Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23

Den/Die Schriftsätze (ohne Anlagen) der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23 gegen den Beschluss des OVG Niedersachsen 10 LA 116/22 bzw. das vorangegangene Urteil des VG Braunschweig.

Bei den begehrten Schriftsätzen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Die mit den Schriftsätzen verbundene Verfassungsbeschwerde ist dazu bestimmt und auch geeignet, über eine Entscheidung des BVerfG oder eine Vorlage an den EuGH eine Änderung der Rechtsprechungslinie des VG Braunschweig und OVG Niedersachsen in Bezug auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herbeizuführen. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Zulassung und Anwendung von Pestiziden haben, die (offensichtlich) umweltrelevant sind.

Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG (hilfsweise: § 3 Nr. 1 lit. g IFG) sind von vorneherein nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass die Veröffentlichung der Schriftsätze es Dritten ermöglichen würde, Einfluss auf das Gerichtsverfahren beim BVerfG zu nehmen.

Hilfsweise ist das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit sehr groß: So schrieb die LTO in Bezug hierzu „Eine ziemlich ungewöhnliche Situation, soweit ersichtlich sogar die erste Verfassungsbeschwerde des Bundes“ (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/uba-bvl-zulassung-pflanzenschutzmittel-eu-gegenseitige-anerkennung-verfassungsbeschwerde-1bvr152323/). Auch die dahinterliegende Problematik, namentlich die Rechtsprechungspraxis des VG Braunschweig und OVG Niedersachsen sowie die Möglichkeiten von Pestizid-Herstellern, ihre Zulassungsbehörde im Rahmen der zonalen Zulassung selbst auszuwählen, offenbart Lücken im Zulassungssystem und ist Gegenstand von zahlreichen Kampagnen verschiedener Umweltverbände (siehe nur https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutsche-umwelthilfe-deckt-systematisches-behoerdenversagen-bei-der-zulassung-von-pestiziden-auf-und/; https://www.foodwatch.org/de/informieren/landwirtschaft-tierhaltung/pestizide). Die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH im Verfahren C-308/22 aus dem vergangenen Monat zeigen ebenfalls die Brisanz des Themas.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den/Die Schriftsätze (ohne Anlagen) d…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
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Betreff
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23 [#291321]
Datum
30. Oktober 2023 14:15
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den/Die Schriftsätze (ohne Anlagen) der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23 gegen den Beschluss des OVG Niedersachsen 10 LA 116/22 bzw. das vorangegangene Urteil des VG Braunschweig. Bei den begehrten Schriftsätzen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Die mit den Schriftsätzen verbundene Verfassungsbeschwerde ist dazu bestimmt und auch geeignet, über eine Entscheidung des BVerfG oder eine Vorlage an den EuGH eine Änderung der Rechtsprechungslinie des VG Braunschweig und OVG Niedersachsen in Bezug auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herbeizuführen. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Zulassung und Anwendung von Pestiziden haben, die (offensichtlich) umweltrelevant sind. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG (hilfsweise: § 3 Nr. 1 lit. g IFG) sind von vorneherein nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass die Veröffentlichung der Schriftsätze es Dritten ermöglichen würde, Einfluss auf das Gerichtsverfahren beim BVerfG zu nehmen. Hilfsweise ist das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit sehr groß: So schrieb die LTO in Bezug hierzu „Eine ziemlich ungewöhnliche Situation, soweit ersichtlich sogar die erste Verfassungsbeschwerde des Bundes“ (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/uba-bvl-zulassung-pflanzenschutzmittel-eu-gegenseitige-anerkennung-verfassungsbeschwerde-1bvr152323/). Auch die dahinterliegende Problematik, namentlich die Rechtsprechungspraxis des VG Braunschweig und OVG Niedersachsen sowie die Möglichkeiten von Pestizid-Herstellern, ihre Zulassungsbehörde im Rahmen der zonalen Zulassung selbst auszuwählen, offenbart Lücken im Zulassungssystem und ist Gegenstand von zahlreichen Kampagnen verschiedener Umweltverbände (siehe nur https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutsche-umwelthilfe-deckt-systematisches-behoerdenversagen-bei-der-zulassung-von-pestiziden-auf-und/; https://www.foodwatch.org/de/informieren/landwirtschaft-tierhaltung/pestizide). Die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH im Verfahren C-308/22 aus dem vergangenen Monat zeigen ebenfalls die Brisanz des Themas.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291321/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23“ vom 30.10.2023 (…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
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Betreff
AW: Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23 [#291321]
Datum
1. Dezember 2023 15:30
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1523/23“ vom 30.10.2023 (#291321) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ihr UIG-Antrag gerichtet auf die Zusendung der Verfassungsbeschwerdeschrift im Verfahren 1 BvR 1523/23 Sehr <&l…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Ihr UIG-Antrag gerichtet auf die Zusendung der Verfassungsbeschwerdeschrift im Verfahren 1 BvR 1523/23
Datum
2. Januar 2024 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei finden Sie den Bescheid zu Ihrem UIG-Antrag sowie die erbetene Beschwerdeschrift. Mit freundlichen Grüßen