Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG )

Sie schrieben in einem Schreiben vom 04.04.2022 :
Unter Zugrundelegung des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG), der für Auskunftsersuchen na h dem IFG NRW heranzuziehen ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vor 9. März 2009 - 8 A 2488/06 -, juris Rn. 9,

Dieser Beschluss ist nun veröffentlich in der NRWE Datenbank :
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/8_A_2488_06beschluss20090309.html

Dort steht geschrieben :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG; sie orientiert sich an der ständigen Praxis des Senats, nach der bei Streitigkeiten um die Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW auf den gesetzlichen Auffangwert abzustellen ist.

Also eine ständige Praxis frei nach dem Motto wir machen dieses jetzt so , ist keine Begründung . Der § 52 Abs. 2 GKG sagt vielmehr

"(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen."

Beim IFG NRW gibt es nun eine Gebührenordnung (VerwGebO IFG NRW) diese sieht bei einem besonderes schwierigem Fall eine Gebühr von 1000 € vor . Somit ist nach hiesiger Ansicht genügend Anhaltspunkte für einen Streitwert definiert .

Daher möchte ich die Ständige Rechtsprechung des 8. Senates prüfen , dazu habe ich bereits der Volltextsuche der NRWE Datenbank geholfen und die Beschlüsse 8 A 1679/04 und 8 A 1642/05 und 8 A 4682/02 gefunden . In allen Beschlüssen ist der Streitwert nicht mit direkt ausgesprochen worden ,d.h. es muss zu diesen Beschlüssen Streitwertbeschlüsse geben , ich dürfte bitten diese in die NRWE Datenbank zu veröffentlichen , damit man ggf. eine Begründung erhalt warum nun der Auffangwert genommen wird .

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Si…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#269985]
Datum
11. Februar 2023 09:27
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie schrieben in einem Schreiben vom 04.04.2022 : Unter Zugrundelegung des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG), der für Auskunftsersuchen na h dem IFG NRW heranzuziehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vor 9. März 2009 - 8 A 2488/06 -, juris Rn. 9, Dieser Beschluss ist nun veröffentlich in der NRWE Datenbank : https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/8_A_2488_06beschluss20090309.html Dort steht geschrieben : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG; sie orientiert sich an der ständigen Praxis des Senats, nach der bei Streitigkeiten um die Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW auf den gesetzlichen Auffangwert abzustellen ist. Also eine ständige Praxis frei nach dem Motto wir machen dieses jetzt so , ist keine Begründung . Der § 52 Abs. 2 GKG sagt vielmehr "(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen." Beim IFG NRW gibt es nun eine Gebührenordnung (VerwGebO IFG NRW) diese sieht bei einem besonderes schwierigem Fall eine Gebühr von 1000 € vor . Somit ist nach hiesiger Ansicht genügend Anhaltspunkte für einen Streitwert definiert . Daher möchte ich die Ständige Rechtsprechung des 8. Senates prüfen , dazu habe ich bereits der Volltextsuche der NRWE Datenbank geholfen und die Beschlüsse 8 A 1679/04 und 8 A 1642/05 und 8 A 4682/02 gefunden . In allen Beschlüssen ist der Streitwert nicht mit direkt ausgesprochen worden ,d.h. es muss zu diesen Beschlüssen Streitwertbeschlüsse geben , ich dürfte bitten diese in die NRWE Datenbank zu veröffentlichen , damit man ggf. eine Begründung erhalt warum nun der Auffangwert genommen wird .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 269985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269985/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Stefan Erdtel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG )“ vom 11.0…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#269985]
Datum
11. August 2023 05:59
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG )“ vom 11.02.2023 (#269985) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 150 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel