Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der folgenden Beantwortung wurde der Ist-Zustand zum Stichtag 1. Oktober 2020 zugrunde gelegt. Die Nummerierung entspricht Ihrer Spiegelstrich-Aufzählung.
1. Eine Auflistung der Gerichte in Rheinland-Pfalz, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen, können Sie dem öffentlichen Verzeichnis entnehmen, welches unter der Adresse
https://justiz.de/service/verzeichnis...
zu erreichen ist.
2. Eine Auflistung der Gerichte, die für eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen eine solche Verhandlungsart nicht durchführen, kann nicht erstellt werden, da die Entscheidung darüber im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und nicht pauschal getroffen wird, sodass innerhalb eines Gerichts und sogar innerhalb ein und desselben Spruchkörpers Anträge zur Verhandlung nach § 128a ZPO sowohl positiv als auch negativ beschieden werden können.
3. Eine Auflistung der Gerichte in Rheinland-Pfalz, die technisch nicht ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen, ergibt sich aus dem Orts- und Gerichtsverzeichnis für Rheinland-Pfalz, indem die Gerichte zu Ziffer 1. ausgenommen werden. Das Orts- und Gerichtsverzeichnis kann unter der Adresse
https://www.justizadressen.nrw.de/de/...
erreicht werden. Dort muss sodann im Feld "Bundesland" "Rheinland-Pfalz" ausgewählt werden. U.a. ist das Amtsgericht Bingen technisch nicht ausgerüstet, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen.
4. Es ist beabsichtigt, die sich aus Ziffer 3. ergebenden Gerichte schnellstmöglich mit der notwendigen technischen Ausrüstung, wozu sowohl die Hard- als auch die Software zu zählen sind, auszustatten. Eine Nutzung externer Clouddienste in den sicheren Kommunikationsnetzen der Landesverwaltung ist dabei unzulässig.
5. Ein pauschales Datum kann nicht genannt werden, da aktuell noch erprobt werden muss, wie eine zweckmäßige Ausstattung, die auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen, erfolgen kann. Aufgrund der niedrigeren Anwenderzahlen ist aus daher ein analoges Vorgehen zu den Gerichten aus Ziffer 1. nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen