Vergabe Digital MoveS an HCL

Die Marktanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die der Vergabe an HCL vorangegangen ist (vgl. GRDrs 1127/2020)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. Februar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Marktanaly…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vergabe Digital MoveS an HCL [#213828]
Datum
27. Februar 2021 10:07
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Marktanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die der Vergabe an HCL vorangegangen ist (vgl. GRDrs 1127/2020)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213828/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Landeshauptstadt Stuttgart
Eingangsbestätigung | Fristverlängerung | Information zu Gebühren | Anforderung Postanschrift Guten Tag Herr Semsr…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Eingangsbestätigung | Fristverlängerung | Information zu Gebühren | Anforderung Postanschrift
Datum
28. April 2021 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Semsrott, wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) Information zu Gebühren d) Anforderung Postanschrift a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Aktenauskunft vom 27.02.2021. b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Da bei der Beauftragung, Angebotseinholung, zum Datenschutz und Vertragsabschluss mehrere Ämter beteiligt waren, machen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. **Um Ihnen im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben, teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass ich momentan aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den Kolleginnen und Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von ca. 150,00 € ergeben wird.** d) Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht erhalten möchten, uns **Ihre Postanschrift** (Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist. Mit freundlichem Gruß