Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihr Interesse am Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Sie sich auf LoF-Fahrzeuge beziehen, die auf den derzeitig in den Medien diskutierten sogenannten „Bauern-Protesten“ genutzt werden. Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge, welche aus hiesiger Kenntnis an den von Ihnen beschriebenen Veranstaltungen teilnehmen, ist das BALM -mit Ausnahme von Mautverstößen- nicht die zuständige Bußgeldbehörde. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Ländern.
Die zuständigen Fachbereiche im BALM waren so freundlich und haben für Sie einige Informationen zusammengestellt, die ich gerne an Sie weiterleite:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO EU) Nr. 165/2014 ist ein Fahrtenschreiber in Fahrzeuge einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse (zHM) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergänzt die EU-Vorschriften und gilt bereits für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 t.
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zHM einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten und aufzeichnen. Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut sein. Handschriftliche Aufzeichnungen oder Tageskontrollblätter nach den Vorgaben § 1 Abs. 6 FPersV sind dann erforderlich. Sofern ein Fahrtenschreiber in das Fahrzeug eingebaut ist, muss dieser jedoch bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten verwendet werden.
Nach VO (EG) Nr. 561/2006 fallen LoF-Fahrzeuge generell nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie der Einbaupflicht eines Fahrtenschreibers u.a. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergänzt die EU-Vorschriften und benennt in § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV eine weitere Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least. Das Kriterium der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit muss erfüllt sein, damit von der Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV Gebrauch gemacht werden kann. Beförderungen, die nicht Teil einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Hierbei handelt es sich um gewöhnliche Beförderungen, selbst wenn das transportierte Gut ein land- oder forstwirtschaftliches Gut ist. Es mangelt an der für die Anwendung der Ausnahme notwendigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Bei der Teilnahme an Protestfahrten und sog. Treckerdemos mit LoF-Fahrzeugen gilt die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV somit mangels land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit nicht.
Art. 3 Buchst. h der VO (EG) Nr. 561/2006 nimmt Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, vom Anwendungsbereich aus.
Der Begriff der „nichtgewerblichen Güterbeförderung“ ist in der Verordnung in Art. 4 Buchst. r klar definiert als jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht. Von der Ausnahme kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle Tatbestandsmerkmale der Begriffsbestimmung „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ erfüllt sind und das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination die zulässige Höchstmasse von 7,5 t nicht übersteigt.
Ob eine „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ vorliegt, kann ausschließlich nur für jeden Einzelfall gesondert unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Übersteigt die zulässige Höchstmasse auch bei Bejahung des Vorliegens einer „nichtgewerblichen Güterbeförderung“ 7,5 t, ist die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in jedem Fall anwendbar.
Eine besondere Anweisung an den VKD im Zusammenhang mit Kontrollen von LoF-Fahrzeugen bei Fahrten von und zu Demonstrationen oder Protestfahrten existiert im BALM nicht. Grundsätzlich werden alle Fahrzeuge gleich bewertet und im Rahmen der Zuständigkeit des BALM nach § 11 Güterkraftverkehrsgesetz überprüft, wenngleich in unmittelbarer Demonstrationsnähe Verkehrskontrollen aufgrund der besonderen Umstände nicht ohne weiteres möglich sein dürften.
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs unter § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG fallen (mautfreie Fahrzeuge) und andererseits um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände im § 1 Abs. 2 BFStrMG geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).
Gemäß der Definition nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG ist für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative des Fahrzeugbegriffs) oder verwendet werden (2. Alternative des Fahrzeugbegriffs) und
2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 t beträgt
Maut zu entrichten.
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen. Fahrzeugkombinationen unterliegen nur dann der Mautpflicht, wenn bereits das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) von mehr als 3,5 t aufweist.
Bei der 1. Alternative der Mautpflicht kommt es auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall an. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen (Fahrzeug- und Aufbauart) dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren.
Klassische Traktoren (Hersteller z. B. Fendt, John Deere, Deutz, AGCO) sind aufgrund ihrer spezifischen Bauart überwiegend für die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und nicht generell für den Güterkraftverkehr bestimmt. Daher unterliegen diese grundsätzlich nicht der Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs.
Unabhängig von einer Mautpflicht nach der 1. Alternative besteht eine Mautpflicht nach der 2. Alternative, sofern Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für den Güterkraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) befördert werden.
Bei Solofahrten von Traktoren (ohne Ladung) entfällt auch die Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Solofahrende Traktoren fallen somit aus der Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs unter § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG. Für solche ist – unabhängig von einer Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände im § 1 Abs. 2 BFStrMG, wie z. B. der Mautbefreiung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz sowie den damit verbundenen Leerfahrten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG), - bei Fahrten auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen keine Maut zu entrichten.
Ich freue mich, wenn Ihnen diese Informationen weitergeholfen haben. Ich darf Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass auf der Webseite des BALM viele Themen bürgerfreundlich erklärt werden. Ich würde mich freuen, wenn Ihr Interesse geweckt wurde und Sie das BALM auf
www.balm.bund.de besuchen.
Mit freundlichen Grüßen