Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

Anfrage an: DB Netz AG

Ich habe lediglich einfache 3 Fragen zur sog. "Wasserrahmenrichtlinie" (WRRL) bzgl. des im Betreff genannten Projektes.

Für den ökologischen Zustand von Oberflächengewässern beinhaltet Anhang V der WRRL eine Skalierung. Maßgeblich für die Klassifizierung ist die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte. Als Bewertungsmaßstab für eine Verschlechterung des Zustands von Oberflächengewässern hat der EuGH im sog. „Weservertiefungsurteil“ festgestellt, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere vorhabenbedingte Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar. Von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist – so der EuGH – sowohl dann auszugehen, wenn vorhabenbedingt mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundwasserrichtlinie (RL 2006/118/EG) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Außerdem hat der EuGH die Bedeutung der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers betont und festgestellt, dass die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind.
Die Ziele der WRRL und die aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie folgenden Pflichten seien jedoch sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser weitgehend identisch. Der EuGH betont, dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst gering sein müsse.
Dementsprechend führt die Nichterfüllung einer der in Anhang V Ziffer 2.3.2. der WRRL genannten Qualitätskomponenten der Leitfähigkeit des Wassers oder der Schadstoffkonzentration zur Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers. Insbesondere ist die vorhabenbedingte Überschreitung einer einzigen Qualitätsnorm oder eines einzigen Schwellenwerts in einem Grundwasserkörper als eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers zu qualifizieren. Denn die Qualitätsnormen und Schwellenwerte aus der Grundwasserrichtlinie bilden die Qualitätskomponenten der WRRL, anhand deren die Schadstoffkonzentration bewertet werden kann.
Ebenfalls stellt jede weitere vorhabenbedingte Erhöhung einer Schadstoffkonzentration, die nach Maßgabe EU-Grundwasserrichtlinie bereits eine Umweltqualitätsnorm oder einen vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, eine Verschlechterung dar. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass Anhang V Ziffer 2.4. der WRRL die Hauptkriterien für die Überwachung des chem. Zustands des Grundwassers festlegt und Ziffer 2.4.5. dieses Anhangs die Anforderungen an die Interpretation/Darstellung enthält.
Der EuGH stellt mit Blick auf das zur Überwachung des Zustands eines Grundwasserkörpers erforderliche Netz an Überwachungsstellen fest, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der WRRL schon dann vorliegt, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer einzigen Überwachungsstelle nicht erfüllt ist.
Außerdem hat der EuGH die Frage des BVerwG, ob die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der WRRL geregelten Anforderungen zwingend im Genehmigungsverfahren (und nicht erst danach) durchzuführen ist und die Ergebnisse dieser Prüfung der Öffentlichkeit im Laufe des Genehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, bejaht. Dies begründet der EuGH damit, dass sich aus Art. 4 WRRL eine an die zuständige Behörde adressierte Pflicht ergibt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL – insbesondere die Wahrung des für Oberflächen- und Grundwasserkörper geltenden Verschlechterungsverbots – vor Erteilung der behördlichen Zulassung zu prüfen. Art. 6 der UVP-RL sei dahin auszulegen, dass geeignete Unterlagen zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Damit die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, müssen die ihr präsentierten Unterlagen so detailliert sein, dass sie eine Beurteilung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot ermöglichen.

Sind diese wasserwirtschaftlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen bei dem im Betreff genannten Projekt bereits gegeben bzw. berücksichtigt worden?

Wurden alle Qualitätskomponenten der WRRL abgeprüft?

Wann ist mit einem Beschluss des EBA für dieses Projekt zu rechnen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe lediglich …
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
25. September 2020 23:44
An
DB Netz AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe lediglich einfache 3 Fragen zur sog. "Wasserrahmenrichtlinie" (WRRL) bzgl. des im Betreff genannten Projektes. Für den ökologischen Zustand von Oberflächengewässern beinhaltet Anhang V der WRRL eine Skalierung. Maßgeblich für die Klassifizierung ist die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte. Als Bewertungsmaßstab für eine Verschlechterung des Zustands von Oberflächengewässern hat der EuGH im sog. „Weservertiefungsurteil“ festgestellt, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere vorhabenbedingte Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar. Von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist – so der EuGH – sowohl dann auszugehen, wenn vorhabenbedingt mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundwasserrichtlinie (RL 2006/118/EG) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Außerdem hat der EuGH die Bedeutung der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers betont und festgestellt, dass die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind. Die Ziele der WRRL und die aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie folgenden Pflichten seien jedoch sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser weitgehend identisch. Der EuGH betont, dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst gering sein müsse. Dementsprechend führt die Nichterfüllung einer der in Anhang V Ziffer 2.3.2. der WRRL genannten Qualitätskomponenten der Leitfähigkeit des Wassers oder der Schadstoffkonzentration zur Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers. Insbesondere ist die vorhabenbedingte Überschreitung einer einzigen Qualitätsnorm oder eines einzigen Schwellenwerts in einem Grundwasserkörper als eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers zu qualifizieren. Denn die Qualitätsnormen und Schwellenwerte aus der Grundwasserrichtlinie bilden die Qualitätskomponenten der WRRL, anhand deren die Schadstoffkonzentration bewertet werden kann. Ebenfalls stellt jede weitere vorhabenbedingte Erhöhung einer Schadstoffkonzentration, die nach Maßgabe EU-Grundwasserrichtlinie bereits eine Umweltqualitätsnorm oder einen vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, eine Verschlechterung dar. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass Anhang V Ziffer 2.4. der WRRL die Hauptkriterien für die Überwachung des chem. Zustands des Grundwassers festlegt und Ziffer 2.4.5. dieses Anhangs die Anforderungen an die Interpretation/Darstellung enthält. Der EuGH stellt mit Blick auf das zur Überwachung des Zustands eines Grundwasserkörpers erforderliche Netz an Überwachungsstellen fest, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der WRRL schon dann vorliegt, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer einzigen Überwachungsstelle nicht erfüllt ist. Außerdem hat der EuGH die Frage des BVerwG, ob die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der WRRL geregelten Anforderungen zwingend im Genehmigungsverfahren (und nicht erst danach) durchzuführen ist und die Ergebnisse dieser Prüfung der Öffentlichkeit im Laufe des Genehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, bejaht. Dies begründet der EuGH damit, dass sich aus Art. 4 WRRL eine an die zuständige Behörde adressierte Pflicht ergibt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL – insbesondere die Wahrung des für Oberflächen- und Grundwasserkörper geltenden Verschlechterungsverbots – vor Erteilung der behördlichen Zulassung zu prüfen. Art. 6 der UVP-RL sei dahin auszulegen, dass geeignete Unterlagen zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Damit die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, müssen die ihr präsentierten Unterlagen so detailliert sein, dass sie eine Beurteilung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot ermöglichen. Sind diese wasserwirtschaftlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen bei dem im Betreff genannten Projekt bereits gegeben bzw. berücksichtigt worden? Wurden alle Qualitätskomponenten der WRRL abgeprüft? Wann ist mit einem Beschluss des EBA für dieses Projekt zu rechnen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
DB Netz AG
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die DB Netz AG vom 25.09.2020, welche wir wie folgt…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
23. Oktober 2020 11:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die DB Netz AG vom 25.09.2020, welche wir wie folgt beantworten: Sind diese wasserwirtschaftlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen bei dem im Betreff genannten Projekt bereits gegeben bzw. berücksichtigt worden? Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aufgenommenen Bewirtschaftungszielen (Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot), wurde in der Anlage 14.4, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie der Planfeststellungsunterlagen zum Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8, Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf – Hirschaid – Strullendorf, im Einklang mit den Vorgaben der WRRL, des WHG, der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), der Grundwasserverordnung (GrwV) und der einschlägigen Rechtsprechung überprüft. Die Prüfung einer Verschlechterung des chemischen Zustandes für jeden relevanten Schadstoff wurde auf der Basis entsprechender Prognosen bezüglich eines künftigen Schadstoffeintrages beurteilt. Da für den Planfall noch keine Einzelwerte verglichen werden können, wurde das aus der geplanten Baumaßnahme hervorgehende Risiko für eine Überschreitung der Schwellenwerte für bahnspez. Schadstoffe nach Anlage 2 GrwV in der Anlage 14.4 der PFU anhand von Literaturstudien zu diesem Thema bewertet [Stellungnahme zur Wassergüte des Niederschlagswassers von der Festen Fahrbahn, Strecke Köln-Rhein/Main (DB ProjektBau GmbH, NBS Wendlingen – Ulm PFA 2.3 Albhochfläche, Dezember 2005]. Wurden alle Qualitätskomponenten der WRRL abgeprüft? Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überprüfen, die in messbaren Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Siehe im Übrigen die Beantwortung der Frage 1. Wann ist mit einem Beschluss des EBA für dieses Projekt zu rechnen? Das Genehmigungsverfahren liegt in der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Seitens der Vorhabenträgerin können in Folge keine Angaben zur Terminierung des Beschlusses gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zwischennachricht. Sie haben mir sehr geholfen. Es freut mich, …
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
9. November 2020 11:49
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zwischennachricht. Sie haben mir sehr geholfen. Es freut mich, dass Sie diese Informationen kostenfrei und in der üblichen Frist beantwortet haben. Danke! Allerdings kann ich persönlich meine Sachverhaltsermittlungen noch nicht abschließend bewerten. Gestatten Sie mir verständnishalber noch eine kleine Ergänzungsfrage. Wurden konkrete Messstellen am Oberflächenwasserkörper bzw. am Grundwasser eingerichtet und Messungen bzgl. der Qualitätskomponenten (Schadstoffe) der WRRL durchgeführt? Bzgl. des Beschlusses habe ich mich an das EBA gewandt. Ich muss zudem konkret im Vorfeld wissen bzw. unterrichtet werden, ob meine einfache Zusatz-Anfrage nun Kosten auslöst oder nicht und wenn ja, ggf. in welcher Höhe. Bitte teilen Sie mir den Namen und die jeweilige Dienstposition des zuständigen Bearbeiters/der zuständigen Bearbeiterin meines Antrages mit. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/
DB Netz AG
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 9. November 2020, uns zugegangen am selben Tag, mit …
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
7. Dezember 2020 17:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 9. November 2020, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: 1) Wurden konkrete Messstellen am Oberflächenwasserkörper bzw. am Grundwasser eingerichtet und Messungen bzgl. der Qualitätskomponenten (Schadstoffe) der WRRL durchgeführt? Bzgl. des Beschlusses habe ich mich an das EBA gewandt. 2) Ich muss zudem konkret im Vorfeld wissen bzw. unterrichtet werden, ob meine einfache Zusatz-Anfrage nun Kosten auslöst oder nicht und wenn ja, ggf. in welcher Höhe. 3) Bitte teilen Sie mir den Namen und die jeweilige Dienstposition des zuständigen Bearbeiters/der zuständigen Bearbeiterin meines Antrages mit. Wir beantworten Ihre Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Im Rahmen des laufenden GW-Monitoringprogramms wurden die Grundwasserstandsverhältnisse ermittelt und dokumentiert, die hydrochemischen Verhältnisse im allgemeinen oder in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie wurden nicht untersucht. Die hydrochemischen Verhältnisse wurden im Rahmen des 1. und 3. Erkundungsprogramms nach Herstellung der Grundwassermessstellen (zur Ermittlung der hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse) in den Jahren 1993 und 2011 untersucht. Gemäß Vorgaben im Planfeststellungsverfahren wird ein Viertel bzw. ein halbes Jahr vor Baubeginn der hydrochemische Istzustand im Grundwasser über vorlaufende hydrochemische Untersuchungen in Grund- und Oberflächengewässern erhoben und dokumentiert. Während der Baumaßnahmen wird dieser überwacht und beweisgesichert, zum Nachweis, dass keine Verschlechterung der Grundwassergüte oder der genutzten Grundwasservorkommen eintritt. Zu Frage 2: Es entstehen keine Kosten. Zu Frage 3: Die Namen und die Dienstpositionen der Bearbeiter können wir aus datenschutztechnischen Gründen nicht mitteilen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte nennen Sie mir noch die expliziten Rechtsgrundlagen, auf die Sie Ihre Aussage…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
11. Februar 2021 21:42
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte nennen Sie mir noch die expliziten Rechtsgrundlagen, auf die Sie Ihre Aussage "Die Namen und die Dienstpositionen der Bearbeiter können wir aus datenschutztechnischen Gründen nicht mitteilen, Punkt 3." begründen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/
DB Netz AG
Sehr Antragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Nachfrage, in der Sie uns aufgefordert haben, Ihnen besti…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
11. März 2021 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Nachfrage, in der Sie uns aufgefordert haben, Ihnen bestimmte Informationen (Namen und Dienstposition der entsprechenden Mitarbeiter) zur Verfügung zu stellen, teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen abgefragten Informationen personenbezogene Daten im Sinne Art. 4 DSGVO unserer Beschäftigten beinhalten. Für diese Daten sind wir als nicht-öffentliche Stelle datenschutzrechtlich verantwortlich. Eine Übermittlung der gewünschten Daten setzt daher nach Art 6 DSGVO eine einschlägige Rechtsgrundlage voraus. Eine solche Rechtsgrundlage ist u.E. im konkreten Fall nicht vorhanden. Insbesondere steht einem Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz entgegen, dass das Bekanntgeben der genannten personenbezogenen Daten die Interessen der Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG erheblich beeinträchtigen würde, eine Zustimmung zur Herausgabe der Daten nicht erfolgt und ein überwiegendes öffentlich-rechtliches Interesse nicht erkennbar ist. Folglich können wir Ihrem Auskunftsverlangen nicht nachkommen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ist eine kostenfreie Akteneinsicht vor Ort in diesen Vorgang möglich? Bitte antwor…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
28. März 2021 23:35
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ist eine kostenfreie Akteneinsicht vor Ort in diesen Vorgang möglich? Bitte antworten Sie diesbezüglich an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/
DB Netz AG
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 28. März 2021, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie fol…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
27. April 2021 16:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 28. März 2021, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: „ist eine kostenfreie Akteneinsicht vor Ort in diesen Vorgang möglich?“ Der intensive Austausch zu geplanten Infrastrukturmaßnahmen der DB Netz AG mit der Bevölkerung ist uns wichtig. Die Planunterlagen zum Planungsfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf (PFA 21) haben auf Veranlassung der zuständigen Anhörungsbehörde, der Regierung von Oberfranken, in der Zeit vom 15. Juni 2020 bis 14. Juli 2020 zur öffentlichen Einsichtnahme aller interessierten Bürgerinnen und Bürger ausgelegen und sind auch jetzt noch auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter der nachfolgenden URL abrufbar: https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/service/planfeststellungen/wirtschaft_landesentwicklung_verkehr/eisenbahn/abspfa_21_plan_2/index.php. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Sehr geehrte Damen und Herren, zum Projekt VDE 8.1 PFA21 in Hirschaid, Altendorf und Strullendorf dar…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2023-01-15_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
15. Januar 2023 23:28
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, Sehr geehrte Damen und Herren, zum Projekt VDE 8.1 PFA21 in Hirschaid, Altendorf und Strullendorf darf ich anfragen, ob „Verkehrsrechtliche Anordnungen“ Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.05.2021 sind? Hier handelt es sich um eine Bürgeranfrage. Sollten für die Antwort etwaige Kosten entstehen, so bitte ich um vorherige Mitteilung. lch widerspreche aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich der Weitergabe von persönlichen Daten/Inhalte/Schreiben an behördenexterne Dritte bzw. andere Personenkreise. Bitte Antworten Sie an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/
DB Netz AG
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir verweisen hierzu auf den online einsehb…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: 2023-01-15_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
9. Februar 2023 13:48
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir verweisen hierzu auf den online einsehbaren Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirscheid - Strullendorf" auf der Internetpräsenz des Eisenbahn-Bundesamtes (https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Bayern/2021/0528_PF_viergleisiger_Ausbau_PFA_21_Strecke_5900.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Eine konkrete Frage möchte ich stellen bzw. um eine Antwort bitten: Bitte…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc2023-01-15_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
23. Februar 2023 18:15
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Eine konkrete Frage möchte ich stellen bzw. um eine Antwort bitten: Bitte teilen Sie mir konkret mit, wo hier die entsprechenden Passagen im Beschluss zu finden sind? Ich gehe davon aus, dass Sie als Vorhabensträger die entsprechenden Stellen nennen können. Bitte antworten SIe an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 197846 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197846/
DB Netz AG
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Die Wirkung des Planfeststellungsb…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: ccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc2023-01-15_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
23. März 2023 09:10
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Die Wirkung des Planfeststellungsbeschluss können Sie unter anderem auf der Seite 30 A.3.3 des Beschlusses nachlesen. Gleichzeitig verweisen wir auf die Ausführung unserer vorangegangen Antwort, dass die Informationen durch den online einsehbaren Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirscheid - Strullendorf" auf der Internetpräsenz des Eisenbahn-Bundesamtes (https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Bayern/2021/0528_PF_viergleisiger_Ausbau_PFA_21_Strecke_5900.pdf?__blob=publicationFile&v=3 uneingeschränkt zugänglich sind. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht v. 23.03.2023. Ihr Verweis auf den Beschluss auf Se…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ttttccccccccccccccccccczzzzzzzzzzzzzzzzzzzzcccccccccccccccccc2023-0x-23_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
24. März 2023 17:49
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht v. 23.03.2023. Ihr Verweis auf den Beschluss auf Seite 30 ist nachvollziehbar. Dieser bezieht sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens und die erf. Folgemaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses. Konkret haben Sie meine Anfrage leider nicht beantwortet. Daher erneut meine Anfrage: Sind konkrete „Verkehrsrechtliche Anordnungen“ nachweislich Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.05.2021? Bitte antworten Sie an: [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197846 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
DB Netz AG
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. In unseren letzten Antworten haben wir ber…
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DB Netz AG
Betreff
AW: ttttccccccccccccccccccczzzzzzzzzzzzzzzzzzzzcccccccccccccccccc2023-0x-23_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
21. April 2023 15:45
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. In unseren letzten Antworten haben wir bereits auf den Ihnen bekannten Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 verwiesen. Gegenstand der Planfeststellung sind grundsätzlich nicht verkehrsrechtliche Anordnungen, deshalb ist dies ist auch beim Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 nicht der Fall. Sofern – wie vorliegend - dahingehend ein Erfordernis besteht, werden diese von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, können Sie demnach bestätigen, dass keine verkehrsrechtliche Anordnungen Bestandteil im Planfeststellu…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
9312879132749^12384987^1234987^21398 ZZZ 2023-0x-23_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
17. Juni 2023 00:53
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, können Sie demnach bestätigen, dass keine verkehrsrechtliche Anordnungen Bestandteil im Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 sind? Ich beziehe mich auf meien Mail v. 21.04.23. Antworten Sie bitte an: [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 197846 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Sehr << Antragsteller:in >> gerne stellen wir hiermit nochmals klar: Verkehrsrechtliche Anordnungen s…
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AW: 9312879132749^12384987^1234987^21398 ZZZ 2023-0x-23_Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld Planfeststellung Abschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf [#197846]
Datum
17. Juli 2023 15:24
Status
Sehr << Antragsteller:in >> gerne stellen wir hiermit nochmals klar: Verkehrsrechtliche Anordnungen sind nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.05.2021. Freundliche Grüße