Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)
Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt:
-Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweises als Voraussetzung zum Ehegattennachzug bei deutschen Staatsbürgern- insbesondere aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund zahlreicher (neuer) Ausnahmen für andere vergleichbare Personengruppen
--darunter u. a. die Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht)
--mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise
Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis.
Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde bereits abgeschlossen und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden zum 31.12.2022 umgesetzt.
Ich sehe keinen rechtlich haltbaren Grund die Antragsablehnung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen, da die Anfrage sich wie oben beschrieben explizit auf die Abwägungen zur bereits erfolgten Gesetzesänderung beziehen.
Ein wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG berufen.
Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt.
Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht.
Ergänzende Erläuterung zum Sachverhalt:
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht den Nachzug von Ehepartnern sogenannter "Fachkräfte" ohne Sprachnachweis vor der Einreise. So wird etwa beispielhaft einem indischen Staatsbürger mit 3 Jahren IT-Erfahrung (ohne Berufsabschluss) dieser besondere Status "zuerkannt". Die Frau oder der Mann dieses beispielhaften indischen IT-Experten könnte sodann ohne Sprachnachweis nachziehen.
Im Gegensatz hierzu müsste die Frau oder der Mann eines deutschen Staatsbürgers aus einem nicht privilegierten Drittstaat einen solchen Sprachnachweis (nach dem AufenthG) weiterhin vorlegen.
Dies wäre selbst dann der Fall, wenn es bei dem deutschen Staatsbürger beispielhaft um einen ausgewanderten deutschen IT-Experten handelt - und dieser mit seiner/seinem Ehegattin/Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte.
Weiter sind von diesem Sprachnachweiserfordernis zahlreiche weitere Ausnahmen vorhanden, hierzu zählen:
-in Deutschland lebender Ehegatte ist nicht deutscher Staatsbürger aber Staatsbürger eines anderen EU-Lands
-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand
-Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen
-erkennbar geringer Integrationsbedarf (zum Beispiel Hochschulstudium)
-in Deutschland lebender ausländischer Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, [...]
Vor diesem Hintergrund ist das Sprachnachweiserfodernis nach dem AufenthG dem Grunde nach hauptsächlich noch auf die Ehepartner (aus nicht privilegierten Drittstaaten) von deutschen Staatsbürgern beschränkt.
Bei der Ausarbeitung des Chancen-Aufenthaltsrecht konnte dieses Problem nicht unberücksichtigt bzw. unentdeckt bleiben. Insbesondere da es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger handelt, denn diese werden offenkundig - durch die Besserstellung der Ehepartner von ausländischen "Fachkräften" - mittelbar diskriminiert.
Demnach müssen Dokumente zu dieser Problematik existieren. Hierzu könnten etwa Dokumente gehören in denen explizit dieses Problem abgehandelt wird oder in denen ausgeführt wird, warum eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist.
Anfrage abgelehnt
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Datum28. April 2023
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31. Mai 2023
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- Daniel Lautenbacher
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- Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#277507]
- Datum
- 28. April 2023 05:06
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- Datum
- 2. Mai 2023 14:02
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- Datum
- 4. Mai 2023 16:31
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- Datum
- 11. Mai 2023 15:37
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- Datum
- 25. Mai 2023 14:32
- An
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- Datum
- 1. Juni 2023 14:03
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- Datum
- 6. Juni 2023 07:32
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- Datum
- 13. August 2023 00:19
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- Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung“ [#277507]
- Datum
- 13. August 2023 12:26
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Verfassungswidrigkeit des Sprachnachweis als Voraussetzung zum Ehegattennachzug (Visum) bei deutschen Staatsbürgern durch das Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung“ [#277507]
- Datum
- 13. August 2023 12:27
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- Betreff versteckt
- Datum
- 15. August 2023 16:10
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- Warte auf Antwort
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- Fachaufsichtsbeschwerde
- Datum
- 27. August 2023
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- AW: Fachaufsichtsbeschwerde IFG-725/002 II#075 [#277507]
- Datum
- 28. August 2023 12:53
- An
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- Datum
- 10. Oktober 2023 17:22
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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