Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Wie verfolgt die Stadt Regensburg angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten?
Wie viele Anzeigen sind im Jahr 2019 eingegangen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
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Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbr…
An Stadtverwaltung Regensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#197151]
Datum
14. September 2020 18:33
An
Stadtverwaltung Regensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie verfolgt die Stadt Regensburg angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten? Wie viele Anzeigen sind im Jahr 2019 eingegangen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach der Tarifnummer 001 c) der Anlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 4 Abs. 1 IFS/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 5 Abs. 1 IFS. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197151/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung Regensburg
Anfrage vom 14.09.20 Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 14. September 2020 und kö…
Von
Stadtverwaltung Regensburg
Betreff
Anfrage vom 14.09.20
Datum
23. September 2020 07:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 14. September 2020 und können hierzu mitteilen, dass die Stadt Regensburg im übertragenen Wirkungskreis Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß dem § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung verfolgt und ahndet. In erster Linie sind das Halt- und Parkverstöße sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen von Fahrzeugen. Auch bei von Dritten angezeigten Parkverstößen werden Verfahren eingeleitet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Dabei gibt es hinsichtlich der Voraussetzungen keinen Unterschied zwischen den Anzeigen von Dritten und den vom Außendienst der Verkehrsüberwachung festgestellten Verstößen. Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens auf Grund einer Anzeige durch einen Dritten ist die Nennung des vollständigen Namens und einer ladungsfähigen Anschrift des Anzeigenerstatters. Daher ist eine Verfahrenseinleitung bei anonymen Anzeigen nicht möglich. Das anschließende Ordnungswidrigkeitenverfahren läuft in der gleichen Weise ab, wie bei den von der Stadt Regensburg festgestellten Verstößen. Eine statistische Erfassung von Anzeigen durch Dritte erfolgt nicht. Wir können daher leider keine Zahlen nennen. Erfahrungsgemäß sind es aber zur Gesamtzahl der Verfahren nur wenige Verfahren, die auf Grund einer Anzeige durch Dritte jährlich eingeleitet werden. Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen