Vergütung von Restbeständen an Covid-19-Tests

Die Beauftragungen von Teststellen wurde in Sachsen kurzfristig zum 01.03.2023 beendet. Die sich daraus ergebenden hohen Lagerbestände an Tests erzeugen erhebliche finanzielle Verluste für die Teststellen. Da die Teststellen zweifellos einen großen Beitrag zur Bekämpfung und Beendigung der Pandemie geleistet haben, sollten sie nicht auf den Kosten "sitzenbleiben". Die Fragen dazu:
1. Welche Behörde ist zuständig für die Vergütung der Restbestände von Covid-19-Tests?
2. Wie hoch ist der Erstattungsbetrag für Test und Lagerhaltung?
3. Gibt es eine Vorlage oder ist ein formloser Antrag ausreichend?
4. Bei einem formlosen Antrag, welche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2023
  • Frist
    13. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
Dirk Bahn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Beauftragungen von Teststellen wu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Dirk Bahn
Betreff
Vergütung von Restbeständen an Covid-19-Tests [#294552]
Datum
10. Dezember 2023 17:42
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Beauftragungen von Teststellen wurde in Sachsen kurzfristig zum 01.03.2023 beendet. Die sich daraus ergebenden hohen Lagerbestände an Tests erzeugen erhebliche finanzielle Verluste für die Teststellen. Da die Teststellen zweifellos einen großen Beitrag zur Bekämpfung und Beendigung der Pandemie geleistet haben, sollten sie nicht auf den Kosten "sitzenbleiben". Die Fragen dazu: 1. Welche Behörde ist zuständig für die Vergütung der Restbestände von Covid-19-Tests? 2. Wie hoch ist der Erstattungsbetrag für Test und Lagerhaltung? 3. Gibt es eine Vorlage oder ist ein formloser Antrag ausreichend? 4. Bei einem formlosen Antrag, welche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dirk Bahn Anfragenr: 294552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294552/ Postanschrift Dirk Bahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Bahn
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Bahn, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen am…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Vergütung von Restbeständen an Covid-19-Tests _ [#294552]
Datum
11. Dezember 2023 16:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Bahn, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 10. Dezember 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr geehrter Herr Bahn, vielen Dank f…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 10. Dezember 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
11. Januar 2024 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bahn, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Dezember 2023. Insofern es sich bei der besagten Teststelle um eine von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Erbringung von Corona-Testungen beauftragten Dritten nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) handelte, sind die Regelungen der TestV zur Erstattung und Vergütung von Testleistungen zur Beantwortung der u.s. Fragen relevant. Mit Ablauf des 28. Februar 2023 sind alle Testansprüche nach der TestV außer Kraft getreten. Nach den Vorgaben der TestV rechneten die beauftragten Teststellen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist (vgl. § 7 Absatz 1 TestV). Dies sollte monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat erfolgen. Demnach konnten Teststellen letztmalig bis zum 31. Mai 2023 mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen (vgl. § 7 Abs. 4 TestV). Weitere Erstattungsmöglichkeiten sieht die TestV nicht vor. Mit freundlichen Grüßen