Verkehrsaufkommen Zedernweg

Der Zedernweg ist als Anliegerstraße ausgewiesen.
In einschlägiger Fachliteratur (Städtebau: Technische Grundlagen von Martin Korda (Hrsg.)) wird das Verkehrsaufkommen zu Spitzenzeiten mit 100 bis 200 KFZ/Stunde angegeben. Wann und in welcher Form wurden in der Vergangenheit Messungen durchgeführt, ob die bisher getroffenen (baulichen) Maßnahmen im Zedernweg den tatsächlichen Charakter einer Anliegerstraße gewährleisten können. Wie sind die Ergebnisse der durchgeführten Messungen/Untersuchungen?

Auf Grundlage welcher Expertise kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Entfernung von Baumscheiben/Beeten im Zedernweg eine Durchfahrt durch den Zedernweg als Ausweichstrecke zur Bonner Straße nicht attraktiver wird und somit der Charakter einer Anliegerstraße (sofern er aktuell besteht) nicht verloren geht?

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  • Datum
    25. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Sankt Augustin Details
Von
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Betreff
Verkehrsaufkommen Zedernweg [#195912]
Datum
25. August 2020 10:00
An
Kommunalverwaltung Sankt Augustin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Zedernweg ist als Anliegerstraße ausgewiesen. In einschlägiger Fachliteratur (Städtebau: Technische Grundlagen von Martin Korda (Hrsg.)) wird das Verkehrsaufkommen zu Spitzenzeiten mit 100 bis 200 KFZ/Stunde angegeben. Wann und in welcher Form wurden in der Vergangenheit Messungen durchgeführt, ob die bisher getroffenen (baulichen) Maßnahmen im Zedernweg den tatsächlichen Charakter einer Anliegerstraße gewährleisten können. Wie sind die Ergebnisse der durchgeführten Messungen/Untersuchungen? Auf Grundlage welcher Expertise kommen Sie zu dem Ergebnis, dass die Entfernung von Baumscheiben/Beeten im Zedernweg eine Durchfahrt durch den Zedernweg als Ausweichstrecke zur Bonner Straße nicht attraktiver wird und somit der Charakter einer Anliegerstraße (sofern er aktuell besteht) nicht verloren geht?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195912/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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