Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundessozialgericht hat klargestellt (Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R), dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren.
BSG, B 11 AL 5_20 R , 04.03.2021
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170189
Die Bundesagentur hat dazu eine eigene Weisung erlassen:
Weisung 202108003 vom 05.08.2021 – Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X - BSG Urteil Az. B 11 AL 5/20 R vom 04.03.2021
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108003_ba147128.pdf
Mehrere mir vorliegende verjährte Forderungen erhärten allerdings den Verdacht unzureichender Nachschulung in Ihrem Hause.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auszug aus den hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen mit denen Sie Ihren Mitarbeiter das Urteil des Bundessozialgerichts nahegebracht haben und die konkreten Direktiven zum künftigen Umgang mit solchen verjährten Forderungen.
Die Beispiele von Einforderung verjährter Ansprüche beweisen hinreichend, dass die veränderte Rechtslage nicht bei allen Mitarbeiter verstanden wurde.
Wenn auch nicht gleich vorsätzliche Täuschung unterstellt werden soll, so wäre doch aus Sicht der Betroffenen möglicherweise fahrlässige Irreführung aufgrund unzureichender Nachschulung zu bedenken.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
in Ihrer Antwort vom heutigen Tag teilen Sie mit:
"die von Ihnen begehrten Informationen – Auszug aus hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 (B 11 AL 5/20 R) – liegen in der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen nicht vor."
Mit Ihrer Antwort bestätigen Sie einen erschreckenden Mangel an Schulung über die aktuelle Rechtsentwicklung Ihres Inkasso-Unternehmens.
Die Antwort fügt sich allerdings nahtlos an die gemeinhin verwendeten Textbausteine an:
"Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet werden können, . . . "
Umgangssprachlich könnte man beschreiben: Wir wissen nicht was wir tun und warum, und auch eine rechtlich kompetente Bewertung können Sie von uns auch nicht erwarten.
Information nicht vorhanden
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Datum18. November 2022
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20. Dezember 2022
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