Vergabestatistik

seit dem 1.10.2020 sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet die Daten zu vergebenen Aufträgen an das statistische Bundesamt zu melden. Hiermit würde ich gerne die bisher erstellten Statistiken dazu erhalten. Des weiteren hätte ich gerne eine Übersicht darüber, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit dem 1.10.202…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergabestatistik [#238263]
Datum
20. Januar 2022 13:34
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit dem 1.10.2020 sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet die Daten zu vergebenen Aufträgen an das statistische Bundesamt zu melden. Hiermit würde ich gerne die bisher erstellten Statistiken dazu erhalten. Des weiteren hätte ich gerne eine Übersicht darüber, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238263/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Janua…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Vergabestatistik (Az.: A34/1010001001-IF30524)
Datum
20. Januar 2022 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Januar 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30524 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 20. Januar 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30524) eine Anfrag…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Vergabestatistik (Az.: A34/1010001001-IF30524)
Datum
2. Februar 2022 09:43
Status
Sehr Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 20. Januar 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30524) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Seit dem 1.10.2020 sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet die Daten zu vergebenen Aufträgen an das Statistische Bundesamt zu melden. Hiermit würde ich gerne die bisher erstellten Statistiken dazu erhalten. Des Weiteren hätte ich gerne eine Übersicht darüber, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden." Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit das Folgende mit: 1. Zum ersten Teil Ihrer Anfrage (bisher erstellte Statistiken zu vergebenen Aufträgen): Bisher sind vom Statistischen Bundesamt noch keine Daten zur Vergabestatistik veröffentlicht worden. Zur Zeit werden die bisher übermittelten Daten zu den Vergabefällen noch plausibilisiert, da die gelieferten Datenmeldungen in Teilen erhebliche manuelle Prüfungen und Nachfragen bei den Berichtsstellen erfordern. Die Ergebnisse zur Vergabestatistik (1. Halbjahr 2021) werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Sommer 2022 durch den sogenannten Halbjahresbericht zur Vergabestatistik veröffentlicht. Im Anschluss daran wird das Statistische Bundesamt detailliertere Daten aus der Vergabestatistik in seiner Onlinedatenbank Genesis bereitstellen. Dort werden Sie die entsprechenden Informationen dann abrufen können: https://www-genesis.destatis.de/ 2. Zum zweiten Teil Ihrer Anfrage (Übersicht, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden): Alle Daten, die durch das Statistische Bundesamt für die Erstellung der Vergabestatistik bei den Auftraggebern von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen erhoben werden, sind durch die Vorgaben der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO) definiert. In den §§ 1 - 3 der VergStatVO werden der Anwendungsbereich, die Grundsätze der Datenübermittlung, die Art und der Umfang der Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden Daten - im Detail durch die Ausführungen der Anlagen 1 - 8 der Verordnung festgelegt - geregelt. Zu finden hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ve... Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen derzeit noch nicht bzw. nur teilweise zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen