Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässlich der Verlängerung einer Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach § 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Dokumente und amtlichen Informationen in Bezug auf die Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. August 2020, aus denen hervorgeht,
1. wie Sie als Verordnungsgeber zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach § 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung GEEIGNET ist, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern;
fügen Sie bitte insbesondere amtliche Informationen zu der Frage bei, wie Sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eignung nicht eine Mund-Nasen-Bedeckung von einer gewissen Mindestgüte erfordert, sondern dass beliebige selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase ausreichen,
2. welche milderen Mittel im Vergleich zu einer Maskenpflicht Sie geprüft und aus welchem Grund Sie diese Mittel verworfen haben und eine Maskenpflicht im verordneten Umfang für NOTWENDIG erachten;
fügen Sie bitte insbesondere amtliche Informationen zu der Frage bei, warum eine Maskenpflicht während des Sprechens zur Vermeidung des Auswurfs von Tröpfchen nicht für ausreichend erachtet wird;
erteilen Sie bitte weiterhin amtliche Informationen zu der Untersuchung des Aspekts, warum es nicht ausreichend erscheint, wenn gefährdeten Personen (sog. Risikopatienten) das Tragen eines Atemschutzes zum Eigenschutz empfohlen wird,
3. welche Abwägungen zur Frage der ANGEMESSENHEIT einer Maskenpflicht Sie angestellt haben und welche Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Virologie, der Mikrobiologie, der Psychologie und Psychiatrie, der Arbeitsmedizin, sonstigen Bereichen der Medizin, der Verhaltensforschung, der Volkswirtschaftslehre und anderen einschlägigen Wissenschaftsgebieten in Ihre Überlegungen eingeflossen sind;
fügen Sie bitte insbesondere sämtliche amtliche Informationen bei, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie sich mit folgenden Aspekten einer Maskenpflicht befasst haben:
a) gesundheitliche Gefahren durch Vermehrung von Krankheitserregern in Mund-Nasen-Bedeckungen, insbesondere bei zu erwartender oder regelmäßig beobachtbarer falscher Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen,
b) gesundheitliche – auch psychische – Gefahren durch häufige und länger andauernde (zum Beispiel bei stundenlangen Zugfahrten) Einschränkung der Atmungstätigkeit,
c) zu erwartende Auswirkungen des Tragens und des Anblicks von Masken auf die Persönlichkeitsentwicklung bei Menschen, vor allem bei Kindern,
d) wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelhandel durch Wegbleiben von Kunden, die die Maskenpflicht nicht erfüllen möchten,
e) Auswirkungen der Veränderung der Mobilität aufgrund von Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel wegen der Maskenpflicht meiden und individuelle Verkehrsmittel wie Pkws nutzen, insbesondere Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen (z. B. Staus und Parkplatznot an wichtigen Zielorten) und auf das Klima.
BITTE BEACHTEN SIE UNBEDINGT:
Maßgeblich für diese Anfrage ist der Stand vom 18. August 2020, dem Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Maskenpflicht. Soweit Sie sich auf Quellen und Erkenntnisse aus früherer Zeit berufen, die zum damaligen Zeitpunkt die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht begründet haben, sind die amtlichen Informationen beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit und warum diese Quellen und Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes vom 18. August 2020 noch der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht dienen können.
Anfrage eingeschlafen
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Datum31. August 2020
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2. Oktober 2020
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