Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellten Antrag vom 23. September 2020 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeht folgender Bescheid:
1. Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
Sie bitten nach dem IFG um "die Ablehnung einer Verfolgungsermächtigung zur Freien Syrischen Armee (FSA) an den Generalbundesanwalt im Jahr 2013".
A. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
B. Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann Ihrem Informationsbegehren jedoch nicht entsprochen werden.
Der Anwendungsbereich des IFG bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241; juris Rn. 15). Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122; juris Rn. 13 sowie Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 7 C 23.17 - juris Rn. 15). § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG verpflichtet nur insoweit zur Auskunft, als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden (funktioneller Behördenbegriff, vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, & 1 Rn. 119 ff.).
Soweit sich Ihr Informationsbegehren auf die Versagung einer etwaigen Verfolgungsermächtigung bezieht, gilt Folgendes: Die Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs ist eine strafverfahrensrechtliche Erklärung, bei deren Abgabe die Exekutive dem Betroffenen nicht hoheitlich, sondern als eine im weiteren Sinne am Verfahren beteiligte Stelle gegenübertritt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 3 VAs 25/16 -). Bei einer Erteilung bzw. Versagung der Ermächtigung einschließlich interner und sonstiger Korrespondenz, die ihrer Erteilung bzw. Versagung vorbereitend vorausgeht, wird das BMJV als am Strafverfahren mitwirkende Stelle tätig, weshalb eine Inanspruchnahme nach dem IFG ausscheidet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen