Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Dürfen Ordnungsamt und Polizei die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zeitweise aussetzen oder generell ablehnen, wenn bereits strafrechtlich relevante Vorgänge desselben Täters bei der Staatsanwaltschaft bekannt sind? Könnte dadurch bei langen Strafverfahren Verfolgungsverjährung für die Ordnungswidrigkeiten eintreten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2024
  • Frist
    27. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dürfen Ordnungsamt und Polizei die Ve…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten [#298203]
Datum
24. Januar 2024 14:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dürfen Ordnungsamt und Polizei die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zeitweise aussetzen oder generell ablehnen, wenn bereits strafrechtlich relevante Vorgänge desselben Täters bei der Staatsanwaltschaft bekannt sind? Könnte dadurch bei langen Strafverfahren Verfolgungsverjährung für die Ordnungswidrigkeiten eintreten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 298203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298203/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Januar 2024. Ich möchte zunächst…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten [#298203] - BMJ-ID: [38335002]
Datum
16. Februar 2024 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Januar 2024. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ihre Anfrage vom 24. Januar 2024 bezieht sich auf das Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren und mögliche Folgen für die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtslage unterscheidet sich, je nachdem in welchem Verhältnis Straftat und Ordnungswidrigkeit zueinanderstehen. 1. Sofern eine Person durch eine Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat begeht, ist gemäß § 40 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat zuständig – auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen (z. B. erste Vernehmung der beschuldigten Person, Eröffnung des Hauptverfahrens) wirken sich auf die Verfolgungsverjährung auch hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit aus und führen zu einer Unterbrechung ebendieser (vgl. § 33 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 OWiG). Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führt grundsätzlich dazu, dass die Verjährung von neuem beginnt (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Es tritt aber auch bei einer oder mehreren Unterbrechungen der Verjährung endgültige Verfolgungsverjährung ein (sog. absolute Verjährung), wenn die reguläre Verjährungsfrist um das Doppelte überstiegen ist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. 2. Sofern eine Person durch mehrere, unterschiedliche Handlungen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat begeht, kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen. Sie soll die Verfolgung jedoch nur übernehmen, sofern es zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint (vgl. § 42 Absatz 1, Absatz 2 OWiG). Die Staatsanwaltschaft ist zur Übernahme aber nicht verpflichtet. Eine Übernahme kann etwa geboten sein, wenn ein enger zeitlich, räumlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht, oder um Doppelvernehmungen zu vermeiden. Sofern die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht übernimmt, ist die Verwaltungsbehörde (nicht: die Polizei) für die Verfolgung zuständig. Die Verwaltungsbehörde kann davon absehen, ein Bußgeldverfahren einzuleiten (vgl. § 47 Absatz 1 OWiG). Ebenso kann sie ein Bußgeldverfahren einstellen. Die Entscheidung, ob die Verwaltungsbehörde ein Verfahren einleitet oder einstellt, liegt in ihrem Ermessen und ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Dementsprechend ist es möglich, dass die Verwaltungsbehörde von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit absieht, wenn und weil die Ordnungswidrigkeit neben einer zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Sie ist aber nicht verpflichtet, so zu verfahren. Auf die Verfolgungsverjährung wirkt sich die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus. Sie führt nicht dazu, dass die Verfolgungsverjährung ruht oder unterbrochen ist. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen