Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Hessen

- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür,
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind
- Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden
- Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung der…
An Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Hessen [#198695]
Datum
29. September 2020 20:19
An
Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür, - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind - Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden - Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 198695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198695/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Anfrage über die Plattform "Frag den Staat.de" zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach…
Von
Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Betreff
Anfrage über die Plattform "Frag den Staat.de" zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO in Hessen - 1281 - I/A2 - 2011/8814-I/A -
Datum
3. November 2020 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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18,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Anfrage über das Portal "frag den Staat.de". Für das Bundesland Hessen kann ich Ihnen mitteilen, dass in der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, alle neun hessischen Landgerichte sowie die Amtsgerichte Bad Hersfeld und Friedberg mit modernen Videokonferenzanlagen ausgestattet sind, die die technische Möglichkeit für eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO eröffnen. Im Oktober 2020 werden ferner noch die Amtsgerichte Frankfurt am Main, Darmstadt und Kassel mit solchen Anlagen ausgestattet werden. Eine bundesweite Länderliste der Standorte der Videokonferenzanlagen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften finden Sie ferner auf dem Justizportal des Bundes und der Länder unter https://justiz.de/service/verzeichnisse/videokonferenzanlagen_gerichte_staatsanwaltschaften.pdf In Hessen steht allen Gerichten ferner seit dem Sommer 2020 nach Bedarf ein Onlinekonferenzwerkzeug als Landeslösung bereit, welches auch für die Zwecke einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO eingesetzt werden kann. Inwieweit Gerichte trotz vorhandener technischer Ausstattung von der Möglichkeit des § 128a ZPO absehen, ist hier nicht bekannt. Die Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 128a ZPO wird von den Gerichten im Rahmen richterlich unabhängiger Entscheidung getroffen. Eine Erfassung von Gründen, weswegen ggf. trotz vorhandener Ausstattung von einer Verhandlung im Wege der Bild und Tonübertragung nach § 128a ZPO abgesehen wird, findet vor diesem Hintergrund durch die Landesjustizverwaltung nicht statt. Mit freundlichen Grüßen