Vergütung von Unternehmenspartnern im DATIpilot Förderprogramm

Verträge oder Dokumente, aus denen die Höhe der Vergütung hervorgeht, die die "neues handeln AG" und die "Falling Walls Foundation gGmbH" für die Durchführung der Seminare und des Begleichtprogramms im DATIpilot Förderprogramm erhalten haben.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verträge oder Dokumente, aus denen di…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergütung von Unternehmenspartnern im DATIpilot Förderprogramm [#299379]
Datum
6. Februar 2024 13:16
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge oder Dokumente, aus denen die Höhe der Vergütung hervorgeht, die die "neues handeln AG" und die "Falling Walls Foundation gGmbH" für die Durchführung der Seminare und des Begleichtprogramms im DATIpilot Förderprogramm erhalten haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299379/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihren Antrag auf Informationszugang vom 06.02.2024 im Zus…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Frist: 6.3.24, 12:00 Uhr! Vergütung von Unternehmenspartnern im DATIpilot Förderprogramm [#299379]
Datum
7. März 2024 17:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihren Antrag auf Informationszugang vom 06.02.2024 im Zusammenhang mit den Veranstaltungen und Pitch-Coachings im Rahmen der Fördermaßnahme „DATIpilot“. Bei den begehrten Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten. Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang selbst darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). Derzeit befinden wir uns noch in dem beschriebenen Drittbeteiligungsverfahren und bitten daher noch um etwas Geduld. Der Vollständigkeitshalber weise ich sie darauf hin, dass es Ihnen freisteht, sich mit der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden zu erklären. In diesem Fall wäre die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren ggf. entbehrlich. Sofern Sie Ihr diesbezügliches Einverständnis erklären möchten, sehe ich Ihrer entsprechenden Rückmeldung bis spätestens zum 08.03.2023 entgegen. Des Weiteren bin ich verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage in Abhängigkeit von dem entstehenden Verwaltungsaufwand Gebühren gem. der Informationsgebührenverordnung entstehen könnten, deren Höhe ich derzeit noch nicht abschätzen kann. Mit freundlichen Grüßen