Verhältnis der Zulassung von Wunschkennzeichen

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

wie gestaltet sich das Verhältnis von sogenannten "Wunschkennzeichen" gegenüber den Kennzeichen welche von den Zulassungsbehörden vergeben werden:

I.: aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart
II.: aufgeschlüsselt nach Bundesland

Zeitraum seit Einführung, mindestens bitte seit 2014.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Mai 2019
  • Frist
    26. Juni 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie gestaltet sich …
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhältnis der Zulassung von Wunschkennzeichen [#145981]
Datum
24. Mai 2019 15:42
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie gestaltet sich das Verhältnis von sogenannten "Wunschkennzeichen" gegenüber den Kennzeichen welche von den Zulassungsbehörden vergeben werden: I.: aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart II.: aufgeschlüsselt nach Bundesland Zeitraum seit Einführung, mindestens bitte seit 2014.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
AZ.: 212-130.01.19 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre E-Mail bedanke ich mich. Hierzu muss ich Ihnen jedoch …
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Verhältnis der Zulassung von Wunschkennzeichen [#145981]
Datum
27. Mai 2019 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ.: 212-130.01.19 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre E-Mail bedanke ich mich. Hierzu muss ich Ihnen jedoch zunächst mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für den Vollzug zulassungsrechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich den nach Landesrecht in den Bundesländern eingerichteten Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden). Das Kraftfahrt-Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde und ist nicht vorgesetzte Stelle der in den Bundesländern zuständigen Zulassungsbehörden. Schon wegen der fehlenden Zuständigkeit kann ich mich in dieser Angelegenheit rechtsverbindlich nicht äußern. Ich will Ihnen aber folgende Hinweise geben: Bei den dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Kfz-Kennzeichen ist nicht erkennbar, ob es sich um ein Wunschkennzeichen oder ein von der Zulassungsbehörde zugeteiltem Kennzeichen handelt. Erhebungen dazu werden nach meiner Kenntnis auch nicht vor Ort bei den Zulassungsbehörden durchgeführt. Ich hoffe, meine Informationen sind für Sie hilfreich. Mit freundlichen Grüßen