Verkehrslandeplatz Speyer: Flugverfahrenn Verbindlichkeit der FLugverfahren, Ahndung bei Nicht-Einhaltrung der Flugverfahren

1. Die veröffentlichten Flugrouten / Flugverfahren für den Verkehrslandeplatz Speyer.
2. Bildet die vom DFS veröffentlichte VFR die Flugrouten ab?
3. Sind diese Flugrouten verbindlich? Bzw. welche Abweichungen sind wann zulässig? Da am gleichen Tag mit Abstand weniger Minuten Flugrouten mal eingehalten werden und mal nicht: wer überprüft eine etwaige Zulässigkeit von Abweichungen? Wo und bei wem kann man diese Überprüfungen einsehen bzw. anfordern?
4. Muß bei Abweichungen von den Flugrouten die Aufsichtsbehörde (für den Speyerer Verkehrslandeplatz ist das der LBM Rheinland-Pfalz in Hahn) den Verursacher zur Rechenschaft ziehen? Welche Informationen benötigt die Aufsichtsbehörde hierfür? Warum stehen ihr nach eigener Angabe nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung? Die DFS speichert ADS-B Daten nur 2 Wochen , der LBM bearbeitet jedoch Anzeigen erst nach ca. 8 Wochen nach Eingang. Wie wollen Sie diese Diskrepanz auflösen? Selbst Flüge quer über die Stadt in niedriger Höhe werden nicht geahndet.
5. Der Verkehrslandeplatz Speyer liegt in einem Ballungsraum (Speyer liegt in der Metrolpolregion Rhein-Neckar mit 2,4 Mio Einwohnern, Speyer hat eine Einwohnerdichte von 1.175 Einwohner / km²) und hat deutlich mehr als 50.000 Flugbewegungen im Jahr. Warum erfolgt hier keine Aufnahme in die Lärmkartierung? Nach unserem Verständnis sieht dies die 34. Verordnung Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dies im §4 vor.
6. Für das Planfeststellungsverfahren für die Landebahnverlängerung des Verkehrsflughafens Speyer wurde ein Schallgutachten erstellt. In diesem wurden Flugrouten festgelegt und bzgl. Lärm begutachtet. Wenn in der Praxis von diesen Routen abgewichen wird, wäre dann nicht ein erneutes Gutachten zu erstellen?
7. Für den Verkehrslandeplatz Speyer ist der Instrumentenanflug genehmigt worden. U.a. mit einem angeblichen Sicherheitsgewinn. Dieser ist bisher nicht quantifiziert. Könnten Sie dieses bitte nachholen bzw. initiieren? Da durch den IFR eine Steigerung der Jet-Flüge von 1.900 auf 4.500 erwartet wird, also eine Steigerung um 136% steigt damit auch die Gefahr für den Eintritt des Ereignises "Flugunfall" um 136%. Wir können daher den vorgeblichen Sicherheitsgewinn nicht nachvollziehen.
8. Das Piloten-Briefing im AIS des DFS für den Anflug auf den Verkehrslandeplatz Speyer weist nicht darauf hin, das in der Sichtflugkarte (VFR des DFS) vermerkt ist, das lärmsensible Bereiche nicht überflogen werden dürfen. Solche Überflüge finden leider permanent statt. Könnten Sie bitte daher diesbzgl. das Pilotenbriefing anpassen?
9. Für den Verkehrslandeplatz Speyer sind eine Anzahl Nachtflüge genehmigt. Diese müssen jedoch lt. Planfeststellung unvermeidlich sein. Ebenso muss ein etwaiger Umkehrschub unvermeidlich sein.
a) Welches sind die jeweiligen Unvermeidlichkeitskriterien? Wer hat diese wann festgelegt?
b) Warum überprüft nicht die Aufsichtsbehörde diese Vorgänge, sondern überläßt diese Überprüfung dem Flugplatzbetreiber? Was ist hierfür die Rechtsgrundlage?
c) Bitte senden Sie uns das Ergebnis der Überprüfungen der Jahre 2020 - 2023 zu.
10. Wo kann man statistische Daten einsehen bzgl. der Flugbewegungen auf dem Verkehrslandeplatz Speyer? Wieviele Landungen, Abflüge, Überflüge in welcher Höhe, Datum/Uhrzeit, aus/in welche Richtung?

Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die veröffentlichten Flugrouten / …
An Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrslandeplatz Speyer: Flugverfahrenn Verbindlichkeit der FLugverfahren, Ahndung bei Nicht-Einhaltrung der Flugverfahren [#305395]
Datum
8. April 2024 16:02
An
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die veröffentlichten Flugrouten / Flugverfahren für den Verkehrslandeplatz Speyer. 2. Bildet die vom DFS veröffentlichte VFR die Flugrouten ab? 3. Sind diese Flugrouten verbindlich? Bzw. welche Abweichungen sind wann zulässig? Da am gleichen Tag mit Abstand weniger Minuten Flugrouten mal eingehalten werden und mal nicht: wer überprüft eine etwaige Zulässigkeit von Abweichungen? Wo und bei wem kann man diese Überprüfungen einsehen bzw. anfordern? 4. Muß bei Abweichungen von den Flugrouten die Aufsichtsbehörde (für den Speyerer Verkehrslandeplatz ist das der LBM Rheinland-Pfalz in Hahn) den Verursacher zur Rechenschaft ziehen? Welche Informationen benötigt die Aufsichtsbehörde hierfür? Warum stehen ihr nach eigener Angabe nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung? Die DFS speichert ADS-B Daten nur 2 Wochen , der LBM bearbeitet jedoch Anzeigen erst nach ca. 8 Wochen nach Eingang. Wie wollen Sie diese Diskrepanz auflösen? Selbst Flüge quer über die Stadt in niedriger Höhe werden nicht geahndet. 5. Der Verkehrslandeplatz Speyer liegt in einem Ballungsraum (Speyer liegt in der Metrolpolregion Rhein-Neckar mit 2,4 Mio Einwohnern, Speyer hat eine Einwohnerdichte von 1.175 Einwohner / km²) und hat deutlich mehr als 50.000 Flugbewegungen im Jahr. Warum erfolgt hier keine Aufnahme in die Lärmkartierung? Nach unserem Verständnis sieht dies die 34. Verordnung Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dies im §4 vor. 6. Für das Planfeststellungsverfahren für die Landebahnverlängerung des Verkehrsflughafens Speyer wurde ein Schallgutachten erstellt. In diesem wurden Flugrouten festgelegt und bzgl. Lärm begutachtet. Wenn in der Praxis von diesen Routen abgewichen wird, wäre dann nicht ein erneutes Gutachten zu erstellen? 7. Für den Verkehrslandeplatz Speyer ist der Instrumentenanflug genehmigt worden. U.a. mit einem angeblichen Sicherheitsgewinn. Dieser ist bisher nicht quantifiziert. Könnten Sie dieses bitte nachholen bzw. initiieren? Da durch den IFR eine Steigerung der Jet-Flüge von 1.900 auf 4.500 erwartet wird, also eine Steigerung um 136% steigt damit auch die Gefahr für den Eintritt des Ereignises "Flugunfall" um 136%. Wir können daher den vorgeblichen Sicherheitsgewinn nicht nachvollziehen. 8. Das Piloten-Briefing im AIS des DFS für den Anflug auf den Verkehrslandeplatz Speyer weist nicht darauf hin, das in der Sichtflugkarte (VFR des DFS) vermerkt ist, das lärmsensible Bereiche nicht überflogen werden dürfen. Solche Überflüge finden leider permanent statt. Könnten Sie bitte daher diesbzgl. das Pilotenbriefing anpassen? 9. Für den Verkehrslandeplatz Speyer sind eine Anzahl Nachtflüge genehmigt. Diese müssen jedoch lt. Planfeststellung unvermeidlich sein. Ebenso muss ein etwaiger Umkehrschub unvermeidlich sein. a) Welches sind die jeweiligen Unvermeidlichkeitskriterien? Wer hat diese wann festgelegt? b) Warum überprüft nicht die Aufsichtsbehörde diese Vorgänge, sondern überläßt diese Überprüfung dem Flugplatzbetreiber? Was ist hierfür die Rechtsgrundlage? c) Bitte senden Sie uns das Ergebnis der Überprüfungen der Jahre 2020 - 2023 zu. 10. Wo kann man statistische Daten einsehen bzgl. der Flugbewegungen auf dem Verkehrslandeplatz Speyer? Wieviele Landungen, Abflüge, Überflüge in welcher Höhe, Datum/Uhrzeit, aus/in welche Richtung? Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305395 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305395/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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