Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bremen

- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür,
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind
- Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden
- Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflis…
An Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bremen [#198589]
Datum
29. September 2020 13:35
An
Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür, - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind - Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden - Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 198589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198589/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre mail und Ihr Interesse an der bremischen Justiz. Ich beschaffe…
Von
Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]- Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bremen [#198589]
Datum
6. Oktober 2020 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre mail und Ihr Interesse an der bremischen Justiz. Ich beschaffe mir die Informationen und melde mich baldmöglichst bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen

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Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 29.09.2020 möchte ich wie folgt beantworten: Grundsätzlich ist jed…
Von
Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen
Betreff
WG: [EXTERN]- Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bremen [#198589]
Datum
7. Oktober 2020 17:09
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 29.09.2020 möchte ich wie folgt beantworten: Grundsätzlich ist jedes Gericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in der Fachgerichtsbarkeit im Bundesland Bremen dazu in der Lage, Videoverhandlungen nach Maßgabe des § 128 a ZPO durchzuführen. Zum einen verfügen das Amtsgericht Bremen sowie das Landgericht Bremen jeweils über eine stationäre Videokonferenzanlage, mit welcher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung realisiert werden können. Darüber hinaus ist eine mobile Videokonferenzanlage in der bremischen Justiz in Verwendung, die jedem Gericht bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird und eine Videoverhandlung im Sinne des Gesetzes ermöglicht. Von dieser Möglichkeit haben bereits das Amtsgericht Bremen, das Landgericht Bremen sowie das Verwaltungsgericht Bremen Gebrauch gemacht. Ferner werden weitere mobile sowie stationäre Videokonferenzanlagen bis zum 2. Quartal 2021 in Betrieb genommen. Ob ein Gericht von der Möglichkeit einer Videoverhandlung nach Maßgabe von § 128 a ZPO Gebrauch macht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Gestattung einer Videokonferenzverhandlung ist keine formlose Maßnahme der Prozessleitung, sondern erfolgt durch einen Beschluss, der im Ermessen eines Gerichts liegt. Sein Ermessen hat das Gericht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, insbesondere unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte, auszuüben. So können Zeit- und Kostenersparnis der Parteien, Terminierungsgründe oder gar eine besondere Lage wie die Corona-Pandemie für die Gestattung einer audiovisuellen Verhandlung sprechen (vgl. BeckOK/von Selle ZPO, § 128a, Rn. 5; MüKoZPO/Fritsche, § 128a, Rn. 7). Mit freundlichen Grüßen