Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen

Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen bei Sitznachbarn von positiv Getesteten ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. November 2021
  • Frist
    7. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen [#232405]
Datum
5. November 2021 11:43
An
Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen bei Sitznachbarn von positiv Getesteten ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232405/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarant…
An Gesundheitsamt Kreis Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen [#232405]
Datum
7. Dezember 2021 15:48
An
Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen“ vom 05.11.2021 (#232405) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232405/

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Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Sehr Antragsteller/in für die Quarantäne von Kontaktpersonen im Schulsetting spielen mehrere Faktoren eine Rolle.…
Von
Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Betreff
Ihre Anfrage nach § 5 IFG NRW - Verhindert das Tragen einer FFP2 Maske Quarantäne in Schulen
Datum
13. Dezember 2021 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in für die Quarantäne von Kontaktpersonen im Schulsetting spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Grundlage ist der Übertragungsweg des Coronavirus über Tröpfchenexposition und Aerosole. Hierauf basieren die Vorgaben des Robert Koch-Instituts, die aktuelle Gesetzgebung, die Verordnungen der Länder und die jeweiligen Ministerialerlasse. Durch die Gesundheitsämter wird bei einer infizierten Person eine sogenannte Kontaktpersonennachverfolgung eingeleitet. Dabei werden die Kontaktpersonen zuerst als enge (erhöhtes Infektionsrisiko) oder nicht enge Kontaktperson definiert. Die Definition richtet sich nach der Umsetzung der bekannten Hygieneschutzmaßnahmen Abstand, Maske und Lüften. Das RKI hat die Bewertung des engen Kontaktes unter Punkt 3.1 der Informationen zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (KP-N) bei SARS-CoV-2-Infektionen veröffentlicht. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, werden auch die Kontakte des Infizierten nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder einer FFP2-Maske kann also eine Einstufung als enge Kontaktperson verhindern, wenn auch die anderen Hygieneschutzvorgaben des RKI erfüllt bleiben. Im Schulsetting werden die Hygieneschutzmaßnahmen durch regelmäßiges Stoßlüften und das Tragen des MNS/Maske mit Ergänzung durch regelmäßige Pool-PCR- oder begleiteter Schnelltestung sichergestellt. Das bedeutet, dass wenn ein medizinischer Mundnasenschutz oder eine FFP2-Maske korrekt und durchgehend getragen wird, verhindert dies i.d.R. die Einstufung der Schüler*innen als enge Kontaktpersonen. Über die Einstufung der Schüler*innen als evtl. enge Kontaktperson entscheidet das zuständige Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schule. Aktuell findet gemäß Ministerialerlass im Regelfall keine Kontaktpersonennachverfolgung statt. Wenn durch die Schule ein Hinweis über das Abweichen von den allgemeinen Hygienevorgaben an das Gesundheitsamt gemeldet wird (beispielsweise Nichttragen von MNS/Maske), entscheidet das Gesundheitsamt über die weiteren Festlegungen. Das Tragen eines MNS/FFP2-Maske verhindert im Regelfall also die Kontakt-Quarantäne von Sitznachbarn im Unterricht. Das Gesundheitsamt entscheidet bei Nichteinhaltung der Hygienekonzepte, bei Ausbruchsgeschehen, bei Hinweisen auf Infektionen mit neuen besorgniserregenden Virusvarianten oder anderen Einzelsituationen über das weitere Vorgehen und somit auch über die Quarantäne der Kontaktpersonen. Uns erreichen im Zuge der Pandemie eine Vielzahl von Anfragen; gleichzeitig verursacht der rasante Anstieg der Infektionen ein verstärktes Arbeitsaufkommen im Gesundheitsamt, sodass ich Sie bitte, die verspätete Antwort zu entschuldigen. Diese Stellungnahme ergeht gebührenfrei. Mit freundlichem Gruß