Verfassungskonformität Besoldung , Prüfung von Amts wegen

Abgeordneter Blöming (CDU) teilte in der Sitzung des Haushalts und Finanzausschusses am 22.02.2024 mit , dass sobald die Zahlen für die Prüfung der Verfassungskonformität nach den Vorgaben der BVerfG vorliegen, die Prüfung von Amts wegen erfolge.

Welche Daten für das Jahr 2023 hat das zuständige Finanzministerium angefragt?

Welche Datensätze fehlen dem Finanzministerium des Landes NRW noch zu dieser Prüfung.

Wann ist mit einer, von Amts wegen durchgeführten Prüfung für das Bemessungsjahr 2023 zu rechnen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. März 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
Sebastian Löcken
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ab…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sebastian Löcken
Betreff
Verfassungskonformität Besoldung , Prüfung von Amts wegen [#301620]
Datum
1. März 2024 10:57
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abgeordneter Blöming (CDU) teilte in der Sitzung des Haushalts und Finanzausschusses am 22.02.2024 mit , dass sobald die Zahlen für die Prüfung der Verfassungskonformität nach den Vorgaben der BVerfG vorliegen, die Prüfung von Amts wegen erfolge. Welche Daten für das Jahr 2023 hat das zuständige Finanzministerium angefragt? Welche Datensätze fehlen dem Finanzministerium des Landes NRW noch zu dieser Prüfung. Wann ist mit einer, von Amts wegen durchgeführten Prüfung für das Bemessungsjahr 2023 zu rechnen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Löcken Anfragenr: 301620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301620/ Postanschrift Sebastian Löcken << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Löcken

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 1. März 2024 P 1500-10018/2024-7271 - IV A 6 Sehr geehrter Herr Löcken, mit Sc…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 1. März 2024
Datum
25. März 2024 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,0 KB


P 1500-10018/2024-7271 - IV A 6 Sehr geehrter Herr Löcken, mit Schreiben vom 1. März 2024 haben Sie beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Auskunft auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) hinsichtlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Jahres 2023 beantragt. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zu Frage 1: Die Daten, die vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen benötigt werden, um die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation des Jahres 2023 zu prüfen, sind überwiegend frei im Internet abrufbar oder werden dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen in den Ausnahmefällen unaufgefordert zur Verfügung gestellt. Insofern wurden keine Daten explizit vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen angefragt. Zu Frage 2: Um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Jahres 2023 prüfen zu können, werden noch die Werte für Bildung und Teilhabe des Jahres 2023 sowie der Wert für die private Krankenversicherung für das Jahr 2023 benötigt. Zu Frage 3: Der letzte Wert - der für die private Krankenversicherung zu berücksichtigende Wert - wird im Juli 2025 erwartet. Im Anschluss kann die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation des Jahres 2023 von Amtswegen durchgeführt werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW i. V. m. § 1 S. 1 Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen