Vergütung für Teilnahme von Fr. Ricarda Lang auf einer PKV-Lobbytagung

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- die gemeldete Höhe der an Fr. Lang gezahlten Vergütung für die Teilnahme als Rednerin an einer Tagung des PKV-Verbandes im Jahr 2023 (vgl. hierzu: https://www.pkv.de/verband/presse/meldungen/pkv-jahrestagung-unser-gemeinsames-ziel-eine-demografiefeste-gesundheitsversorgung/)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Juli 2023
  • Frist
    19. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die gemeldete Höhe der an Fr. Lang …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergütung für Teilnahme von Fr. Ricarda Lang auf einer PKV-Lobbytagung [#284041]
Datum
16. Juli 2023 19:11
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die gemeldete Höhe der an Fr. Lang gezahlten Vergütung für die Teilnahme als Rednerin an einer Tagung des PKV-Verbandes im Jahr 2023 (vgl. hierzu: https://www.pkv.de/verband/presse/meldungen/pkv-jahrestagung-unser-gemeinsames-ziel-eine-demografiefeste-gesundheitsversorgung/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284041 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284041/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Guten Tag, unabhängig davon, dass Sie, wie im Schreiben vom 17. Juli 2023 mitgeteilt haben, keinen voll funktions…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vergütung für Teilnahme von Fr. Ricarda Lang auf einer PKV-Lobbytagung [#284041]
Datum
21. Juli 2023 18:41
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, unabhängig davon, dass Sie, wie im Schreiben vom 17. Juli 2023 mitgeteilt haben, keinen voll funktionsfähigen Internetzugang haben, sollte die Angabe im IFG-Antrag vom 16. Juli 2023 ausreichend bestimmbar sein. Es gab im Jahr 2023 nur eine Jahrestagung des PKV-Lobbyverbands, woher ein oder mehrere weitere PKV-Jahrestagungen im selben Jahr stammen sollen, erschließt sich mir nicht. Da sie keinerlei Informationen darüber erteilt haben, weshalb ein Anspruch nach dem IFG nicht bestehen soll - es empfiehlt sich hierbei Paragraphen zu verwenden -, bestehe ich weiterhin auf einen Bescheid. Eine Anzeigepflicht besteht jedenfalls nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AbgG, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Im Übrigen handelte es sich bei dem verwendeten Text um die Standardformulierung von Fragdenstaat.de. Ich lege ihnen Nahe, an einem freundlicheren Umgang mit Bürgern und ihren Anliegen zu arbeiten: Wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es auch wieder heraus. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284041 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284041/