Sehr
Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 20. Januar 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30524) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"Seit dem 1.10.2020 sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet die Daten zu vergebenen Aufträgen an das Statistische Bundesamt zu melden. Hiermit würde ich gerne die bisher erstellten Statistiken dazu erhalten. Des Weiteren hätte ich gerne eine Übersicht darüber, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden."
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit das Folgende mit:
1. Zum ersten Teil Ihrer Anfrage (bisher erstellte Statistiken zu vergebenen Aufträgen):
Bisher sind vom Statistischen Bundesamt noch keine Daten zur Vergabestatistik veröffentlicht worden. Zur Zeit werden die bisher übermittelten Daten zu den Vergabefällen noch plausibilisiert, da die gelieferten Datenmeldungen in Teilen erhebliche manuelle Prüfungen und Nachfragen bei den Berichtsstellen erfordern. Die Ergebnisse zur Vergabestatistik (1. Halbjahr 2021) werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Sommer 2022 durch den sogenannten Halbjahresbericht zur Vergabestatistik veröffentlicht. Im Anschluss daran wird das Statistische Bundesamt detailliertere Daten aus der Vergabestatistik in seiner Onlinedatenbank Genesis bereitstellen. Dort werden Sie die entsprechenden Informationen dann abrufen können:
https://www-genesis.destatis.de/
2. Zum zweiten Teil Ihrer Anfrage (Übersicht, welche Informationen hierzu von den Auftraggebern abgefragt werden):
Alle Daten, die durch das Statistische Bundesamt für die Erstellung der Vergabestatistik bei den Auftraggebern von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen erhoben werden, sind durch die Vorgaben der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO) definiert. In den §§ 1 - 3 der VergStatVO werden der Anwendungsbereich, die Grundsätze der Datenübermittlung, die Art und der Umfang der Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden Daten - im Detail durch die Ausführungen der Anlagen 1 - 8 der Verordnung festgelegt - geregelt. Zu finden hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/ve...
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen derzeit noch nicht bzw. nur teilweise zur Verfügung stellen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen