Ministerium für Justiz, Europa und
Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 - Verbraucherschutz -
Muhliusstraße 38
Postversand nur über:
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel
03.11.2021
Per Email
Hr.
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 25.09.2021
Bescheid
Sehr
Antragsteller/in
1. Auf Ihren Antrag vom 25.09.2021 übermittle ich Ihnen folgende Auskunft: Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein liegt eine Übersicht über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Kampagne "Topf Secret" vor. Diese ist diesem Bescheid beigefügt und stammt aus dem Februar 2020. Weitere Übersichten sind im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein nicht vorhanden.
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung
I.
Am 25.09.2021 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform "Frag den Staat" versandt. In Ihrem Antrag baten Sie um die Übersendung einer Übersicht aller dem Ministerium bekannten Verfahren in Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit "Topf Secret" und "Mission Fleisch" von FragDenStaat (siehe
FragDenStaat.de). Sie erbaten in der Übersicht insbesondere folgende Informationen: das Aktenzeichen des Verfahrens, die Bezeichnung des Gerichts, das Datum der Verfahrenseröffnung sowie die beteiligte Behörde. Zudem baten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf dieser Grundlage rechtmäßig.
1.
Ihrem Antrag habe ich auf Grundlage von § 3 IZG-SH stattgegeben. Für die Entscheidung bin ich gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde zuständig.
Den nach § 4 IZG-SH erforderlichen Antrag haben Sie am 25.09.2021 in hinreichend bestimmter Form gestellt. Der Umfang des Bescheides richtet sich nach § 3 Satz 1 IZG-SH i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH. Gem. § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen sind gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Darunter fallen auch die von Ihnen begehrten Informationen. Zusätzlich zu den durch diesen Bescheid bereitgestellten Informationen liegen im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein keine weiteren Dokumente zu diesem Themenkomplex vor. Gründe, die einer Informationsgewährung gem. §§ 9 und 10 IZG-SH entgegenstehen, sind vorliegend nicht einschlägig.
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so hat die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 IZG-SH grundsätzlich zu entsprechen. Sie haben um eine Antwort in elektronischer Form gebeten, weshalb die Entscheidung über Ihren Antrag als auch die Informationsgewährung per Email erfolgt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen