Vergütungsberechnung für Berliner Privatschulen

Ich bitte um Zusendung der exakten Berechnungsschlüssel der Vergütung für Berliner Privatschulen auf Basis der aktuellen Tarifverträge, insbesondere, ob in diese Berechnungen das 13. Montsgehalt einbezogen wird und anteilig an die Privatschulen ausbezahlt wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bi…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergütungsberechnung für Berliner Privatschulen [#294298]
Datum
6. Dezember 2023 13:19
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung der exakten Berechnungsschlüssel der Vergütung für Berliner Privatschulen auf Basis der aktuellen Tarifverträge, insbesondere, ob in diese Berechnungen das 13. Montsgehalt einbezogen wird und anteilig an die Privatschulen ausbezahlt wird.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294298 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294298/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage möchte ich zunächst einmal mitteilen, dass …
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Vergütungsberechnung für Berliner Privatschulen [#294298]
Datum
3. Januar 2024 10:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage möchte ich zunächst einmal mitteilen, dass eine Bearbeitung nicht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Berlin erfolgen kann. Eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bezieht sich auf aktenförmig festgehaltenes Wissen, während hingegen die von Ihnen erbetenen Informationen auf eine Auskunft allgemeiner Art abzielen. Gerne erläutere ich Ihnen die Grundzüge der Privatschulfinanzierung im Land Berlin: Der Träger einer Ersatzschule erhält vom Land Berlin Zuschüsse für den Betrieb der Ersatzschule, d.h. für die entstehenden Personal-, Sach- und sonstigen Kosten, i.H.v. 93 % der Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule, vgl. § 101 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin. Der konkrete Ersatzschulzuschuss hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich im Wesentlichen den Schülerzahlen an der Ersatzschule, der Schüler-Lehrer-Relation an der entsprechenden öffentlichen Schule und der Vergütung des angestellten Personals an öffentlichen Schulen (sog. „Personalkostendurchschnittssätze“), vgl. §§ 3 ff. der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen. Sofern der Ersatzschulträger den Zuschuss für den Betrieb der Ersatzschule verwendet, ist er aus schulrechtlicher Sicht im Grundsatz frei in der konkreten Verwendung des Zuschusses. Die Vergütung der Lehrkräfte darf jedoch bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben. Mit freundlichen Grüßen