Verkehrsordnungswidrigkeiten

Wie viele Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren hat die Polizei Köln im Jahr 2021/2022 wegen blockieren bzw. befahren bzw. nicht bilder eine Rettungsgasse eingeleitet? Bitte einzeln auflisten.
Wie viele dieser Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren sind den Autobahnen in Aachen zuzuordnen? (hier sollte die Polizei Köln zuständig sein, da es sich um den Regierungsbezirk Köln handelt.)

Über wie viele Fahrzeuge zum dokumentieren der oben genannten Verkehrsordnungswidrigkeiten (mit DashCam oder ähnlichem) verfügt die Polizei Köln?

Wie oft überwacht die Polizei Köln das Bilden einer Rettungsgasse?
Wie oft überwacht die Polizei Köln das Bilden einer Rettungsgasse auf den Autobahnen im Regierungsbezirk Köln?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. November 2022
  • Frist
    24. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsordnungswidrigkeiten [#263712]
Datum
22. November 2022 11:49
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren hat die Polizei Köln im Jahr 2021/2022 wegen blockieren bzw. befahren bzw. nicht bilder eine Rettungsgasse eingeleitet? Bitte einzeln auflisten. Wie viele dieser Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren sind den Autobahnen in Aachen zuzuordnen? (hier sollte die Polizei Köln zuständig sein, da es sich um den Regierungsbezirk Köln handelt.) Über wie viele Fahrzeuge zum dokumentieren der oben genannten Verkehrsordnungswidrigkeiten (mit DashCam oder ähnlichem) verfügt die Polizei Köln? Wie oft überwacht die Polizei Köln das Bilden einer Rettungsgasse? Wie oft überwacht die Polizei Köln das Bilden einer Rettungsgasse auf den Autobahnen im Regierungsbezirk Köln?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263712/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Mitteilung ist bei uns ein…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
22. November 2022 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 09.12.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
9. Dezember 2022 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 09.12.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 70/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Informationen über Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bildung von Rettungsgassen stehen. Darüber hinaus baten Sie um Auskünfte zur Ausstattung von Dienstfahrzeugen der Polizei Köln. Nach Prüfung Ihres Antrags nehme ich wie folgt Stellung: Eine Information im Sinne Ihrer Anfrage ist bei der Polizei Köln nicht vorhanden. Dazu möchte ich Ihnen zum Verständnis Folgendes erläutern: Das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW beschränkt sich lediglich auf behördlich vorhandene Informationen. Es besteht keine Verpflichtung die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen. Im Hinblick auf die Ausstattung der polizeilichen Dienstfahrzeuge muss ich Ihnen mitteilen, dass derartige Auskünfte aus einsatztaktischen Gründen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Polizei gemäß § 6 a) IFG NRW nicht erteilt werden können. Ihr Antrag auf Informationszugang wäre demnach abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen