenbahn-Bundesamt selbst geschlossen hat, die hat die entsprechenden Informationen also selbst jedenfalls in gleicher Weise mitgeschaffen wie die entsprechenden Stllen der Länder. Demnach ist das Eisenbahn-Bundesamt also jedenfalls auch selbst verfügungsberechtigt. Die Frage der Verfügungsberechtigung ist zudem nicht im Wege eines Drittbeteiligungsverfahrens zu klären, sondern die (potenziell) informationspflichtige Behörde hat darüber selbst zu entscheiden. Möglicherweise lässt sich die Angelegenheit aber ohnehin einfacher lösen: Mich interessieren (zumindest derzeit) gar nicht alle Einzelheiten der Vereinbarungen. Tatsächlich interessiert mich vor allem, welche Aufgaben das Eisenbahn-Bundesamt nun für welches Land genau übernommen hat. Auf Ihrer Website lese ich unter https://www.eba.bund.de/DE/DasEBA/LEA/lea_node.html die Aussage "Welche Aufgaben in welchem Umfang das EBA für das jeweilige Bundesland wahrnimmt, ist dabei Bestandteil vertraglicher Regelungen zwischen Land und EBA." Ich grenze meinen ursprünglichen Antrag also ein, indem ich nur Auskunft aus Ihren Akten beantrage, welches Land nun welche Aufgaben in welchem Umfang an das EBA übertragen hat. Die Information, welche Aufgaben einer Behörde übertragen sind, unterliegt aber eindeutig ihrer Verfügungsberechtigung. Auch andere Gründe können kaum diesem Informationsbegehren entgegenstehen, da die entsprechende Information ja ohnehin nicht geheim bleiben kann. Zumindest den EIU/EVU kann man die Information, wer nun für was zuständig ist, ja nicht gut verweigern, etlichen anderen Stellen auch nicht. Da diese Information also ohnehin einem recht breiten Kreis von Empfängern zugehen muss, spricht auch nichts dagegen, sie auch mir, einem Bürger, der einen Antrag nach dem IFG stellt, zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Mark Obrembalski Anfragenr: 301587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301587/
Eisenbahn-Bundesamt
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587] Sehr geehrter Herr Obrembalksi, vielen Dank für Ihre erneute Nachric…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587]
Datum
14. März 2024 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Obrembalksi, vielen Dank für Ihre erneute Nachricht. Ihre Ausführungen zur Verfügungsberechtigung sind unstrittig. Mein Hinweis auf die „Erstentscheidungskompetenz“ zielte indes nicht auf Fragen der Verfügungsberechtigung ab, sondern auf die Notwendigkeit eines gebührenpflichtigen Drittbeteiligungsverfahrens. Trotz Ihrer Eingrenzung reduziert sich der Aufwand seitens des EBA nicht merklich, da auch weiterhin ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Insofern möchte ich im Hinblick auf die Gebühren nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese in jedem Fall im oberen Gebührenrahmen liegen. Erlauben Sie mir auch an dieser Stelle den Hinweis, dass sich die Höhe der Auslagen verringern lässt, wenn Sie Ihr Anliegen unmittelbar bei den jeweiligen Landesbehörden vortragen. Da ich Ihrer Antwort nicht entnehmen kann, ob Sie weiterhin an Ihrem (gebührenpflichtigen) Informationsbegehren gegenüber dem EBA festhalten, bitte ich um entsprechende (ausdrückliche) Bestätigung und Begründung Ihres Antrags bis zum 04.04.2024. Zwar bedürfen Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt. Es besteht die Möglichkeit, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 IFG betroffen sind. Der Bestätigung fügen Sie insofern bitte die notwendige Begründung gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG bei. Mit freundlichen Grüßen

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Mark Obrembalski
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587] Sehr geehrte Damen und Herren, an meinem Antrag halte ich fest. Elf …
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
AW: IFG-Anfrage LEA-Vereinbarungen [#301587]
Datum
27. März 2024 23:04
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, an meinem Antrag halte ich fest. Elf Verfahren zu führen statt eines einzigen verringert den damit verbundenen Aufwand wohl kaum, zumal auch manche Länder auf die Idee kommen könnten, dass sie nun das EBA als Drittbeteiligten einbeziehen müssten. Klarstellen möchte ich noch, dass sich mein Antrag auf alle (aber auch nur die) in § 5 Abs. 2 Satz 2 AEG genannten Aufgaben bezieht. Neben der Eisenbahnaufsicht im engeren Sinne betrifft sie also auch die Aufgaben der Erteilung von Genehmigungen und der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen. Nicht dazu gehören hingegen evtl. bestehende Vereinbarungen, nach denen das EBA ein Land nur nach der Art eines Sachverständigen oder Gutachters bei der Entscheidungsfindung durch eigene Stellen unterstützt. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist m.E. aber ohnehin nicht durchzuführen. Auf personenbezogene Daten richtet sich mein Antrag spätestens seit meiner Eingrenzung nicht (mehr). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können ebenfalls offensichtlich nicht vorliegen, jedenfalls nicht hinsichtlich der von Ihnen bisher nur hierzu angeführten Länder oder Landesbehörden. Zwar können auch öffentliche Stellen grundsätzlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse haben, Voraussetzung dafür ist aber, dass sie sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befindet wie ein privater Betroffener (OVG Berlin-Brandenburg, 21.4.2015, 12 N 88.13). Dies mag der Fall sein, wenn eine öffentliche Stelle selbst unternehmerisch tätig wird, möglicherweise auch, wenn fiskalische Hilfsgeschäfte betroffen sind, bei denen die Stelle als Nachfrager am Marktgeschehen teilnimmt. Um beides geht es hier aber nicht. Meine Anfrage betrifft ausschließlich die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, bei der die beteiligten Stellen gerade nicht in der Art eines Privaten tätig werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann es hier einfach mangels Betrieb oder Geschäft (im Sinne auch von § 6 IFG) gar nicht geben. Da also offensichtlich keine Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt sind, obliegt es mir auch nicht, meinen Antrag zu begründen. Hilfsweise begründe ich ihn allerdings folgendermaßen: 1. Als politisch und insbesondere auch verkehrspolitisch interessierter Bürger habe ich Anspruch darauf zu wissen, wer in der Verwaltung nun für welche - nicht selten auch politisch relevante - Entscheidung zu Eisenbahnen verantwortlich ist. 2. Die Veröffentlichung der von mir angefragten Informationen liegt auch im öffentlichen Interesse. Dass eine Übertragung von Landesaufgaben auf den Bund allein aufgrund unpublizierter Vereinbarungen (außen-)wirksam möglich ist, wird in der Literatur angezweifelt; wie ein Gericht im Streitfall entscheiden würde, ist unsicher. Die einfache Beantwortung entsprechender Anfragen ersetzt zwar nicht in jeder Hinsicht eine (übrigens zu Bundesbahnzeiten noch übliche) Publikation, dürfte die Beurteilung der Wirksamkeit durch Gerichte günstig beeinflussen. Oder auch umgekehrt: Wenn die Behörden nicht einmal auf Anfrage verraten wollen, wer nun genau für was zuständig ist, dürfte ein Verwaltungsgericht das im Streitfall eher gegen die Behörden werten. Mit freundlichen Grüßen Mark Obrembalski Anfragenr: 301587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301587/