Verfolgungsermächtigung FSA 2013

Die Ablehnung einer Verfolgungsermächtigung zur Freien Syrischen Armee (FSA) an den Generalbundesanwalt im Jahr 2013

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ablehnung ei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verfolgungsermächtigung FSA 2013 [#197682]
Datum
23. September 2020 16:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ablehnung einer Verfolgungsermächtigung zur Freien Syrischen Armee (FSA) an den Generalbundesanwalt im Jahr 2013
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 197682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197682/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellten Antrag vom 23. September 2020 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Begründung: Sie bitten nach dem IFG um "die Ablehnung einer Verfolgungsermächtigung zur Freien Syrischen Armee (FSA) an den Generalbundesanwalt im Jahr 2013". A. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. B. Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann Ihrem Informationsbegehren jedoch nicht entsprochen werden. Der Anwendungsbereich des IFG bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241; juris Rn. 15). Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122; juris Rn. 13 sowie Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 7 C 23.17 - juris Rn. 15). § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG verpflichtet nur insoweit zur Auskunft, als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden (funktioneller Behördenbegriff, vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, & 1 Rn. 119 ff.). Soweit sich Ihr Informationsbegehren auf die Versagung einer etwaigen Verfolgungsermächtigung bezieht, gilt Folgendes: Die Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs ist eine strafverfahrensrechtliche Erklärung, bei deren Abgabe die Exekutive dem Betroffenen nicht hoheitlich, sondern als eine im weiteren Sinne am Verfahren beteiligte Stelle gegenübertritt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 3 VAs 25/16 -). Bei einer Erteilung bzw. Versagung der Ermächtigung einschließlich interner und sonstiger Korrespondenz, die ihrer Erteilung bzw. Versagung vorbereitend vorausgeht, wird das BMJV als am Strafverfahren mitwirkende Stelle tätig, weshalb eine Inanspruchnahme nach dem IFG ausscheidet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen