Verfahrenswert des IFG NRW ( Auffangwert nach § 52 GKG )
Sie schrieben in einem Schreiben vom 04.04.2022 :
Unter Zugrundelegung des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG), der für Auskunftsersuchen na h dem IFG NRW heranzuziehen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vor 9. März 2009 - 8 A 2488/06 -, juris Rn. 9,
Dieser Beschluss ist nun veröffentlich in der NRWE Datenbank :
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/8_A_2488_06beschluss20090309.html
Dort steht geschrieben :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG; sie orientiert sich an der ständigen Praxis des Senats, nach der bei Streitigkeiten um die Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW auf den gesetzlichen Auffangwert abzustellen ist.
Also eine ständige Praxis frei nach dem Motto wir machen dieses jetzt so , ist keine Begründung . Der § 52 Abs. 2 GKG sagt vielmehr
"(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen."
Beim IFG NRW gibt es nun eine Gebührenordnung (VerwGebO IFG NRW) diese sieht bei einem besonderes schwierigem Fall eine Gebühr von 1000 € vor . Somit ist nach hiesiger Ansicht genügend Anhaltspunkte für einen Streitwert definiert .
Daher möchte ich die Ständige Rechtsprechung des 8. Senates prüfen , dazu habe ich bereits der Volltextsuche der NRWE Datenbank geholfen und die Beschlüsse 8 A 1679/04 und 8 A 1642/05 und 8 A 4682/02 gefunden . In allen Beschlüssen ist der Streitwert nicht mit direkt ausgesprochen worden ,d.h. es muss zu diesen Beschlüssen Streitwertbeschlüsse geben , ich dürfte bitten diese in die NRWE Datenbank zu veröffentlichen , damit man ggf. eine Begründung erhalt warum nun der Auffangwert genommen wird .
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. Februar 2023
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15. März 2023
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