Vergabe der A13 plus Z innerhalb des Bundespräsidialamts

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Durch das Besoldungsstrukturenmodernierungsgesetz wurde für die gesamte Bundesverwaltung einheitlich die Schaffung einer Amtszulage A13 plus Z beschlossen. Das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Ressorts max. 20 % der Anzahl der A13 Planstellen mit einer Amtszulage (plus Z) ausbringen.

Meine Fragen sind:

1) Erfolgt die grundsätzliche Vergabe der Planstellen im gehobenen Dienst im Bundespräsidalamtsnim Rahmen einer spitzen Stellenvergabe oder im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft"?

2) Erfolgt die Vergabe der A13 plus Z Amtszulage im Rahmen der spitzen Stellenvergabe oder im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft"?

3) Wie viele Stellen A13 plus Z Zulagen sind aktuell in ihrem Ministerium ausgebracht? Haben Sie die 20% voll ausgeschöpft?

Beste Grüße und vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. August 2023
  • Frist
    23. September 2023
  • 0 Follower:innen
Thomas Walkowiak
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch das Besoldungsstrukturenmoderni…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Thomas Walkowiak
Betreff
Vergabe der A13 plus Z innerhalb des Bundespräsidialamts [#286575]
Datum
21. August 2023 17:59
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch das Besoldungsstrukturenmodernierungsgesetz wurde für die gesamte Bundesverwaltung einheitlich die Schaffung einer Amtszulage A13 plus Z beschlossen. Das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Ressorts max. 20 % der Anzahl der A13 Planstellen mit einer Amtszulage (plus Z) ausbringen. Meine Fragen sind: 1) Erfolgt die grundsätzliche Vergabe der Planstellen im gehobenen Dienst im Bundespräsidalamtsnim Rahmen einer spitzen Stellenvergabe oder im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft"? 2) Erfolgt die Vergabe der A13 plus Z Amtszulage im Rahmen der spitzen Stellenvergabe oder im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft"? 3) Wie viele Stellen A13 plus Z Zulagen sind aktuell in ihrem Ministerium ausgebracht? Haben Sie die 20% voll ausgeschöpft? Beste Grüße und vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Walkowiak Anfragenr: 286575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286575/
Mit freundlichen Grüßen Thomas Walkowiak

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundespräsidialamt
Antrag nach dem IFG vom 21. August 2023 Sehr geehrter Herr Walkowiak, zu Ihrem am 21. August 2023 im Bundespräsid…
Von
Bundespräsidialamt
Betreff
Antrag nach dem IFG vom 21. August 2023
Datum
23. August 2023 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Walkowiak, zu Ihrem am 21. August 2023 im Bundespräsidialamt (BPrA) eingegangenen Antrag auf Informationszugang, mit dem Sie um Auskunft zum hiesigen Verfahren betreffend die "Vergabe der A 13 plus Z innerhalb des Bundespräsidialamts [#286575]" bitten, kann ich Sie wie folgt unterrichten: Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Funktionen der Beamten (...) nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Bewertung und die ihr folgende Zuordnung der einzelnen Funktionen (nur) zu jeweils einem Amt bzw. einer Besoldungsstufe wird als "Spitzbewertung" bezeichnet. § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG ermöglicht es allerdings, eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe zuzuordnen. Im gehobenen Dienst (g. D.) einer obersten Bundesbehörde sind das die Ämter von A 9 (Amtsinspektor) bis A 13 (Oberamtsrat). Von dieser Dienstpostenbündelung, für die der aus dem Haushaltsrecht stammende Begriff der "Topfwirtschaft" geläufig ist, macht auch die oberste Bundesbehörde BPrA in der zuletzt genannten Variante Gebrauch. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum BBesG) listet u. a. die Ämter der Laufbahn des g. D. auf. Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 des g. D. regelt, dass Beamte in "Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben", eine Amtszulage nach der Anlage IV [zum BBesG] erhalten können. Das BPrA knüpft die Gewährung einer solchen Amtszulage an das Vorliegen der zitierten Tatbestandsvoraussetzung. Die Beamtinnen und Beamten des BPrA, die ein Amt nach A 13g bekleiden, können also eine Amtszulage nur erhalten, wenn sich die von ihnen wahrgenommene Funktion von den Funktionen abhebt, die von den übrigen Amtsinhaberinnen und -inhabern nach A 13g wahrgenommen werden. Die entsprechende Prüfung kann als "Spitzbewertung" bezeichnet werden (vgl. auch oben). In diesem Sinne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1) Das BPrA praktiziert für die Ämter des g. D. die "Topfwirtschaft". 2) Die Amtszulagen zu A 13g werden nach "Spitzbewertung" vergeben. 3) Im BPrA sind fünf Planstellen nach A 13g mZ ausgebracht. Damit wird die zur Verfügung stehende Quote ausgeschöpft. Mit freundlichen Grüßen