Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen

Wie viele Tops waren 2021 in der GemeinderatSitzung öffentlich ?
Wie viele nichtöffentliche Tops?
Wie viele der nichtöffentlichen waren davon Personalangelegenheiten?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. Juli 2023
  • Frist
    30. August 2023
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Tops waren 2021 in der G…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen [#284982]
Datum
28. Juli 2023 19:38
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Tops waren 2021 in der GemeinderatSitzung öffentlich ? Wie viele nichtöffentliche Tops? Wie viele der nichtöffentlichen waren davon Personalangelegenheiten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284982/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folge…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen [#284982] - Ihrer Informationsanfrage: Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / allgemeine Information zu Gebühren / weitere Hinweise / Kosteninformation und Hinweise zum
Datum
31. Juli 2023 18:43
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) allgemeine Information zu Gebühren d) weitere Hinweise e) Kosteninformation und Hinweise zum weiteren Verfahren a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 28.07.2020 bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) am 31.07.2023. b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund des Umstandes, dass die gewünschten Informationen nicht bzw. in entsprechender Form vorliegen und vorzunehmender rechtlicher Prüfungen, der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem LIFG gem. dessen § 10 Abs. 1 und 2 Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der LHS erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der LHS grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 Abgabenordnung (AO). d) Im Rahmen der ersten kursorischen Sichtung Ihres Antrags hat sich herausgestellt, dass die von Ihnen begehrten Informationen bei der LHS nicht bzw. nicht in entsprechender Form vorhanden sind. Es gibt weder eine Aufstellung der öffentlichen oder nichtöffentlichen oder Personalangelegenheiten betreffenden Tagesordnungspunkte von Gemeinderatssitzungen. Nachdem gem. § 3 Nr. 3 LIFG nur vorhandene Informationen amtliche Informationen sind, zu denen Informationszugang gewährt werden kann, ist zunächst rechtlich zu prüfen, ob die von Ihnen gewünschten Daten im Sinne des LIFG vorhanden sind. Zudem stellt sich die rechtliche Frage, ob Ihnen Auskunft über nichtöffentliche Tagesordnungspunkte gewährt werden kann. e) Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Da die Gebühren voraussichtlich zudem die Höhe von 200,00 € übersteigen, möchten wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG hiermit über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren (Kosteninformation) und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern: Angesichts der betroffenen Rechtsfragen im Vorfeld ist mit einer mindestens einstündigen Befassung eines/einer Mitarbeitenden des höheren Dienstes zu rechnen, außerdem im Zulässigkeitsfall mit einer mindestens dreistündigen Befassung eines/einer Mitarbeitenden des mittleren Dienstes zwecks Zusammenstellung / Ermittlung der gewünschten Daten und Gewährung des Informationszugangs oder im Ablehnungsfall mit einer weiteren einstündigen Befassung eines/einer Mitarbeitenden des höheren Dienstes zur Fertigung des Ablehnungsbescheides zudem ggf. mit weiteren Befassungen für Zwischenschritte (z. B. Anhörung). Dementsprechend ist von einer voraussichtlichen Gebühr von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auszugehen. Wir bitten Sie, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 LIFG, zu erklären, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang in Kenntnis der voraussichtlichen Gebühr weiterverfolgen. Hinweise: Sollten Sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser E-Mail die Weiterverfolgung Ihres Antrags auf Informationszugang erklären, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem Fall nicht gebührenpflichtig. Zwischen Absendung des Kosteninformation und dem Zugang Ihrer Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung Ihres Antrags gehemmt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Bitte teilnehmen Sie mir mit worauf sich ihre Begründung zur rechtlichen Prüfung bezieht, wo doch viel…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen [#284982] - Ihrer [#284982]
Datum
9. August 2023 21:30
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte teilnehmen Sie mir mit worauf sich ihre Begründung zur rechtlichen Prüfung bezieht, wo doch viele Gemeinden umgehen dieselben Fragen beantworten können. Bitte teilnehmen Sie auch mit worauf ihre Gebührenberechung beruht. Ich weiß Sie darauf hin, dass ich falls die Information nicht und kostenlos zur Verfügung gestellt werden weiter rechtlich einleiten werde und auch die Presse dafür informieren werde. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284982/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage, die uns über Umwege erreicht hat und …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: AW: WG: Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen [#284982] - Ihrer [#284982]
Datum
21. August 2023 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage, die uns über Umwege erreicht hat und die keine Erklärung der Weiterverfolgung des Antrags i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) darstellt. 1. Es ist Sache der dem LIFG unterfallenden Stelle, hier der Landeshauptstadt Stuttgart, die Frage, ob die gewünschten Informationen herausgegeben werden können oder nicht, sorgfältig zu prüfen. Bitte haben Sie Verständnis, dass Scheinargumente auf dem Niveau "andere machen es aber ohne Prüfung" nicht relevant sind. 2. Ihre Anfrage ist von Gesetzes wegen gebührenpflichtig (vgl. insb. § 10 LIFG). Aufgrund des Umfangs der Anfrage kommt - wie bereits ausgeführt - auch ein Absehen von der Gebührenpflicht nicht in Frage. Von daher werden die Informationen - auch wenn das Ergebnis so aussehen sollte, dass Sie die Informationen erhalten - in keinem Fall kostenlos sein. Die entsprechenden absehbaren Zeitaufwände, die mit den entsprechende Stundensätzen dann u. a. die Grundlagen für die voraussichtlichen Gebührenfestsetzung bilden, haben wir Ihnen dargelegt. Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass - sofern Sie nicht eines Monats nach Zugang der Aufforderung in unserer E-Mail vom 31. Juli 2023 bei Ihnen in Kenntnis der konkret zu erwartenden Gebühren explizit die Weiterverfolgung Ihres Antrags auf Informationszugang erklären - der Antrag als zurückgenommen gilt. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem Fall nicht gebührenpflichtig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen“ [#284982]
Datum
21. September 2023 21:01
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/284982/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil wie unter https://fragdenstaat.de/anfragen/tag/nichtoffentliche-sitzung-gr/ zu sehen der fast alle die Anfrage ohne Gebühren beantworten haben. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 284982.pdf Anfragenr: 284982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284982/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie längere Dauer der Bearbeitung aufgrund des anhal…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen“ [#284982] LfDIAbt6-0221.4-1/85
Datum
2. Februar 2024 10:02
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie längere Dauer der Bearbeitung aufgrund des anhaltend hohen Eingangs an Anfragen. Sie hatten bei der Stadt angefragt, wie viele Tagesordnungspunkte 2021 bei den Sitzungen des Gemeinderats öffentlich bzw. wie viele nichtöffentlich waren und wie viele TOPs Personalangelegenheiten betrafen. Die Stadt Stuttgart hatte für die Bearbeitung des Antrags eine voraussichtliche Gebühr von 250 Euro veranschlagt. Die Gewährung des Informationszugangs zielt darauf ab, eine erhöhte Akzeptanz für behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Das Gesetz sieht allerdings keine Kostenfreiheit vor, sondern eröffnet informationspflichtigen Stellen die Erhebung von Gebühren und Auslagen als Ausgleich für den Aufwand, der durch die Zurverfügungstellung der Informationen entsteht. Die Erhebung von Gebühren liegt im Ermessen der Behörde, diese kann darauf verzichten. Die Stadt Stuttgart darf von Gesetzes wegen Kosten nach ihrer aktuell gültigen Gebührensatzung erheben. Auch nach dem Vermittlungsversuch durch uns, hält die Stelle an der Höhe der Gebührenkalkulation fest. Die Kosten wurden insbesondere mit der Prüfung der Rechtslage (Zugang zu Informationen aus nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen) sowie der Bearbeitungsdauer begründet. Der Zugang zu Protokollen aus nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung ist nach dem LIFG nicht möglich, da die Gemeindeordnung (§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO) den öffentlichen Zugang versagt. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Beratungsunterlagen oder Tagesordnungen. Da Sie darüber hinaus keinen Zugang zu den Tagesordnungen wünschen, sondern nur eine Anzahl erfragen, können wir keine Nachteile in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Schutzgründe erkennen. Der Zugang zu der Anzahl der TOPs ist aus unserer Sicht daher möglich. Die öffentlichen Tagesordnungspunkte sind im Internet zugänglich, daher muss die Stelle diese nicht zusammenstellen (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG; Ratssystem Stuttgart: domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/<https://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/>). Da Sie nicht innerhalb eines Monats zu der Gebührenankündigung Stellung bezogen haben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Wir empfehlen Ihnen, einen neuen Antrag zu stellen und nur die nichtöffentlichen TOPs bzw. die TOPs mit Personalangelegenheiten (soweit direkt auf der Tagesordnung erkennbar) anzufragen. Unseren umfangreichen Praxisratgeber finden Sie unter LfDI: LfDI: Informationsfreiheit - Rechtsgrundlagen<https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/informationsfreiheit/>. Gerne können Sie sich auch zur weiteren Beratung an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen