Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen

Anfrage an: Stadt Reutlingen

Alle verfügbaren Informationen zu den Strassenverkehr bezogenen Massnahmen (Messungen, Kontrollen, Planungen, etc) des Lärm- und Emissionsschutzes im Stadtteil Rommelsbach seit Einführung des flächendeckenden Tempolimits von 30km/h in 2021. Bitte übermitteln Sie mir auch die gleichen Informationen zum Landkreis Reutlingen zum Vergleich.

Hintergrund der Anfrage ist, dass die Massnahmen der Verkehrskontrollen in Rommelsbach ganz offensichtlich unzureichend sind und selbst die Fahrzeuge der reutlinger Betriebe das Tempolimit von 30 km/h auf der Kniebisstrasse missachten.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle verfügbaren Informa…
An Stadt Reutlingen Details
Von
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Betreff
Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#221236]
Datum
28. Mai 2021 13:19
An
Stadt Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle verfügbaren Informationen zu den Strassenverkehr bezogenen Massnahmen (Messungen, Kontrollen, Planungen, etc) des Lärm- und Emissionsschutzes im Stadtteil Rommelsbach seit Einführung des flächendeckenden Tempolimits von 30km/h in 2021. Bitte übermitteln Sie mir auch die gleichen Informationen zum Landkreis Reutlingen zum Vergleich. Hintergrund der Anfrage ist, dass die Massnahmen der Verkehrskontrollen in Rommelsbach ganz offensichtlich unzureichend sind und selbst die Fahrzeuge der reutlinger Betriebe das Tempolimit von 30 km/h auf der Kniebisstrasse missachten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221236/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Beschleunigung des Verfahrens dien…
An Stadt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#221236]
Datum
21. Juni 2021 21:37
An
Stadt Reutlingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass die von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zwar keine starre Fristbestimmung darstellt, gleichwohl Sie mir innerhalb dieser Frist mitteilen müssen ob oder bis wann ich mit einer Bearbeitung meiner Anfrage rechnen kann. Ebenfalls innerhalb diese Frist bitte ich Sie mir mitzuteilen ob gegebenenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG die Belange eines dritten durch meinen den Antrag auf Informationszugang berührt sind und sich somit die Bearbeitung meines Antrags über die Monatsfrist hinaus erstrecken wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass durch das Fehlen des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids sich das Abwarten von drei Monaten gemäss § 75 Satz 2 VwGO vor Einreichung einer Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) als entbehrlich erweisen kann, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Antragsgegnerin als dem Antrag gegenüber als ablehnend gewertet werden kann. Durch eine verspätete Mitteilung einer benötigten Fristverlängerung kann das vorprozessuale Verhalten in seiner Gesamtwürdigung nur als ablehnend, also als sinnhafter Widerspruchsbescheid / Ablehnungsbescheid, gewertet werden. Bei negativer Gesamtwürdigung wird das Widerspruchsverfahren regelmässig entbehrlich und würde sich als sinnlos erweisen. (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass ich über meinen Antrag hinaus dringend auf die Informationen angewiesen bin und mir bei weiterem Abwarten einer Entscheidung materielle Nachteile drohen könnten (vgl. zu diesen Kriterien: Rennert in Eyermann, a.a.O., § 75 Rn. 8). Ein Zuwarten ohne Mitteilung über die Monatsfrist hinaus wäre nicht zuzumuten. Nach den spezialgesetzlichen Fristen sind hier „besondere Umstände“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221236/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Reutlingen
Sehr Antragsteller/in im laufenden Jahr 2021 wurden in Reutlingen-Rommelsbach bislang 18 Geschwindigkeitsmessung…
Von
Stadt Reutlingen
Betreff
WG: Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#221236]
Datum
23. Juni 2021 11:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in im laufenden Jahr 2021 wurden in Reutlingen-Rommelsbach bislang 18 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Dabei wurden 1.162 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, die mit Buß- oder Verwarngeldern geahndet werden. Die Kontrollen werden in vergleichbarer Intensität weitergeführt. Informationen aus dem Landkreis liegen uns nicht vor. Wir bitten Sie, dies beim zuständigen Landratsamt zu erfragen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> besten Dank für die Antwort, Ich stelle fest, dass diese leider verspätet ist. Bit…
An Stadt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#221236]
Datum
23. Juni 2021 13:03
An
Stadt Reutlingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> besten Dank für die Antwort, Ich stelle fest, dass diese leider verspätet ist. Bitte begründen Sie die Fristüberschreitung, da bereits Rechtsverfolgungskosten entstanden sind. Ihre Antwort ist leider auch nicht vollständig, ich bat um «alle verfügbaren Informationen». Sie machen keine Aussage dazu ob die bereitgestellten Informationen abschliessend und vollständig sind. Hilfsweise erhebe ich hiermit Widerspruch und beantrage vorliegend einen Widerspruchsbescheid. Auch hat mich das Landratsamt Reutlingen, Frau Natalie Brandhoff, explizit in der Zuständigkeit an das Ordnungsamt Reutlingen verwiesen. Ich bat auch explizit darum meine Anfrage bei Unzuständigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Bei Informationen, zu welchen Sie sich also für unzuständig erklären, bitte ich also um Mitteilung und Weiterleitung an das zuständige Amt, damit es nicht erneut zu Missverständnissen bei der Zuständigkeit kommt. Bis jetzt wurde ich vier Mal in der Zuständigkeitsfrage weitergeleitet. Bitte sehen Sie für die Details nochmal in meine obige Anfrage. Konkret ist Ihre Antwort sehr unspezifisch was die angeblichen Kontrollen ergeben haben. Offensichtlich braucht es für einen ausreichenden Aussagegehalt Ihrer Antwort noch Ergänzungen Ihrerseits. Ich bitte meine nachfolgenden konkretisierten Ergänzungen kurzfristig zu beantworten oder mir unverzüglich anzuzeigen bis wann ich Antwort erhalten werde. Ich bitte eine Verzögerung zu begründen. Ergänzungen: - Wie viele Kontrollen haben im Kreis-Reutlingen in Vergleich stattgefunden? - Ich bitte um Angabe der durchschnittlichen Geschwindigkeitsüberschreitung pro Messung, aufgeschlüsselt auf die drei neuen 30er-Strassen in Rommelsbach (konkret die Strassen mit festgestellter emissionsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung), mit Angabe der Fahrtrichtung, ungefährer Stand der Messgeräte (z.B. privat oder öffentlicher Grund, ungefähre Höhe auf dem jeweiligen Strassenabschnitt), Tageszeiten und Wochentage. - Falls verfügbar bitte auch darum zu ergänzen ob es sich um Fahrzeuge mit Reutlinger oder um ortsfremde Kennzeichen handelt. Ebenso die Angabe zu PKW, Motorrad oder Berufsverkehr (LKWs, inkl. Landwirtschaftsfahrzeuge, etc.) - Auch schrieb ich «seit Einführung», was scheinbar bereits in 10/2020 erfolgte und ich nun höflich darum bitte die Daten für diesen Zeitraum nachzureichen. - Auch ist die Angabe zum Punkt «Planungen» mit «Die Kontrollen werden in vergleichbarer Intensität weitergeführt.» nicht aussagekräftig beantwortet. Ich bitte um Übermittlung einer Grobplanung für 2021 und 2022, damit das behördliche Handeln dann auch nachvollziehbar von den Anliegern kontrolliert werden kann. Aktuell ist dies aus Unkenntnis und Intransparenz nicht möglich. - Offensichtlich bewerten Sie die übermittelten Kontrollinformationen als regelkonform und ausreichend. Die Kontrollen sind offensichtlich unzureichend, da das Tempolimit von 30km/h zum Lärm- und Emissionsschutz (Gesundheitsschutz), sowie zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, ganz offensichtlich dauerhaft in hoher Frequenz nicht eingehalten wird. Ich bitte Sie Sich dazu zu äussern welche Tatsachenfeststellungen/Gegebenheiten Anpassungen der Verkehrskontrollintensität nach sich ziehen würden, sowohl auf eine Kontrollverschärfung als auch auf eine Kontrollverminderung bezogen. - Wie kommen Sie zu der Einschätzung, dass keine überdurchschnittlichen Überschreitungen festgestellt wurden? - Was sind die Grenzwerte für eine Kontrollanpassung? Was sind die internen behördlichen Richtlinien hierzu? - Wann und in welcher Form könnten diese erfolgen? - Unter welchen Voraussetzungen werden permanente Kontrollen in Erwägung gezogen? - Welche Rolle spielen der Lärmschutz, welche Rolle der Luftreinhalteaspekt (Luftreinhalteplan Reutlingen bzlg. NO-Belastung, Feinstaub, etc.) Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221236/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen“ [#221236]
Datum
21. Februar 2024 09:15
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/221236/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Zusatzfragen nicht beantwortet wurden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 221236.pdf - 2021-06-23_1-SignaturfamilienfreundlicherBetrieb-mitLink.jpg Anfragenr: 221236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221236/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen“ [#221236]
Datum
21. Februar 2024 09:15
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zum LIFG-Antrag vom 28. Mai 2021. Wir ver…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen“ [#221236] LfDIAbt6-0221.4-39/38
Datum
10. April 2024 08:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zum LIFG-Antrag vom 28. Mai 2021. Wir vermitteln bereits bei einer ähnlichen Anfrage von Ihnen mit der Stelle. Es ist aus unserer Sicht daher nicht mehr zielführend, bei diesem Antrag aus dem Jahr 2021 noch eine Vermittlung zu starten. Sollte es mehr Schriftverkehr zu diesem Antrag geben, als auf FragDenStaat einsehbar, können Sie uns diesen gerne schicken. Dann können wir die Anfrage erneut prüfen. Bitte beachten Sie, dass Informationen, die Ihnen bereits vorliegen, nicht erneut von der Stelle herausgegeben werden müssen. Darüber hinaus bestehen Zugangsansprüche nur auf tatsächlich vorhandene Informationen. Eine Beschaffungspflicht gibt es nach dem LIFG nicht. Die Bereitstellung und Zusammenstellung von Informationen sind von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmen; die Erstellung einer noch nicht erarbeiteten Statistik oder eine besondere Form der Aufbereitung dagegen fallen nicht darunter. Die Information muss „griffbereit“ vorliegen. Das LIFG eröffnet keine Überprüfung von Amtshandlungen, ihrer inhaltlichen Richtigkeit und erlegt keine weitere Begründungspflicht auf. Es müssen nur solche Fragen beantwortet werden, die mit dem Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen in Zusammenhang stehen. Weder auf die Zukunft gerichtetes (Verwaltungs-) Handeln, bloße Planungsideen, die nicht verschriftlicht sind, noch Rechtsauslegungen sind vom Anwendungsbereich erfasst. Bei allgemeinen Anfragen, beispielsweise zu Gesetzesgrundlagen, ist der Verweis darauf zulässig und ausreichend. Unseren umfangreichen Praxisratgeber finden Sie unter LfDI: Informationsfreiheit - Rechtsgrundlagen<https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/informationsfreiheit/>. Mit freundlichen Grüßen