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Vergleich Abitur G8 und G9 in Bayern

Welche Unterschiede zeigen sich in den Abiturergebnissen des letzten G9-, sowie des ersten G8-Jahrgangs, vor allem in Hinblick auf Noten in den Kernfächern, Durchschnittsnoten und Durchfallerzahlen.
Zudem erbitte ich Auskunft über die Auswirkungen des so genannten "Nachsteuerns", also dem rückwirkenden Herabsetzen der Abiturhürden durch Kultusminister Spaenle.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. August 2011
  • Frist
    3. September 2011
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
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Betreff
Vergleich Abitur G8 und G9 in Bayern
Datum
1. August 2011 23:30
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Welche Unterschiede zeigen sich in den Abiturergebnissen des letzten G9-, sowie des ersten G8-Jahrgangs, vor allem in Hinblick auf Noten in den Kernfächern, Durchschnittsnoten und Durchfallerzahlen. Zudem erbitte ich Auskunft über die Auswirkungen des so genannten &quot;Nachsteuerns&quot;, also dem rückwirkenden Herabsetzen der Abiturhürden durch Kultusminister Spaenle. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Leider kann ich ihnen keine verbindlichen Auskünfte zu ihrer Frage erteilen, da der Bund für Angelegenheiten des a…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. September 2011
Status
Information nicht vorhanden
Leider kann ich ihnen keine verbindlichen Auskünfte zu ihrer Frage erteilen, da der Bund für Angelegenheiten des allgemeinen Schulwesens nicht zuständig ist und das Bundesministerium für Bildung und Forschung deshalb über die begehrten Informationen nicht verfügt. Begründung: Das Grundgesetz hat das allgemeine Schulwesen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daher muss ich sie an das für sie zuständige Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus verweisen. Sie können sich in dieser Frage auch an die Kultusministerkonferenz wenden.
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