Verkehrsordnungswidrigkeiten in 45147 Essen im Januar 2024

Eine Liste aller Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (ugs. "Knöllchen"), die im Januar 2024 in << Adresse entfernt >> durch das Ordnungsamt der Stadt Essen ausgesprochen wurden.

Ich bitte darum, die Liste in digitaler Form bereit zu stellen.

Die Liste soll enthalten:
- Datum
- Tatort
- Tatbestandsnummer(n) der festgestellten Ordnungswidrigkeit(en)

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ei…
An Ordnungsamt der Stadt Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsordnungswidrigkeiten in << Adresse entfernt >> im Januar 2024 [#302970]
Datum
12. März 2024 19:25
An
Ordnungsamt der Stadt Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (ugs. "Knöllchen"), die im Januar 2024 in << Adresse entfernt >> durch das Ordnungsamt der Stadt Essen ausgesprochen wurden. Ich bitte darum, die Liste in digitaler Form bereit zu stellen. Die Liste soll enthalten: - Datum - Tatort - Tatbestandsnummer(n) der festgestellten Ordnungswidrigkeit(en)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302970 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302970/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ordnungsamt der Stadt Essen
Information nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Ihr Antrag wird abgelehnt. [...] Aus Ihrer…
Von
Ordnungsamt der Stadt Essen
Via
Briefpost
Betreff
Information nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)
Datum
20. März 2024
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag wird abgelehnt. [...] Aus Ihrer Fragestellung ergibt sich, dass hier sämtliche Tatbestände aus dem Tatbestandskatalog unter Ihre Anfrage subsumiert werden können. Diese unbestimmte Anzahl von Datensätzen zu diesen Tatbeständen müssten um personenbezogene Daten bereinigt und anschließend manuell statistisch ausgewertet werden. Nach Überprüfung komme ich daher zu dem Ergebnis, dass es sich hier um einen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand handelt, da verschiedene Informationen nur nach einer manuellen Bearbeitung bzw. Überprüfung „zusammengetragen und aufbereitet“ werden könnten, so dass es sich bei den angeforderten Informationen nicht um „vorhandene amtliche Informationen“ i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt. Die auskunftspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, eine nicht vorhandene Information eigens anlässlich eines Zugangsantrags zu be-/schaffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist „jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, als neues Dokument einzustufen“, Urteil des EuGH vom 11. Januar 2017 in der Rechtssache C 491/15 P. Da Abs. I ausdrücklich nur „vorhandene Informationen" erfasst, erstreckt sich der Informationsanspruch nicht auf solche Informationen, die beim Ordnungsamt nicht vorhanden sind. Dafür spricht auch insbesondere der in § 1 beschriebene Gesetzeszweck. Das Ordnungsamt Essen als informationszugangsverpflichtete öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, sich bei der ihr nicht vorhandenen Informationen anderweitig zu beschaffen, um dem Antragsteller Zugang zu ihnen zu gewähren.