Vereinbarung/Rechtskonformität Luca-App im Landkreis HSK und der geltenden CoronaSchVO des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
Eine Beurteilung der Rechtskonformität und Vereinbarkeit bzw. eine rechtliche Beurteilung der Sachlage bei Nutzung der Luca-App unter gleichzeitiger Beachtung der geltenden CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW vom 24. Juni 2021 (Quelle: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-24_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung.pdf).
Insbesondere heißt es dort in §8:
"Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können."
Gemäß aller mir bekannten öffentlichen Informationen ist dies bei der Luca-App nicht gegeben. Lediglich das jeweilige Gesundheitsamt ist im Falle einer bestätigten Infektion berechtigt, die Kontaktdaten abzurufen.
Meine konkreten Fragen lauten daher:
- Wie beurteilt der Landkreis Hochsauerland hier die rechtliche Situation?
- Wie kann das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises solch eine gemäß §8 CoronaSchVO NRW geforderte stichprobenartige Prüfung durchführen wenn bei der Kontaktdatenerfassung die Luca-App verwendet wird?
- Wie viele Kontrollen wurden in den vergangenen Monaten hinsichtlich des Abgleichs der registrierten und tatsächlich anwesenden Personen durchgeführt?
- Werden Gastronomie, Gewerbe und andere Nutzer:innen der LUCA App innerhalb des Gebiets des Landkreises durch den Landkreis bzw. das Ordnungsamt bezüglich der Unvereinbarkeit informiert (beispielsweise per Rund-Brief oder auf der Webseite sowie über die sozialen Medien)?
- Wie reagieren der Landkreis Hochsauerlandkreis und das Ordnungsamt, wenn die Nutzung der LUCA App vor Ort auffällt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. Juli 2021
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24. August 2021
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