Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO

- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür,
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind
- Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden
- Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung der …
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO [#198982]
Datum
1. Oktober 2020 08:08
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür, - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind - Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden - Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 198982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198982/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der folgenden Beantwortung wurde der Ist-Zustand z…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: [EXTERN] Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO [#198982]
Datum
6. Oktober 2020 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
7,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der folgenden Beantwortung wurde der Ist-Zustand zum Stichtag 1. Oktober 2020 zugrunde gelegt. Die Nummerierung entspricht Ihrer Spiegelstrich-Aufzählung. 1. Eine Auflistung der Gerichte in Rheinland-Pfalz, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen, können Sie dem öffentlichen Verzeichnis entnehmen, welches unter der Adresse https://justiz.de/service/verzeichnis... zu erreichen ist. 2. Eine Auflistung der Gerichte, die für eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen eine solche Verhandlungsart nicht durchführen, kann nicht erstellt werden, da die Entscheidung darüber im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und nicht pauschal getroffen wird, sodass innerhalb eines Gerichts und sogar innerhalb ein und desselben Spruchkörpers Anträge zur Verhandlung nach § 128a ZPO sowohl positiv als auch negativ beschieden werden können. 3. Eine Auflistung der Gerichte in Rheinland-Pfalz, die technisch nicht ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen, ergibt sich aus dem Orts- und Gerichtsverzeichnis für Rheinland-Pfalz, indem die Gerichte zu Ziffer 1. ausgenommen werden. Das Orts- und Gerichtsverzeichnis kann unter der Adresse https://www.justizadressen.nrw.de/de/... erreicht werden. Dort muss sodann im Feld "Bundesland" "Rheinland-Pfalz" ausgewählt werden. U.a. ist das Amtsgericht Bingen technisch nicht ausgerüstet, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen. 4. Es ist beabsichtigt, die sich aus Ziffer 3. ergebenden Gerichte schnellstmöglich mit der notwendigen technischen Ausrüstung, wozu sowohl die Hard- als auch die Software zu zählen sind, auszustatten. Eine Nutzung externer Clouddienste in den sicheren Kommunikationsnetzen der Landesverwaltung ist dabei unzulässig. 5. Ein pauschales Datum kann nicht genannt werden, da aktuell noch erprobt werden muss, wie eine zweckmäßige Ausstattung, die auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen, erfolgen kann. Aufgrund der niedrigeren Anwenderzahlen ist aus daher ein analoges Vorgehen zu den Gerichten aus Ziffer 1. nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen