Verhandlungsgrundlage der dt. Regierung im Rat, Medienfreiheitsgesetz (EU)

Auf der EU-Ebene wurde ein Medienfreiheitsgesetz von der EU-Kommission beauftragt, als Reaktion auf die nachgewiesene Pegasus (Staatstrojaner) Verwendung durch Regierungen (EU) gegen Journalisten. Dieser Medienfreiheitsgesetz-Entwurf enthielt ein klares Verbot, Staatstrojaner gegen Journalisten einzusetzen, - welches nun aber ausgehebelt wird, durch eine Ausnahme, die vage als "nationale Sicherheit" benannt wird: "Wie netzpolitik.org und Investigate Europe am Wochenende berichteten, hat der Rat in seinem Textentwurf mit Unterstützung von Frankreich, Deutschland und weiteren Ländern für solche Überwachungsmaßnahmen eine Blanko-Ausnahme für „nationale Sicherheit“ festgeschrieben. Dieser Entwurf wurde heute [21.06.2023] mit geringfügigen Änderungen beschlossen" .Quelle: https://netzpolitik.org/2023/ausnahme-fuer-nationale-sicherheit-eu-staaten-schwaechen-gesetz-zum-schutz-der-pressefreiheit/
Auf welcher Grundlage und durch welche Regierungsvertreter, mit welcher alternativen Möglichkeit, die Pressefreiheit (gegen Staatstrojaner-Einsatz) zu schützen, hat Deutschland diese Aushebelung mitgetragen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2023
  • Frist
    28. Juli 2023
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Irene Latz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der EU-Ebene wurde ein Medienfrei…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
Irene Latz
Betreff
Verhandlungsgrundlage der dt. Regierung im Rat, Medienfreiheitsgesetz (EU) [#282480]
Datum
25. Juni 2023 22:54
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der EU-Ebene wurde ein Medienfreiheitsgesetz von der EU-Kommission beauftragt, als Reaktion auf die nachgewiesene Pegasus (Staatstrojaner) Verwendung durch Regierungen (EU) gegen Journalisten. Dieser Medienfreiheitsgesetz-Entwurf enthielt ein klares Verbot, Staatstrojaner gegen Journalisten einzusetzen, - welches nun aber ausgehebelt wird, durch eine Ausnahme, die vage als "nationale Sicherheit" benannt wird: "Wie netzpolitik.org und Investigate Europe am Wochenende berichteten, hat der Rat in seinem Textentwurf mit Unterstützung von Frankreich, Deutschland und weiteren Ländern für solche Überwachungsmaßnahmen eine Blanko-Ausnahme für „nationale Sicherheit“ festgeschrieben. Dieser Entwurf wurde heute [21.06.2023] mit geringfügigen Änderungen beschlossen" .Quelle: https://netzpolitik.org/2023/ausnahme-fuer-nationale-sicherheit-eu-staaten-schwaechen-gesetz-zum-schutz-der-pressefreiheit/ Auf welcher Grundlage und durch welche Regierungsvertreter, mit welcher alternativen Möglichkeit, die Pressefreiheit (gegen Staatstrojaner-Einsatz) zu schützen, hat Deutschland diese Aushebelung mitgetragen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Irene Latz Anfragenr: 282480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282480/ Postanschrift Irene Latz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Irene Latz
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Sehr geehrte Frau Lutz, auf Ihren am 25. Juni 2023 auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellten…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Verhandlungsgrundlage der dt. Regierung im Rat, Medienfreiheitsgesetz (EU) [#282480]
Datum
12. Juli 2023 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Lutz, auf Ihren am 25. Juni 2023 auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellten Antrag, mit dem Sie Informationen über die deutsche Verhandlungsgrundlage im Rat bei der Beratung des Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA) und hier speziell bei der Verhandlung des Artikel 4 Abs.4 EMFA verlangen, können wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) soll in der jüngst vom Rat angenommenen Fassung erstmals wichtige verpflichtende Standards zum Schutz der Medienvielfalt und Medienfreiheit in der EU etablieren, so etwa zum für die journalistische Arbeit unerlässlichen Quellenschutz einschließlich des Schutzes von Journalisten vor Ausspähung. Gleichzeitig lässt die dortige Regelung zum Quellenschutz weitergehende Regelungen in den Mitgliedstaaten zu, sodass die bewährten deutschen Schutzstandards unangetastet bleiben. Zutreffend ist, dass der fragliche Artikel 4 des EMFA in der Fassung des Rates in Abs. 4 einen pauschalen Hinweis enthält, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit nach dem EU-Vertrag von Lissabon unberührt bleiben. Dort wird die Kompetenz im Bereich der nationalen Sicherheit allein bei den Mitgliedstaaten verortet. Eine Ermächtigungsgrundlage für Überwachungsmaßnahmen o.Ä. stellt dies nicht dar. Vielmehr soll diese Regelung die Kollision mit der Regelung zur Kompetenzverteilung im EU-Vertrag als höherrangigem Primärrecht verhindern und so die Rechtmäßigkeit des EMFA insgesamt absichern. Sie wurde als Kompromiss in das Verhandlungsmandat des Rates für den Trilog aufgenommen. Diesem Kompromiss haben Bund und Länder gemeinsam zugestimmt, um der schwedischen Ratspräsidentschaft zu ermöglichen, einen noch viel weiterreichenden Vorschlag zur nationalen Sicherheit – nämlich mit Blick auf die gesamte Verordnung – zu verhindern. Darüber hinaus gelten die Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon nicht uneingeschränkt. Grenzen ergeben sich in Deutschland etwa aus Art. 5 des Grundgesetzes sowie auf EU-Ebene aus den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, etwa der in dieser garantierten Medien- und Meinungsfreiheit. Ungeachtet all dessen handelt es sich bei der nun vom Rat angenommenen Fassung nicht um die endgültige Fassung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Vielmehr schließen sich nun Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission an. Hier wird es um eine weitere Verbesserung gehen. Insbesondere wird sich die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern im Trilog dafür einsetzen, dass der Schutz des EMFA durch Vorschriften zur nationalen Sicherheit nicht ausgehöhlt wird und hier kein Einfallstor für ungerechtfertigte Beschränkungen der Medienvielfalt geschaffen werden. Es ist in keiner Weise Ziel von Bund oder Ländern, die Ausspähung von Journalisten zu legalisieren. Die Auskunft ergeht gebührenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO). Der Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Im Auftrag Christel Franz Mit freundlichen Grüßen

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Irene Latz
Guten Tag, Vielen herzlichen Dank für Ihre helfende Antwort! Mit freundlichen Grüßen Irene Latz Anfragenr: …
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
Irene Latz
Betreff
AW: Verhandlungsgrundlage der dt. Regierung im Rat, Medienfreiheitsgesetz (EU) [#282480]
Datum
12. Juli 2023 14:27
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen herzlichen Dank für Ihre helfende Antwort! Mit freundlichen Grüßen Irene Latz Anfragenr: 282480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282480/ Postanschrift Irene Latz << Adresse entfernt >>