Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat einen Erlass zum Thema "Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen" veröffentlicht. (15.07.2014 mit Geschäftszeichen VI 4-A 66k 04-85-02)

Der Leiter des Referats Straßenverkehr, Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit Jens-Uwe Zingler im Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern teilte mir mit, dass es für M-V keinen derartigen Erlass gibt, weil:
"im Rahmen regelmäßiger Dienstberatungen werden zwischen den Straßenverkehrsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden des Landes Fragen zur Rechtsanwendung für unterschiedliche Problemfälle aus der Praxis erörtert. Darüber hinaus gibt es einzelfallbezogene Abstimmungen zwischen betroffenen Behörden. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Informationsaustausch gewährleistet und der Erlass einer gesonderten Verwaltungsvorschrift zu der von Ihnen geschilderten Problematik nicht erforderlich."

Ich bitte um Akteneinsicht der zu diesem Thema stattgefundenem Schriftwechsel zwischen der Straßenverkehrsbehörde und der Fachaufsichtsbehörde seit 2014, da ich durch die Anordnung von Verkehrshindernissen und Verkehrseinrichtungen auf Straßen/ Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisiertem Verkehr dienen, negativ betroffen bin.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Mai 2023
  • Frist
    21. Juni 2023
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Gabriele Köpke
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen [#279297]
Datum
19. Mai 2023 21:45
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat einen Erlass zum Thema "Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen" veröffentlicht. (15.07.2014 mit Geschäftszeichen VI 4-A 66k 04-85-02) Der Leiter des Referats Straßenverkehr, Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit Jens-Uwe Zingler im Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern teilte mir mit, dass es für M-V keinen derartigen Erlass gibt, weil: "im Rahmen regelmäßiger Dienstberatungen werden zwischen den Straßenverkehrsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden des Landes Fragen zur Rechtsanwendung für unterschiedliche Problemfälle aus der Praxis erörtert. Darüber hinaus gibt es einzelfallbezogene Abstimmungen zwischen betroffenen Behörden. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Informationsaustausch gewährleistet und der Erlass einer gesonderten Verwaltungsvorschrift zu der von Ihnen geschilderten Problematik nicht erforderlich." Ich bitte um Akteneinsicht der zu diesem Thema stattgefundenem Schriftwechsel zwischen der Straßenverkehrsbehörde und der Fachaufsichtsbehörde seit 2014, da ich durch die Anordnung von Verkehrshindernissen und Verkehrseinrichtungen auf Straßen/ Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisiertem Verkehr dienen, negativ betroffen bin.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gabriele Köpke Anfragenr: 279297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279297/ Postanschrift Gabriele Köpke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Köpke
Gabriele Köpke
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen [#279297]
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Via
Fax
Betreff
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen [#279297]
Datum
19. Mai 2023 21:46
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
45,7 KB
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Hallo [geschwärzt], wann hast du Zeit? [geschwärzt] >>> Gabriele Köpke [#279297] <[geschwärzt]> 21…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
Antw: Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen [#279297]
Datum
24. Mai 2023 09:21
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Hallo [geschwärzt], wann hast du Zeit? [geschwärzt] >>> Gabriele Köpke [#279297] <[geschwärzt]> 21:45 19.05.2023 >>> Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat einen Erlass zum Thema "Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen" veröffentlicht. (15.07.2014 mit Geschäftszeichen VI 4-A 66k 04-85-02) Der Leiter des Referats Straßenverkehr, Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit Jens-Uwe Zingler im Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern teilte mir mit, dass es für M-V keinen derartigen Erlass gibt, weil: "im Rahmen regelmäßiger Dienstberatungen werden zwischen den Straßenverkehrsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden des Landes Fragen zur Rechtsanwendung für unterschiedliche Problemfälle aus der Praxis erörtert. Darüber hinaus gibt es einzelfallbezogene Abstimmungen zwischen betroffenen Behörden. Vor diesem Hintergrund ist der erforderliche Informationsaustausch gewährleistet und der Erlass einer gesonderten Verwaltungsvorschrift zu der von Ihnen geschilderten Problematik nicht erforderlich." Ich bitte um Akteneinsicht der zu diesem Thema stattgefundenem Schriftwechsel zwischen der Straßenverkehrsbehörde und der Fachaufsichtsbehörde seit 2014, da ich durch die Anordnung von Verkehrshindernissen und Verkehrseinrichtungen auf Straßen/ Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisiertem Verkehr dienen, negativ betroffen bin. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau Köpke, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG M-V, LUIG, VIG, den …
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
Antw: Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen [#279297]
Datum
24. Mai 2023 09:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Köpke, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG M-V, LUIG, VIG, den Sie mittels Mail vom 19.05.2023 gestellt haben. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Sehr geehrte Frau Köpke, ich teile Ihnen mit, dass Ihre Anfrage vom 19.05.2023 zuständigkeitshalber an das Amt f…
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Betreff
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen
Datum
7. Juni 2023 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Köpke, ich teile Ihnen mit, dass Ihre Anfrage vom 19.05.2023 zuständigkeitshalber an das Amt für Mobilität der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Fachbereich Verkehrsbehördliche Aufgaben weitergeleitet wurde. Ansprechpartner: Herr M. Lichtenstein Telefon : 0381 381 3128 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> C.-Darwin-Ring 6 << Adresse entfernt >> C.-Darwin-Ring 6 << Adresse entfernt >> C.-Darwin-Ring 6 << Adresse entfernt >> Charles-Darwin-Ring 6 Charles-Darwin-Ring 6 Charles-Darwin-Ring 6 << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anfrage an fragdenstaat.de wurde auch dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V (LS M-V) zugleitet. Zuvor …
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Via
Briefpost
Betreff
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen
Datum
16. Juni 2023
Status
Ihre Anfrage an fragdenstaat.de wurde auch dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V (LS M-V) zugleitet. Zuvor hatten Sie bereits vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V (WM M-V) die Information erhalten, dass im Rahmen regelmäßiger Dienstberatungen zwischen den Straßenverkehrsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden (LS M-V, WM M-V) Fragen zu Rechtsanwendungen für unterschiedliche Problemfälle aus der Praxis erörtert werden und es darüber hinaus einzelfallbezogene Abstimmungen zwischen betroffenen Behörden gibt. Ich kann Ihnen gegenüber bestätigen, dass weder die oberste Straßenverkehrsbehörde (WM M-V) noch die obere Straßenverkehrsbehörde (LS M-V) die von Ihnen angefragte Thematik (hier analog der hessischen Erlasslage) explizit per Verwaltungsvorschrift, Erlass, Verfügung, Handlungsanweisung oder –empfehlung gegenüber den Straßenverkehrsbehörden des Landes M-V thematisiert hat. Die Thematik war jedoch als ein Bestandteil bei der Überprüfung von Radverkehrsanlagen in den zurückliegenden Jahren (Anmerkung: die Überprüfungen sind noch nicht abgeschlossen) zu beachten, zu denen die Straßenverkehrsbehörden in M-V in Folge einer Intension des ADFC M-V e.V. aus dem Jahr 2017 veranlasst waren. Dieser hatte sowohl bauliche als auch verkehrliche Belange einer sicheren Führung des Radverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern kritisiert und in diesem Zusammenhang auch bauliche Einbauten in Radverkehrsanlagen (Poller, Umlaufsperren …) als für Rad Fahrende gefährdend genannt. Grundsätzlich ist es möglich, auf Nebenflächen von Straßen, wie Randstreifen/Bankette etc., das Befahren aus Verkehrssicherheitsgründen mittels baulicher Einrichtungen (Absperrgeländer, Sperrpfosten o.ä.) zu unterbinden; ggf. i. V. m. mit einer amtlichen Verbotsbeschilderung nach der StVO. Diese Absperrgeräte sind jedoch regelmäßig keine Verkehrseinrichtungen und deshalb auch nicht verkehrsrechtlich anzuordnen. In Bezug auf die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrseinrichtungen gilt es dem gelb markierten Abschnitt in der anliegenden Rechtsprechung des VG Koblenz Beachtung zu schenken. Danach sind schlichte Poller als Straßenzubehör zu betrachten, wenn sie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. Im Besonderen gilt es Rn 2 zu § 43 StVO Verkehrseinrichtungen zu beachten: Zitat: „Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.“ Sofern Sperrpfosten oder sonstiges Absperrgerät (z. B. Absperrgeländer) verkehrsrechtlich angeordnet werden, müssen diese StVO-konform gestaltet sein (Rot-Weiß). Zwischen Sperrpfosten nach § 43 Abs. 1 StVO und Pfosten/Pollern/Absperrbügeln etc. ist folglich zu differenzieren (siehe auch anliegende PDF). Auch wenn in der Anlage 4 der StVO Sperrpfosten nicht explizit genannt sind, finden sie sich jedoch im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) wieder. Zur Ausführung der Gestaltung von Sperrpfosten greift folglich auch Rn 57 VwV zu § 39 StVO, hier bezogen auf III, 2 (dito Rn 8 VwV zu § 39 StVO). Für die Beantwortung weitergehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
ich muss Ihnen leider mitteilen, dass es zwischen der Straßenverkehrsbehörde Rostock und dem Landesamt für Straßen…
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Via
Briefpost
Betreff
Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich nicht dem motorisierten Verkehr dienen
Datum
3. Juli 2023
Status
ich muss Ihnen leider mitteilen, dass es zwischen der Straßenverkehrsbehörde Rostock und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V zur Thematik „Verkehrshindernisse und Verkehrseinrichtungen auf Straßen und Straßenteilen, die grundsätzlich dem motorisierten Verkehr dienen“, explizit keine Schriftverkehre gegeben hat. Wie bereits Ihnen gegenüber ausgeführt worden ist, waren und sind die Straßenverkehrsbehörden des Landes M-V angehalten, im Rahmen ihrer regelmäßig durchzuführenden Verkehrsschauen und speziell bei der Überprüfung von Radverkehrsanlagen auch der von Ihnen angesprochenen Thematik Beachtung zu schenken. Straßenverkehrsrecht und Personenbeförderung Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock