Verkehrsbehinderung auf der Bergisch Gladbacher Straße (Höhe Hausnummer 581)

Am 2. Februar 2022 gegen 19.54 Uhr wurde dem Ordnungs- und Verkehrsdienst eine Verkehrsbehinderung auf der Bergisch Gladbacher Straße (Höhe Hausnummer 581) telefonisch gemeldet. Diese Verkehrsbehinderung bestand darin, dass ein Kfz den Radweg blockierte und die Benutzung des Radweges durch Radfahrende damit nicht mehr möglich war. Kurz darauf wurde diese Örtlichkeit vom Außendienst besucht und eine Verwarnung ausgestellt, die Verkehrsbehinderung wurde jedoch nicht beseitigt.

Auf eine Beschwerde vom 3. Februar 2022, dass die Verkehrsbehinderung nicht beseitigt worden war, antwortete der Ordnungs- und Verkehrsdienst: „Der nur durch die Bodenmarkierung getrennte Gehweg ist etwa doppelt so breit wie der Radweg. Somit war ein vorbeifahren für Radfahrende an dieser Stelle problem- und gefahrlos möglich, auch ohne Behinderungen in der Begegnung für zu Fuß gehende (...)“

Bitte erläutern Sie mir, warum der der Ordnungs- und Verkehrsdienst in seiner Antwort vom 3. Februar 2022 schreibt, dass ein Vorbeifahren auf dem breiten Gehweg möglich sei, obwohl das Radfahren auf dem Gehweg an dieser Stelle verboten ist.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. März 2022
  • Frist
    12. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsbehinderung auf der Bergisch Gladbacher Straße (Höhe Hausnummer 581) [#242809]
Datum
9. März 2022 15:26
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 2. Februar 2022 gegen 19.54 Uhr wurde dem Ordnungs- und Verkehrsdienst eine Verkehrsbehinderung auf der Bergisch Gladbacher Straße (Höhe Hausnummer 581) telefonisch gemeldet. Diese Verkehrsbehinderung bestand darin, dass ein Kfz den Radweg blockierte und die Benutzung des Radweges durch Radfahrende damit nicht mehr möglich war. Kurz darauf wurde diese Örtlichkeit vom Außendienst besucht und eine Verwarnung ausgestellt, die Verkehrsbehinderung wurde jedoch nicht beseitigt. Auf eine Beschwerde vom 3. Februar 2022, dass die Verkehrsbehinderung nicht beseitigt worden war, antwortete der Ordnungs- und Verkehrsdienst: „Der nur durch die Bodenmarkierung getrennte Gehweg ist etwa doppelt so breit wie der Radweg. Somit war ein vorbeifahren für Radfahrende an dieser Stelle problem- und gefahrlos möglich, auch ohne Behinderungen in der Begegnung für zu Fuß gehende (...)“ Bitte erläutern Sie mir, warum der der Ordnungs- und Verkehrsdienst in seiner Antwort vom 3. Februar 2022 schreibt, dass ein Vorbeifahren auf dem breiten Gehweg möglich sei, obwohl das Radfahren auf dem Gehweg an dieser Stelle verboten ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242809/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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