Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG )

in mehreren Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht des Saarland konnte ich lesen das nun der Verfahrenswert auf 5000 € nach § 52 (3) GKG festgelegt ohne weitere Begründung . Laut Gebührenordnung des Landes Saarland ( SGebG Ziffer 455 )ist jedoch die 500 € . Daher nun meine Frage gibt es Beschlüsse des OVG die den Verfahrenswert von 5000 € begründen und wo finde ich diese .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Stefan Erdtel
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in mehreren Beschlüsse des Oberver…
An Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
13. Februar 2023 10:10
An
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in mehreren Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht des Saarland konnte ich lesen das nun der Verfahrenswert auf 5000 € nach § 52 (3) GKG festgelegt ohne weitere Begründung . Laut Gebührenordnung des Landes Saarland ( SGebG Ziffer 455 )ist jedoch die 500 € . Daher nun meine Frage gibt es Beschlüsse des OVG die den Verfahrenswert von 5000 € begründen und wo finde ich diese .
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 270139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270139/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Sehr geehrter Herr Erdtel, Ihre an die Poststelle des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes versandte elektroni…
Von
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Betreff
WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
14. Februar 2023 13:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Erdtel, Ihre an die Poststelle des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes versandte elektronische Nachricht von gestern (13.2.2023) wurde von der Poststelle des Oberverwaltungsgerichts an mich weitergeleitet. Ich möchte zunächst ausdrücklich darauf hinwiesen, dass es nicht üblich ist, dass "einfache" E-Mails von mir beziehungsweise von dem OVG des Saarlandes beantwortet werden. Diese Kommunikation vollzieht sich außerhalb des bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Saarland seit 2015 eröffneten Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), für den aus gutem Grund besondere technische Gewährleistungen für die Authentizität des Absenders und den Inhalt der Eingaben gelten. Die rechtlichen Einzelheiten erspare ich uns an der Stelle. Insoweit darf ich auf die Homepage des Gerichts verweisen. Mit einer Beantwortung weiterer entsprechender Nachrichten durch mich können Sie daher nicht rechnen. Sie bitten in Ihrer Nachricht ohne weitere Angaben um eine Mitteilung, ob es „Beschlüsse des OVG“ gibt, die „dem Verfahrenswert von 5.000,- € begründen“. Insofern wäre es vor allem anderen hilfreich gewesen, wenn Sie sich dazu entschlossen hätten, ein Aktenzeichen zu dem von ihnen angesprochenen „Verfahren“ mitzuteilen. Nach meinen – daher unnötig erschwerten – Recherchen gehe ich hier einmal davon aus, dass Sie das von Ihnen beim 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betriebene Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 1 E 148/22 (später 1 E 204/22) meinen. Insoweit wurde eine Beschwerde von Ihnen gegen den einen sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag betreffenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 – 2 K 378/22 – zurückgewiesen, mit dem die Sache zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen worden war. Eine Streitwertfestsetzung, die immer auf das jeweilige Gerichtsverfahren zu beziehen ist, konnte ich diesen Entscheidungen nicht entnehmen. Von daher weiß ich nicht, was Sie meinen. Vielleicht zur Abrundung allgemein: Der Bundesgesetzgeber hat im § 52 GKG (Gerichtskostengesetz) für die Verfahren vor Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt, dass der Streitwert verfahrensbezogen nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist (Abs. 1) und, soweit der Sach- und Streitstand im konkreten Fall für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen ist (Abs. 2). Was diese von Ihnen (wohl) angesprochene gesetzliche und von daher allgemein zugängliche Festlegung der Höhe des sogenannten Regel- oder Auffangwertes für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten im § 52 Abs. 2 GKG und die Gründe für dessen Anwendung mit den von Ihnen angeführten Bestimmungen des Informationsfreiheitsrechts, gar des „Umweltinformationsgesetzes“, zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht im Ansatz. Das darf aber Ihr „Geheimnis“ bleiben. Mit Blick auf die mir nur begrenzt zur Verfügung stehende Zeit zur Bearbeitung der in meine Zuständigkeit fallenden dienstlichen Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und vor allem der – anders als Ihr Begehren auf Offenlage des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 – in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Rechtsschutzersuchen der Bürgerinnen und Bürger auf der Rechtsmittelebene werde ich daher inhaltlich und/oder in der Form vergleichbare Eingaben von Ihnen in Zukunft nur noch zur Kenntnis nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
Guten Tag, bei dem Von Ihnen erwähnten Verfahren was Sie mir namentlich zuordnet , geht es doch gar nicht , sonde…
An Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
14. Februar 2023 16:18
An
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bei dem Von Ihnen erwähnten Verfahren was Sie mir namentlich zuordnet , geht es doch gar nicht , sondern es geht um Beschlüsse die Verfahrenswert bei SIFG bestimmen und hier suche ich Beschlüsse mit Begründung . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 270139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270139/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Sehr geehrter Herr Erdtel, auf Ihre Antwortmail von gestern teile ich mit, dass ich – nach wie vor – nicht erken…
Von
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Betreff
AW: WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
15. Februar 2023 09:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Erdtel, auf Ihre Antwortmail von gestern teile ich mit, dass ich – nach wie vor – nicht erkennen kann, welche „Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarland(es)“ Sie im Eingang Ihrer Nachricht vom 14.2.2023 meinen. Zu dem ganz allgemeinen jetzt benannten Thema „Verfahrenswert bei SIFG“ hat meine Nachfrage ergeben, dass in den letzten beiden Jahren im Register beim OVG des Saaralandes nach Auskunft der zuständigen Stelle keine Verfahren verzeichnet sind, die dem Rechtsgebiet Informationsfreiheitsgesetz (Informationsfreiheitsrecht, Auskunftsansprüche) zugeordnet worden waren. Obwohl das jetzt sicher nicht meine Aufgabe ist, habe ich recherchiert, dass beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem Zeitraum in erster Instanz vier entsprechende Verfahren verzeichnet sind, in denen der Streitwert (für das Gerichtsverfahren) jeweils in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000,- €, der übrigens seit 10 Jahren nicht angepasst worden ist, festgesetzt wurde. Die Anwendungsvoraussetzungen für diese Praxis habe ich Ihnen gestern beschrieben. Die Begründung ergibt sich aus dem Gesetz. Insoweit und auch ansonsten beziehe ich mich auf meine Nachricht von gestern. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Ihr Anfrage Die Vermittlung wird als eigne Anfrage gesehen .
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Anfrage
Datum
15. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Vermittlung wird als eigne Anfrage gesehen .
Stefan Erdtel
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Informationen . Können die Aktenzeichen und das Beschlussdatum der Beschlüsse übe…
An Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
18. Februar 2023 20:27
An
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Informationen . Können die Aktenzeichen und das Beschlussdatum der Beschlüsse übermittelt werden und gibt es Begründungen für den Auffangwert nach § 52 (3) GKG . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 270139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/270139/upload/b7025c767409c2832a856a333a1555d59c56be08/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Von: [geschwärzt] (OVG) <[geschwärzt]> Gesendet: Dienstag, 21. Februar 2023 12:52 An: Poststelle Oberverwalt…
Von
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Betreff
WG: WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139]
Datum
21. Februar 2023 12:55
Status
Von: [geschwärzt] (OVG) <[geschwärzt]> Gesendet: Dienstag, 21. Februar 2023 12:52 An: Poststelle Oberverwaltungsgericht (OVG) <[geschwärzt]> Cc: Sekretariat OVG (Oberverwaltungsgericht) <[geschwärzt]> Betreff: AW: WG: Verfahrenswert des SIFG ( Auffangwert nach § 52 GKG ) [#270139] Sehr geehrter Herr Erdtel, auf meine Registeranfrage wurden mir bezüglich der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu dem Sachgebiet die Aktenzeichen 2 K 1640/21, 2 K 1662/21, 3 K 996/22 und 5 K 782/22 mitgeteilt, Wenn Sie diese – gegen Kostenbeitrag – anfordern möchten, wenden Sie sich an die gemeinsame Bibliothek der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Saarland, die die Anforderung von Entscheidungen bearbeitet. Die E-Mail Adresse finden Sie auf der Homepage (Service, Entscheidungsanforderungen). Eine inhaltliche Kontrolle habe ich nicht vorgenommen. Ich gehe davon aus, dass die Beschlüsse über den Hinweis auf den seine Anwendungsvoraussetzungen selbst nennenden § 52 Abs. 2 GVG keine weitere „Begründung“ enthalten. Das können Sie gern selbst „überprüfen“. Ich betrachte die Sache nun endgültig als „ausgeschrieben“, zumal es um Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, nicht des Oberverwaltungsgerichts, geht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ************************************************************************* [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> ************************************************************************* [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] , [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]