Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

Eine Beurteilung der Rechtskonformität und Vereinbarkeit bzw. eine rechtliche Beurteilung der Sachlage bei Nutzung der Luca-App unter gleichzeitiger Beachtung der geltenden CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW vom 24. Juni 2021 (Quelle: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-24_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung.pdf).

Insbesondere heißt es dort in §8:
"Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können."

Gemäß aller mir bekannten öffentlichen Informationen ist dies bei der Luca-App nicht gegeben. Lediglich das jeweilige Gesundheitsamt ist im Falle einer bestätigten Infektion berechtigt, die Kontaktdaten abzurufen.

Meine konkreten Fragen lauten daher:
- Wie beurteilt der Landkreis Hochsauerland hier die rechtliche Situation?
- Wie kann das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises solch eine gemäß §8 CoronaSchVO NRW geforderte stichprobenartige Prüfung durchführen wenn bei der Kontaktdatenerfassung die Luca-App verwendet wird?
- Wie viele Kontrollen wurden in den vergangenen Monaten hinsichtlich des Abgleichs der registrierten und tatsächlich anwesenden Personen durchgeführt?
- Werden Gastronomie, Gewerbe und andere Nutzer:innen der LUCA App innerhalb des Gebiets des Landkreises durch den Landkreis bzw. das Ordnungsamt bezüglich der Unvereinbarkeit informiert (beispielsweise per Rund-Brief oder auf der Webseite sowie über die sozialen Medien)?
- Wie reagieren der Landkreis Hochsauerlandkreis und das Ordnungsamt, wenn die Nutzung der LUCA App vor Ort auffällt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Juli 2021
  • Frist
    24. August 2021
  • Ein:e Follower:in
Maximilian Grundke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landkreis Hochsauerlandkreis Details
Von
Maximilian Grundke
Betreff
Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]
Datum
21. Juli 2021 14:43
An
Landkreis Hochsauerlandkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Beurteilung der Rechtskonformität und Vereinbarkeit bzw. eine rechtliche Beurteilung der Sachlage bei Nutzung der Luca-App unter gleichzeitiger Beachtung der geltenden CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW vom 24. Juni 2021 (Quelle: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-24_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung.pdf). Insbesondere heißt es dort in §8: "Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können." Gemäß aller mir bekannten öffentlichen Informationen ist dies bei der Luca-App nicht gegeben. Lediglich das jeweilige Gesundheitsamt ist im Falle einer bestätigten Infektion berechtigt, die Kontaktdaten abzurufen. Meine konkreten Fragen lauten daher: - Wie beurteilt der Landkreis Hochsauerland hier die rechtliche Situation? - Wie kann das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises solch eine gemäß §8 CoronaSchVO NRW geforderte stichprobenartige Prüfung durchführen wenn bei der Kontaktdatenerfassung die Luca-App verwendet wird? - Wie viele Kontrollen wurden in den vergangenen Monaten hinsichtlich des Abgleichs der registrierten und tatsächlich anwesenden Personen durchgeführt? - Werden Gastronomie, Gewerbe und andere Nutzer:innen der LUCA App innerhalb des Gebiets des Landkreises durch den Landkreis bzw. das Ordnungsamt bezüglich der Unvereinbarkeit informiert (beispielsweise per Rund-Brief oder auf der Webseite sowie über die sozialen Medien)? - Wie reagieren der Landkreis Hochsauerlandkreis und das Ordnungsamt, wenn die Nutzung der LUCA App vor Ort auffällt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Maximilian Grundke Anfragenr: 225309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225309/
Mit freundlichen Grüßen Maximilian Grundke
Maximilian Grundke
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Land…
An Landkreis Hochsauerlandkreis Details
Von
Maximilian Grundke
Betreff
AW: Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]
Datum
24. August 2021 23:14
An
Landkreis Hochsauerlandkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen“ vom 21.07.2021 (#225309) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Grundke Anfragenr: 225309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225309/
Landkreis Hochsauerlandkreis
Sehr geehrter Herr Grunke, dass Ihre Anfrage bisher unbeantwortet geblieben ist, bitte ich zu entschuldigen. Irrtü…
Von
Landkreis Hochsauerlandkreis
Betreff
Auskunftsersuchen zu "Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]"
Datum
26. August 2021 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Grunke, dass Ihre Anfrage bisher unbeantwortet geblieben ist, bitte ich zu entschuldigen. Irrtümlicherweise wurde mir Ihr Auskunftsersuchen leider verspätet zugeleitet. Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang und werde die zuständigen Fachdienste um entsprechende Auskünfte ersuchen. Sobald mir nähere Informationen zugegangen sind, werde ich mich wieder unaufgefordert bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Hochsauerlandkreis
Sehr geehrter Herr Grundke, ich bitte Sie um Verständnis, dass ich mich bei der Beantwortung Ihrer Fragen auf die …
Von
Landkreis Hochsauerlandkreis
Betreff
Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]
Datum
1. September 2021 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Grundke, ich bitte Sie um Verständnis, dass ich mich bei der Beantwortung Ihrer Fragen auf die aktuelle Rechtslage beziehe. Gestatten Sie mir darüber hinaus noch einen Hinweis zum Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW. Es ist richtig, dass gem. § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den bei der angefragten Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Dies beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf bereits vorhandene Informationen, die es aber in Bezug auf Ihre Fragen in meinem Hause nicht immer gibt. So weit möglich, nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung: 1. Wie beurteilt der Landkreis Hochsauerland hier die rechtliche Situation (Abgleich der erfassten Daten der anwesenden Personen)? In der neuen Landes-Corona-Schutzverordnung vom 17.08.2021 wurde festgelegt, dass die Kontaktdatennachverfolgung zukünftig entfällt. Konkret bedeutet das, dass fortan die Luca-App, Adressformulare und andere Mittel zur Nachverfolgung der Kontaktdaten für große Teile des öffentlichen Lebens nicht mehr benötigt werden. 2. Wie kann das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises solch eine gemäß §8 CoronaSchVO NRW geforderte stichprobenartige Prüfung durchführen, wenn bei der Kontaktdatenerfassung die Luca-App verwendet wird? Siehe Ausführung zu Ziff. 1 3. Wie viele Kontrollen wurden in den vergangenen Monaten hinsichtlich des Abgleichs der registrierten und tatsächlich anwesenden Personen durchgeführt? Es liegen keine Daten vor. 4. Werden Gastronomie, Gewerbe und andere Nutzer:innen der LUCA App innerhalb des Gebiets des Landkreises durch den Landkreis bzw. das Ordnungsamt bezüglich der Unvereinbarkeit informiert (beispielsweise per Rund-Brief oder auf der Webseite sowie über die sozialen Medien)? Der Hochsauerlandkreis ist, was die Verwendung und den Einsatz von Corona-Warn-Apps angeht, anbieteroffen. Auf der Homepage des Hochsauerlandkreises wird daher auch nicht ausschließlich auf "Luca“, sondern auch auf die Bundeswarn-App verwiesen. Es steht jedem Anwender frei, sich für die Nutzung einer dieser -oder aber auch anderen- Warn-App zu entscheiden. Wie bei jeder anderen App auch, ist der Einzelne selbst aufgefordert sich bzgl. der Nutzung und der damit verbundenen (auch datenschutzrechtlichen) Risiken Gedanken zu machen und für sich persönlich abzuwägen, ob er die angebotene App nutzen möchte. Nach wie vor ist die Nutzung einer Corona-Warn-App freiwillig. 5. Wie reagieren der Landkreis Hochsauerlandkreis und das Ordnungsamt, wenn die Nutzung der LUCA App vor Ort auffällt? Es liegen keine Daten vor. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich gern zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Grundke
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hertel, Zu 1. & 2.) Meine Frage bezog sich nicht auf die ak…
An Landkreis Hochsauerlandkreis Details
Von
Maximilian Grundke
Betreff
AW: Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]
Datum
1. September 2021 23:26
An
Landkreis Hochsauerlandkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Hertel, Zu 1. & 2.) Meine Frage bezog sich nicht auf die aktuelle Rechtslage sondern explizit auf die in der Anfrage genannte und verlinkte Verordnung. Aus ihrer nett formulierten Ausrede deute ich somit, dass sich der Landkreis HSK offensichtlich nicht mit dieser Fragestellung befasst hat bzgl. der Unvereinbarkeit. Sollte dem nicht so sein und es sich doch mit der konkreten Fragestellung befasst wurde, bitte ich um Bereitstellung der Antwort im Rahmen dieser Anfrage. Ich hoffe, Sie erlauben noch eine Nachfrage an Sie als Datenschutzbeauftragten: Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren vor dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Lag dem Landkreis HSK eine entsprechende Datenschutz-Folgeabschätzung vor Einführung der Luca App vor? Falls nein: Wann wurde diese nachgereicht? Falls keine Datenschutz-Folgeabschätzung vorliegt: Warum wurde hier gegen Art. 35 DSGVO verstoßen und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Inwiefern wurde geprüft, ob es weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App gibt, so wie es laut Art. 5 DSGVO rechtlich geboten ist und wodurch der Einsatz der Luca-App dann unzulässig wäre? Wenn eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat: Warum nicht? Mit freundlichen Grüßen Maximilian Grundke Anfragenr: 225309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225309/

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Landkreis Hochsauerlandkreis
Sehr geehrter Herr Grundke, wie Sie richtigerweise ausführen, hat der Verantwortliche, soweit die Form einer Verar…
Von
Landkreis Hochsauerlandkreis
Betreff
Antw: AW: Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen [#225309]
Datum
10. September 2021 10:03
Status
Sehr geehrter Herr Grundke, wie Sie richtigerweise ausführen, hat der Verantwortliche, soweit die Form einer Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge haben kann, vorab eine Abschätzung der Folgend der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen. Adressat dieser Vorgaben ist zunächst der Verantwortliche, nämlich der Verantwortliche für den Verarbeitungsprozess. Der Hochsauerlandkreis hat „Luca“ nicht der Gestalt eingeführt, als dass „Luca“ und die damit verbundenen Verarbeitungsprozesse in das IT-System des Hochsauerlandkreises implementiert wurden. Die seinerzeit in der Presse so bezeichnete „Einführung“ erstreckt sich im Grunde auf das Einrichten einer Schnittstelle zur Anbindung von „Luca“ an vorhandene Systeme im Gesundheitsamt (bspw. SORMAS, Octoware). Im Falle einer Infektion erfolgt durch „Luca“ eine Meldung an das Kreisgesundheitsamt, sodass eine schnelle Abfrage von verifizierten Kontaktdaten, die dann verschlüsselt übertragen wurden, zu einer Nachverfolgung im Infektionsfall ermöglicht wird. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Übermittlung nicht zu beanstanden. Der Hochsauerlandkreis empfiehlt auf seiner Homepage lediglich die private Nutzung einer Corona-Warn-App und führt hier als mögliche Lösungen beispielhaft die „Luca“- und die "Bundes-Warn-App" auf. Die Nutzung einer Corona-Warn-App liegt allein im privaten Verantwortungsbereich eines jeden Nutzers. Die von Ihnen angeführten datenschutzrechtlichen Fragen und Probleme zu „Luca“ bzw. der Nutzung der App kann ich verstehen, diese beziehen sich jedoch im Kern auf die eigentliche App/Software „Luca“. Die datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit beantworten; stehe für weitere Rückfragen aber selbstverständlich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen