Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)

Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt:

-Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweises als Voraussetzung zum Ehegattennachzug bei deutschen Staatsbürgern- insbesondere aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund zahlreicher (neuer) Ausnahmen für andere vergleichbare Personengruppen
--darunter u. a. die Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht)
--mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise

Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis.

Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde bereits abgeschlossen und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden zum 31.12.2022 umgesetzt.

Ich sehe keinen rechtlich haltbaren Grund die Antragsablehnung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen, da die Anfrage sich wie oben beschrieben explizit auf die Abwägungen zur bereits erfolgten Gesetzesänderung beziehen.

Ein wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG berufen.

Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt.

Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht.

Ergänzende Erläuterung zum Sachverhalt:
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht den Nachzug von Ehepartnern sogenannter "Fachkräfte" ohne Sprachnachweis vor der Einreise. So wird etwa beispielhaft einem indischen Staatsbürger mit 3 Jahren IT-Erfahrung (ohne Berufsabschluss) dieser besondere Status "zuerkannt". Die Frau oder der Mann dieses beispielhaften indischen IT-Experten könnte sodann ohne Sprachnachweis nachziehen.

Im Gegensatz hierzu müsste die Frau oder der Mann eines deutschen Staatsbürgers aus einem nicht privilegierten Drittstaat einen solchen Sprachnachweis (nach dem AufenthG) weiterhin vorlegen.

Dies wäre selbst dann der Fall, wenn es bei dem deutschen Staatsbürger beispielhaft um einen ausgewanderten deutschen IT-Experten handelt - und dieser mit seiner/seinem Ehegattin/Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte.

Weiter sind von diesem Sprachnachweiserfordernis zahlreiche weitere Ausnahmen vorhanden, hierzu zählen:
-in Deutschland lebender Ehegatte ist nicht deutscher Staatsbürger aber Staatsbürger eines anderen EU-Lands
-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand
-Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen
-erkennbar geringer Integrationsbedarf (zum Beispiel Hochschulstudium)
-in Deutschland lebender ausländischer Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, [...]

Vor diesem Hintergrund ist das Sprachnachweiserfodernis nach dem AufenthG dem Grunde nach hauptsächlich noch auf die Ehepartner (aus nicht privilegierten Drittstaaten) von deutschen Staatsbürgern beschränkt.

Bei der Ausarbeitung des Chancen-Aufenthaltsrecht konnte dieses Problem nicht unberücksichtigt bzw. unentdeckt bleiben. Insbesondere da es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger handelt, denn diese werden offenkundig - durch die Besserstellung der Ehepartner von ausländischen "Fachkräften" - mittelbar diskriminiert.

Demnach müssen Dokumente zu dieser Problematik existieren. Hierzu könnten etwa Dokumente gehören in denen explizit dieses Problem abgehandelt wird oder in denen ausgeführt wird, warum eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. April 2023
  • Frist
    31. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Daniel Lautenbacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente in denen im entferntesten S…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
28. April 2023 05:06
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt: -Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweises als Voraussetzung zum Ehegattennachzug bei deutschen Staatsbürgern- insbesondere aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund zahlreicher (neuer) Ausnahmen für andere vergleichbare Personengruppen --darunter u. a. die Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht) --mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde bereits abgeschlossen und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden zum 31.12.2022 umgesetzt. Ich sehe keinen rechtlich haltbaren Grund die Antragsablehnung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen, da die Anfrage sich wie oben beschrieben explizit auf die Abwägungen zur bereits erfolgten Gesetzesänderung beziehen. Ein wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG berufen. Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt. Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht. Ergänzende Erläuterung zum Sachverhalt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht den Nachzug von Ehepartnern sogenannter "Fachkräfte" ohne Sprachnachweis vor der Einreise. So wird etwa beispielhaft einem indischen Staatsbürger mit 3 Jahren IT-Erfahrung (ohne Berufsabschluss) dieser besondere Status "zuerkannt". Die Frau oder der Mann dieses beispielhaften indischen IT-Experten könnte sodann ohne Sprachnachweis nachziehen. Im Gegensatz hierzu müsste die Frau oder der Mann eines deutschen Staatsbürgers aus einem nicht privilegierten Drittstaat einen solchen Sprachnachweis (nach dem AufenthG) weiterhin vorlegen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn es bei dem deutschen Staatsbürger beispielhaft um einen ausgewanderten deutschen IT-Experten handelt - und dieser mit seiner/seinem Ehegattin/Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte. Weiter sind von diesem Sprachnachweiserfordernis zahlreiche weitere Ausnahmen vorhanden, hierzu zählen: -in Deutschland lebender Ehegatte ist nicht deutscher Staatsbürger aber Staatsbürger eines anderen EU-Lands -Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand -Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen -erkennbar geringer Integrationsbedarf (zum Beispiel Hochschulstudium) -in Deutschland lebender ausländischer Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, [...] Vor diesem Hintergrund ist das Sprachnachweiserfodernis nach dem AufenthG dem Grunde nach hauptsächlich noch auf die Ehepartner (aus nicht privilegierten Drittstaaten) von deutschen Staatsbürgern beschränkt. Bei der Ausarbeitung des Chancen-Aufenthaltsrecht konnte dieses Problem nicht unberücksichtigt bzw. unentdeckt bleiben. Insbesondere da es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger handelt, denn diese werden offenkundig - durch die Besserstellung der Ehepartner von ausländischen "Fachkräften" - mittelbar diskriminiert. Demnach müssen Dokumente zu dieser Problematik existieren. Hierzu könnten etwa Dokumente gehören in denen explizit dieses Problem abgehandelt wird oder in denen ausgeführt wird, warum eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Postanschrift << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, ich habe bisher keine Eingangsbestätigung erhalten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt…
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Von
Daniel Lautenbacher
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AW: Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
2. Mai 2023 14:02
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Guten Tag, ich habe bisher keine Eingangsbestätigung erhalten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Postanschrift << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, ich erinnere erneut an meine IFG-Anfrage vom 28. April 2023. Untenstehend finden Sie auch meine privat…
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Datum
4. Mai 2023 16:31
An
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Guten Tag, ich erinnere erneut an meine IFG-Anfrage vom 28. April 2023. Untenstehend finden Sie auch meine private E-Mail-Adresse sowie eine Telefaxnummer. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
11. Mai 2023 15:37
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Guten Tag, bitte vergessen Sie nicht mir den Ablehnungsbescheid zu dieser Anfrage zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
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AW: Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
25. Mai 2023 14:32
An
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Guten Tag, ich habe noch keine Antwort auf meine IFG-Anfrage vom 28. April erhalten. Bitte senden Sie den Bescheid an meine unten aufgeführte Faxnummer, vielen Dank. Ich habe die Telefaxnummer vor dem Versand dieser Nachricht überprüft und meine Faxnummer ist empfangsbereit. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehe…
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Daniel Lautenbacher
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AW: Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
1. Juni 2023 14:03
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 28.04.2023 (#277507) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehe…
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Von
Daniel Lautenbacher
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AW: Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
6. Juni 2023 07:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 28.04.2023 (#277507) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte senden Sie mir den Bescheid per E-Mail, per Telefax oder mit der Deutschen Post gegen Postzustellungsurkunde zu. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehe…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
Datum
13. August 2023 00:19
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 28.04.2023 (#277507) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 75 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Höchst hilfsweise stelle ich die ursprüngliche Anfrage erneut, weil ich der Meinung bin, dass die Voraussetzungen zur Zurückhaltung der angefragten Informationen nicht mehr gegeben sind. Auch weise ich erneut darauf hin, dass die Anfrage sich auf eine Abwägung zu einem bereits abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren bezieht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) b…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung“ [#277507]
Datum
13. August 2023 12:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/277507/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Eine Zurückhaltung der Dokumente zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren, um den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen, ist vollkommen absurd. Ich habe den ursprünglichen Antrag daher hilfsweise erneut gestellt. Wenn sich die Kontrollkompetenz des Bundestages - bei einer Abwägung der Reichweite des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung - auf bereits abgeschlossene Vorgänge ausdrücklich erstreckt (BVerfG 67, S. 100, 139), so muss dies auch für IFG-Anfragen zutreffen. Der informationspflichtigen Stelle kommt wie bei den Ausschlussgründen aus § 3 IFG die Darlegungslast für den Einwand zu, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen (BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 13; s. auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2020, BECKRS Jahr 12108). Dabei kommt dem Gesichtspunkt, ob ein Vorgang bereits abgeschlossen ist oder nicht, auch insoweit maßgebliche Bedeutung zu (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 24b). Wenn die Inhalte bereits abgeschlossener Vorgänge, aufgrund neuer Vorgänge mit leichten Überschneidungen stets den Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung betreffen würden, wäre keinerlei Auskunft im Rahmen des IFG mehr möglich. Daher kann eine solche Auslegung des Rechts unter keinen Umständen vertretbar sein. Auch gehe ich sehr stark davon aus, dass auf die angeforderten Dokumente - in einem etwaigen neuen Vorgang mit Überschneidungen - überhaupt nicht zurückgegriffen werden würde. Alleine deshalb würde bereits der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ausscheiden. Nach Auffassung des BVerwG sei das Vorbringen, die Willensbildung innerhalb der Regierung könnte Schaden nehmen, wenn der Vorbereitung eines Gesetzes dienende Unterlagen nachträglich veröffentlicht würden, mit dem Bild einer selbstbewussten Ministerialverwaltung nicht vereinbar (BVerwGE 144, BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Rn. BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Randnummer 31; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2016, BECKRS Jahr 111613; BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 18). Unabhängig von alledem kann "eine Regierungsbehörde die Einsichtnahme in gesetzesvorbereitende Regierungsvorlagen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig nicht gestützt auf § 3 Nr. 3 b) IFG i. V. m. dem Grundsatz des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigern (OVG Münster Urt. v. 2.6.2015 – 15 A 2062/12, BeckRS 2015, 48271). Die angeforderten Dokumente sind daher zweifelsfrei herauszugeben. Bitte informieren Sie das BMI entsprechend über die Pflicht die angefragten Dokumente herauszugeben. Die Dokumente müssen auch existieren, anderenfalls wäre die Herausgabe nicht zwei mal verweigert worden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 277507.pdf Anfragenr: 277507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277507/
Daniel Lautenbacher
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung“ [#277507]
Datum
13. August 2023 12:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 28.04.2023 (#277507) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 75 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Eine Zurückhaltung der Dokumente zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren, um den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen, ist vollkommen absurd. Ich habe den ursprünglichen Antrag daher hilfsweise erneut gestellt. Wenn sich die Kontrollkompetenz des Bundestages - bei einer Abwägung der Reichweite des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung - auf bereits abgeschlossene Vorgänge ausdrücklich erstreckt (BVerfG 67, S. 100, 139), so muss dies auch für IFG-Anfragen zutreffen. Der informationspflichtigen Stelle kommt wie bei den Ausschlussgründen aus § 3 IFG die Darlegungslast für den Einwand zu, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen (BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 13; s. auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2020, BECKRS Jahr 12108). Dabei kommt dem Gesichtspunkt, ob ein Vorgang bereits abgeschlossen ist oder nicht, auch insoweit maßgebliche Bedeutung zu (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 24b). Wenn die Inhalte bereits abgeschlossener Vorgänge, aufgrund neuer Vorgänge mit leichten Überschneidungen stets den Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung betreffen würden, wäre keinerlei Auskunft im Rahmen des IFG mehr möglich. Daher kann eine solche Auslegung des Rechts unter keinen Umständen vertretbar sein. Auch gehe ich sehr stark davon aus, dass auf die angeforderten Dokumente - in einem etwaigen neuen Vorgang mit Überschneidungen - überhaupt nicht zurückgegriffen werden würde. Alleine deshalb würde bereits der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ausscheiden. Nach Auffassung des BVerwG sei das Vorbringen, die Willensbildung innerhalb der Regierung könnte Schaden nehmen, wenn der Vorbereitung eines Gesetzes dienende Unterlagen nachträglich veröffentlicht würden, mit dem Bild einer selbstbewussten Ministerialverwaltung nicht vereinbar (BVerwGE 144, BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Rn. BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Randnummer 31; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2016, BECKRS Jahr 111613; BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 18). Unabhängig von alledem kann "eine Regierungsbehörde die Einsichtnahme in gesetzesvorbereitende Regierungsvorlagen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig nicht gestützt auf § 3 Nr. 3 b) IFG i. V. m. dem Grundsatz des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigern (OVG Münster Urt. v. 2.6.2015 – 15 A 2062/12, BeckRS 2015, 48271). Die angeforderten Dokumente sind daher zweifelsfrei herauszugeben. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. August 2023 16:10
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Daniel Lautenbacher
Fachaufsichtsbeschwerde Sehr geehrte Damen und Herren, wegen Nichtherausgabe der angeforderten Dokumente zu meine…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Via
Briefpost
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde
Datum
27. August 2023
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
geschwärzt
1,4 MB
Sehr geehrte Damen und Herren, wegen Nichtherausgabe der angeforderten Dokumente zu meinen IFG-Anfragen zum Thema „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern“ erhebe ich hiermit Fachaufsichtsbeschwerde. Die Nichtherausgabe unter Berufung auf den Schutz des Kernbereichs ist mit fachlichen Fehlern behaftet. Sie sind dazu verpflichtet sich sachlich mit meiner Beschwerde auseinanderzusetzen, geeignete Maßnahmen zu treffen und einen Bescheid zu erlassen, welcher eine sachliche Prüfung erkennen lässt. Hilfsweiser Antrag Unabhängig von den nachstehenden Erläuterungen habe ich am 13. August 2023 hilfsweise die ursprüngliche Anfrage erneut gestellt, da ich der Meinung bin, dass Voraussetzungen zur Zurückhaltung der angefragten Informationen spätestens seit dem 23. Juni 2023 („Beschluss des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“) nicht mehr gegeben sind. Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion. Bitte senden Sie mir an die Anschrift ADRESSE auf Basis des IFG Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt: -Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweises als Voraussetzung zum Ehegattennachzug bei deutschen Staatsbürgern- insbesondere aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund zahlreicher (neuer) Ausnahmen für andere vergleichbare Personengruppen --darunter u. a. die Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht) --mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise Die angefragten Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG und des am 23.06.2023 beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Siehe hierzu auch die Anfrage auf fragdenstaat.de – URL: https://shorturl.at/dfqBE Ergänzende Erläuterung Die angefragten Dokumente bezogen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Eine Zurückhaltung der Dokumente zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren, um den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen, ist vollkommen absurd. Ich habe den ursprünglichen Antrag daher hilfsweise erneut gestellt. Wenn sich die Kontrollkompetenz des Bundestages - bei einer Abwägung der Reichweite des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung - auf bereits abgeschlossene Vorgänge ausdrücklich erstreckt (BVerfG 67, S. 100, 139), so muss dies auch für IFG-Anfragen zutreffen. Der informationspflichtigen Stelle kommt wie bei den Ausschlussgründen aus § 3 IFG die Darlegungslast für den Einwand zu, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen (BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 13; s. auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2020, BECKRS Jahr 12108). Dabei kommt dem Gesichtspunkt, ob ein Vorgang bereits abgeschlossen ist oder nicht, auch insoweit maßgebliche Bedeutung zu (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 24b). Wenn die Inhalte bereits abgeschlossener Vorgänge, aufgrund neuer Vorgänge mit leichten Überschneidungen stets den Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung betreffen würden, wäre keinerlei Auskunft im Rahmen des IFG mehr möglich. Daher kann eine solche Auslegung des Rechts unter keinen Umständen vertretbar sein. Auch gehe ich sehr stark davon aus, dass auf die angeforderten Dokumente - in einem etwaigen neuen Vorgang mit Überschneidungen - überhaupt nicht zurückgegriffen werden würde. Alleine deshalb würde bereits der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ausscheiden. Nach Auffassung des BVerwG sei das Vorbringen, die Willensbildung innerhalb der Regierung könnte Schaden nehmen, wenn der Vorbereitung eines Gesetzes dienende Unterlagen nachträglich veröffentlicht würden, mit dem Bild einer selbstbewussten Ministerialverwaltung nicht vereinbar (BVerwGE 144, BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Rn. BVERWGE Jahr 144 Seite 122 Randnummer 31; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2016, BECKRS Jahr 111613; BVerwG NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 1621 Randnummer 18). Unabhängig von alledem kann "eine Regierungsbehörde die Einsichtnahme in gesetzesvorbereitende Regierungsvorlagen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig nicht gestützt auf § 3 Nr. 3 b) IFG i. V. m. dem Grundsatz des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigern (OVG Münster Urt. v. 2.6.2015 – 15 A 2062/12, BeckRS 2015, 48271). Die angeforderten Dokumente sind daher zweifelsfrei herauszugeben.
Daniel Lautenbacher
AW: Fachaufsichtsbeschwerde IFG-725/002 II#075 [#277507]
Guten Tag, zum Aktenzeichen IFG-725/002 II#075 wie telef…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Fachaufsichtsbeschwerde IFG-725/002 II#075 [#277507]
Datum
28. August 2023 12:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
4,4 MB
Guten Tag, zum Aktenzeichen IFG-725/002 II#075 wie telefonisch besprochen die alte Antwort des BMI. Nochmal in extremer Kurzform: Das BMI hat offensichtlich die Dokumente, will diese aber nicht herausgaben (Kernbereich der Exekutive). Die Anfragen waren stets für bereits abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren. Zuerst das Chancen-Aufenthaltsrecht, dann das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Dokumente müssen in jedem Fall herausgegeben werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist - auch wenn dem BMI das politisch nicht passt :) Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. Oktober 2023 17:22
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB

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