Verfolgung vom illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a AufenthG

Bitte teilen Sie mir für das Berichtsjahr 2019 mit,
1. Wieviele Verfahren nach § 98 Absatz 2 a AufenthG neu eingeleitet wurden, und
2. welche Bußgelder im Berichtsjahr insgesamt nach § 98 Absatz 2a AufenthG verhängt wurden, sowie
3. das höchste verhängte Bußgeld nach § 98 Absatz 2a AufenthG, und
4. eine Aufschlüsselung darüber, aus welchen Wirtschaftsbereichen die Betriebe stammen, gegen die die Bußgelder verhängt wurden, sowie
5. Eine Aufschlüsselung über die Größe der Betriebe, gegen die die Bußgelder verhängt wurden.
Herzlichen Dank vorab.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. März 2023
  • Frist
    15. April 2023
  • Kosten dieser Information:
    45,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie mir für das Berichts…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfolgung vom illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a AufenthG [#272943]
Datum
13. März 2023 10:53
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir für das Berichtsjahr 2019 mit, 1. Wieviele Verfahren nach § 98 Absatz 2 a AufenthG neu eingeleitet wurden, und 2. welche Bußgelder im Berichtsjahr insgesamt nach § 98 Absatz 2a AufenthG verhängt wurden, sowie 3. das höchste verhängte Bußgeld nach § 98 Absatz 2a AufenthG, und 4. eine Aufschlüsselung darüber, aus welchen Wirtschaftsbereichen die Betriebe stammen, gegen die die Bußgelder verhängt wurden, sowie 5. Eine Aufschlüsselung über die Größe der Betriebe, gegen die die Bußgelder verhängt wurden. Herzlichen Dank vorab.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272943/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verfolgung von illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a Aufenthalts…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verfolgung von illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Datum
13. März 2023 11:35
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion O 1004-2023.00018-DI.B.16 (202300064798) Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 13. März 2023 bezüglich der Verfolgung von illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a AufenthG ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verfolgung von illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a Aufenthalts…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Verfolgung von illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 98 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Datum
22. März 2023 07:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Generalzolldirektion O 1004-2023.00018-DI.B.16 (202300072857) Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezug auf meine Zwischennachricht vom 13. März 2023, O 1004-2023.00018-DI.B.16 (202300064798), teile ich mit, dass Ihre ersten drei Fragen grundsätzlich vollständig beantwortet werden können. Hinsichtlich der vierten Frage ist lediglich eine Differenzierung nach den Kategorien "Bauhaupt- und Baunebengewerbe" sowie "sonstigen Branchen" möglich. Zu Ihrer fünfte Frage liegen leider keine Informationen vor, da die entsprechenden Daten statistisch nicht erfasst werden. Es zeichnet sich zudem bereits jetzt ab, dass die Beantwortung Ihres Anliegens im Rahmen einer gebührenfreien, einfachen Auskunft i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG nicht möglich sein wird. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Nach vorläufigem Stand gehe ich davon aus, dass für die durchzuführenden Tätigkeiten, insbesondere für die Zusammenstellung der Informationen, ein Gebühr in Höhe von 45,00 EUR zu erheben wäre, vgl. Nr. 1.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sollten Sie vor dem Hintergrund der zu erhebenden Gebühren an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich daher die Übernahme der anfallenden Kosten zu bestätigen. Soweit ich bis zum 6. April 2023 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen