Sehr << Antragsteller:in >>
bei der Bearbeitung Ihres Antrages hat sich gezeigt, dass der von Ihren beantragte Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sein wird.
Der von Ihnen begehrte Informationszugang ist keine einfache Auskunft, welche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG gebührenfrei wäre. Vielmehr ist die Bearbeitung Ihres Antrages mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb voraussichtlich Gebühren anfallen werden. Soweit § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG von „einfach“ spricht, kommt es darauf an, wie viel Verwaltungsaufwand es macht, die IFG-Anfrage zu bearbeiten (d.h. die amtlichen Informationen zu suchen, zusammenzustellen, und ggf. schutzwürdige Teile abzutrennen und zu schwärzen); es kommt nicht darauf an, wie umfangreich die Auskunft selbst ist (vgl. Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 41. Edition, Stand: 01.05.2023, § 10 IFG, Rn. 21; ebenso: Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 IFG, Rn. 53). Generell kann von einer „einfachen Auskunft“ deshalb nur gesprochen werden, wenn deren Vorbereitung keinen oder nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 IFG, Rn. 53); die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft mündliche Auskünfte ohne jeden Rechercheaufwand (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16, li. Sp.). Sobald aber die Behörde recherchieren und ihre Unterlagen durchsehen, Vorgespräche führen oder mit anderen Stellen korrespondieren muss, entsteht bereits ein kostenrelevanter Verwaltungsaufwand; hinzu kommt der Aufwand für das Antwortschreiben an den Antragsteller.
Soweit Sie Zugang beantragt haben zu „Ausschreibungsunterlagen sowie ggfs. anderweitig existierenden Unterlagen“ betreffend die Vergabe an die Trading Hub Europe GmbH, werden aller Voraussicht nach umfangreichere Recherchen und Abstimmungsprozesse notwendig sein, um die antragsgegenständlichen Informationen zu suchen, zu sichten und für Sie zusammenzustellen. Ggf. tritt weiterer Aufwand durch Schwärzungen (etwa personenbezogener Daten und/oder etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) hinzu. Schwärzen ist dabei nicht nur eine rein mechanische Tätigkeit, sondern erfordert zugleich vorausgehend eine inhaltlich-intellektuelle Leistung, um potenziell schutzwürdige Angaben zu identifizieren und anschließend zu bewerten, ob sie zu schwärzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, Rn. 19, juris – zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Deshalb entsteht auch durch Schwärzen ein deutlicher Mehraufwand.
Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich maßgeblich nach dem konkreten Verwaltungsaufwand, der zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend mitgeteilt werden kann. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften und, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, sieht die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Teil A, Nr. 1.3 (in Verbindung mit § 10, § 1 Abs. 1 IFG) einen Gebührenrahmen zwischen 60,00 bis 500,00 Euro vor. Soweit es sich derzeit abschätzen lässt, dürften sich die Gebühren voraussichtlich im oberen Drittel des Gebührenrahmens bewegen.
Bitte teilen Sie uns verbindlich mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten und wir mit der gebührenpflichtigen Antragsbearbeitung beginnen sollen.
Bis zu Ihrer Rückmeldung setze ich die Bearbeitung Ihres Antrages aus. Sollte ich von Ihnen bis zum 10. April 2024 keine Rückmeldung haben, gehe ich davon aus, dass Sie an der Weiterverfolgung Ihres Antrages keine Interesse mehr haben und werde den Vorgang hier abschließen.
Beste Grüße