Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahlleiters gegen die Bekanntgabe von Infoständen der Parteien durch die Bezirksämter

Anfrage an: Landeswahlamt Hamburg

Den Wortlaut der verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit, den der Landeswahlleiter laut Bürgerschaftsdrucksache 21/10074 den Bezirksämtern gegen die Herausgabe von Ort und Zeit zukünftiger Infostände von Parteien übermittelt hat und die diese zum Anlass genommen haben, solche Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz nicht mehr zu beantworten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. August 2017
  • Frist
    26. September 2017
  • Ein:e Follower:in
Günter Tolkiehn
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Landeswahlamt Hamburg Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahlleiters gegen die Bekanntgabe von Infoständen der Parteien durch die Bezirksämter [#24436]
Datum
25. August 2017 13:37
An
Landeswahlamt Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Den Wortlaut der verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit, den der Landeswahlleiter laut Bürgerschaftsdrucksache 21/10074 den Bezirksämtern gegen die Herausgabe von Ort und Zeit zukünftiger Infostände von Parteien übermittelt hat und die diese zum Anlass genommen haben, solche Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz nicht mehr zu beantworten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn
Günter Tolkiehn
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahll…
An Landeswahlamt Hamburg Details
Von
Günter Tolkiehn
Betreff
AW: Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahlleiters gegen die Bekanntgabe von Infoständen der Parteien durch die Bezirksämter [#24436]
Datum
10. Oktober 2017 11:14
An
Landeswahlamt Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahlleiters gegen die Bekanntgabe von Infoständen der Parteien durch die Bezirksämter“ vom 25.08.2017 (#24436) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Günter Tolkiehn Anfragenr: 24436 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landeswahlamt Hamburg
Sehr geehrter Herr Tolkien, die Mitteilung an die Kreiswahlleitungen vom 27. Juli 2017 lautete: Sehr geehrte…
Von
Landeswahlamt Hamburg
Betreff
AW: Verfassungsrechtliche Bedenken des Landeswahlleiters gegen die Bekanntgabe von Infoständen der Parteien durch die Bezirksämter [#24436]
Datum
24. Oktober 2017 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Tolkien, die Mitteilung an die Kreiswahlleitungen vom 27. Juli 2017 lautete: Sehr geehrte Damen und Herren, offenbar werden auf der Basis des Transparenzgesetzes Informationsanfragen nach Standorten und -zeiten von Informationsständen der Parteien AfD und NPD gestellt. Nach diesseitiger Auffassung bestehen jedenfalls nicht nur unerhebliche Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der begehrten Information, soweit es sich um in der Zukunft liegende Informationsstand-Standorte handelt. Denn die Information über Informationsstand-Standorte nur bestimmter Parteien im Vorlauf einer Bundestagswahl könnte die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit und damit in Bezug auf das Transparenzgesetz höherrangiges Recht verletzen. Die Herausgabe Informationsstand-Standorte nur bestimmter Parteien stellt eine Ungleichbehandlung zu Wahlkampfzeiten dar. Auch wenn die Standorte von Informationsstandorten keine inhaltliche Wertung beinhaltet, da Auswahl der Parteien durch den Fragesteller und nicht durch die Verwaltung erfolgt, werden dennoch zu den Parteien unterschiedliche Informationswerte herausgegeben. Es ist die Angelegenheit der Parteien, ihre Veranstaltungen bekannt zu machen und der interessierten Bürgerinnen und Bürger, ggf. bei den Parteien nach deren Veranstaltungen zu fragen. Gerade auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Transparenzgesetzes (§ 1 Abs. 1 Transparenzgesetz), die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, erscheint es problematisch, wenn zu bestimmten Parteien Informationen herausgegeben werden. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Informationen auch im Hinblick auf den politischen Meinungskampf bis hin zu ggf. unzulässigen Störaktionen verwendet werden könnten. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes in Bezug auf Aktionen Dritter gegen die Wahlkampfaktivitäten von Parteien, eine gewisse Schwelle, bevor ein Wahlfehler zu bejahen ist (Urt. v. 7. September 2009 - HVerfG 03/08). Denn für die staatlichen Organe besteht insoweit nur eine begrenzte Einfluss- und ggf. Verhinderungsmöglichkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich indes nicht unmittelbar auf eine Fallkonstellation übertragen, in der ggf. erst aufgrund der Informationen der Verwaltung eine Beeinträchtigung des Wahlkampfes ermöglicht oder begünstigt worden sein könnte. Dem Informationsinteresse und dem weiteren Zweck des Transparenzgesetzes (Kontrolle des staatlichen Handelns - § 1 Abs. 1) würde insoweit angemessen Rechnung getragen werden können, wenn die genehmigten Standorte erst im Nachhinein, nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen, mitgeteilt würden. Mit Blick auf mögliche Wahleinsprüche und das damit verbundene Risiko bitte ich darum, die oben genannten Erwägungen bei der Entscheidung von Informationsersuchen im o.g. Sinne zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen