Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundessozialgericht hat klargestellt (Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R), dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren.
BSG, B 11 AL 5_20 R , 04.03.2021
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170189

Die Bundesagentur hat dazu eine eigene Weisung erlassen:
Weisung 202108003 vom 05.08.2021 – Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X - BSG Urteil Az. B 11 AL 5/20 R vom 04.03.2021
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108003_ba147128.pdf

Mehrere mir vorliegende verjährte Forderungen erhärten allerdings den Verdacht unzureichender Nachschulung in Ihrem Hause.

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Auszug aus den hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen mit denen Sie Ihren Mitarbeiter das Urteil des Bundessozialgerichts nahegebracht haben und die konkreten Direktiven zum künftigen Umgang mit solchen verjährten Forderungen.

Die Beispiele von Einforderung verjährter Ansprüche beweisen hinreichend, dass die veränderte Rechtslage nicht bei allen Mitarbeiter verstanden wurde.

Wenn auch nicht gleich vorsätzliche Täuschung unterstellt werden soll, so wäre doch aus Sicht der Betroffenen möglicherweise fahrlässige Irreführung aufgrund unzureichender Nachschulung zu bedenken.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

in Ihrer Antwort vom heutigen Tag teilen Sie mit:

"die von Ihnen begehrten Informationen – Auszug aus hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 (B 11 AL 5/20 R) – liegen in der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen nicht vor."

Mit Ihrer Antwort bestätigen Sie einen erschreckenden Mangel an Schulung über die aktuelle Rechtsentwicklung Ihres Inkasso-Unternehmens.

Die Antwort fügt sich allerdings nahtlos an die gemeinhin verwendeten Textbausteine an:

"Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet werden können, . . . "

Umgangssprachlich könnte man beschreiben: Wir wissen nicht was wir tun und warum, und auch eine rechtlich kompetente Bewertung können Sie von uns auch nicht erwarten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundessozialgericht hat klargestellt (Urteil vom 04.03.20…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
18. November 2022 12:27
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundessozialgericht hat klargestellt (Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R), dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren. BSG, B 11 AL 5_20 R , 04.03.2021 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170189 Die Bundesagentur hat dazu eine eigene Weisung erlassen: Weisung 202108003 vom 05.08.2021 – Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X - BSG Urteil Az. B 11 AL 5/20 R vom 04.03.2021 https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108003_ba147128.pdf Mehrere mir vorliegende verjährte Forderungen erhärten allerdings den Verdacht unzureichender Nachschulung in Ihrem Hause. bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auszug aus den hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen mit denen Sie Ihren Mitarbeiter das Urteil des Bundessozialgerichts nahegebracht haben und die konkreten Direktiven zum künftigen Umgang mit solchen verjährten Forderungen. Die Beispiele von Einforderung verjährter Ansprüche beweisen hinreichend, dass die veränderte Rechtslage nicht bei allen Mitarbeiter verstanden wurde. Wenn auch nicht gleich vorsätzliche Täuschung unterstellt werden soll, so wäre doch aus Sicht der Betroffenen möglicherweise fahrlässige Irreführung aufgrund unzureichender Nachschulung zu bedenken. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263523/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
7. Januar 2023 11:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden“ vom 18.11.2022 (#263523) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 07.01.2023 weisen Sie darauf hin, dass Ihre Anfrage …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: AW: Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
9. Januar 2023 14:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 07.01.2023 weisen Sie darauf hin, dass Ihre Anfrage vom 18.11.2022 nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist beantwortet wurde und bitten um Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. Bei entsprechender Prüfung fiel auf, dass die beigefügte Anfrage sich ursprünglich an die Bundesagentur für Arbeit (BA) richtete und nicht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Da Ihre Antrag vom 18.11.2022 nicht im BMAS eingegangen ist, kann ich Ihnen keine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand geben. Falls Sie Information zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage möchten, bitte ich Sie Ihre Nachfrage an die BA zur richten. Ich betrachte den Vorgang damit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag Shikarpuri (m,w,d), auch wenn die Antragstellung nach dem IFG möglicherweise falsch zugestellt ist, ble…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
9. Januar 2023 16:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Shikarpuri (m,w,d), auch wenn die Antragstellung nach dem IFG möglicherweise falsch zugestellt ist, bleibt die Fragestellung noch immer unbeabtwortet. (Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen) Möglicherweise haben Sie mich missverstanden, denn ich begehre keine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand, sondern weiterführende Antworten zu einem klar deffinierten Problemfeld. Das Referat ZR 1 - Haushalt ist möglicherweise nicht ungeeignet für die Antworten. Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundessozialgericht hat klargestellt (Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R), dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren. BSG, B 11 AL 5_20 R , 04.03.2021 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170189 Die Bundesagentur hat dazu eine eigene Weisung erlassen: Weisung 202108003 vom 05.08.2021 – Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X - BSG Urteil Az. B 11 AL 5/20 R vom 04.03.2021 https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108003_ba147128.pdf Mehrere mir vorliegende verjährte Forderungen erhärten allerdings den Verdacht unzureichender Nachschulung im Hause. bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auszug aus den hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen mit denen Sie Ihren Mitarbeiter das Urteil des Bundessozialgerichts nahegebracht haben und die konkreten Direktiven zum künftigen Umgang mit solchen verjährten Forderungen. Die Beispiele von Einforderung verjährter Ansprüche beweisen hinreichend, dass die veränderte Rechtslage nicht bei allen Mitarbeiter verstanden wurde. Wenn auch nicht gleich vorsätzliche Täuschung unterstellt werden soll, so wäre doch aus Sicht der Betroffenen möglicherweise fahrlässige Irreführung aufgrund unzureichender Nachschulung zu bedenken. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263523/
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
RD NRW, 330 – 1409 Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen begehrten Informationen – Auszug aus …
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Betreff
230131_Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
31. Januar 2023 12:41
Status
Warte auf Antwort
RD NRW, 330 – 1409 Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen begehrten Informationen – Auszug aus hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 (B 11 AL 5/20 R) – liegen in der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen nicht vor. Die verzögerte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> in Ihrer Antwort vom heutigen Tag teilen Sie mit: "die von Ihn…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 230131_Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden [#263523]
Datum
31. Januar 2023 15:53
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag << Antragsteller:in >> in Ihrer Antwort vom heutigen Tag teilen Sie mit: "die von Ihnen begehrten Informationen – Auszug aus hausinternen Weisungen oder Schulungsunterlagen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 (B 11 AL 5/20 R) – liegen in der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen nicht vor." Mit Ihrer Antwort bestätigen Sie einen erschreckenden Mangel an Schulung über die aktuelle Rechtsentwicklung Ihres Inkasso-Unternehmens. Die Antwort fügt sich allerdings nahtlos an die gemeinhin verwendeten Textbausteine an: "Ich weise Sie darauf hin, dass Fragen zur Entstehung der Forderung nur durch das zuständige Jobcenter beantwortet werden können, . . . " Umgangssprachlich könnte man beschreiben: Wir wissen nicht was wir tun und warum, und auch eine rechtlich kompetente Bewertung können Sie von uns auch nicht erwarten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263523/