Verkehrsrechtliche Behandlung von Elektrokleinstfahrzeugen wie Fahrräder

Laut Auskunft der Bundesregierung sollten in der geplanten Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr Elektrokleinstfahrzeuge verkehrsrechtlich wie Fahrräder behandelt werden.

Zitat: "Elektrokleinstfahrzeuge sollen im Verordnungsentwurf u. a. mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 12 km/h bis maximal 20 km/h
definiert werden. Die geplante Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet zulassungs-, fahrerlaubnis-, genehmigungs- und verhaltensrechtliche Aspekte. Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandelt werden."
Quelle: Bundesregierung, Drucksache 19/3006

In der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur am 06.08.2019 sowie in der Stellungnahme hierzu wird jedoch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. die Behauptung aufgestellt bei Elektrokleinstfahrzeugen handle es sich eindeutig um Kraftfahrzeuge.

Zitat: "Nach dem „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ (WÜ) handelt es sich bei Fahrzeugen, die nicht ausschließlich mit Muskelkraft, sondern mittels Antriebsmaschine bewegt werden, eindeutig um Kraftfahrzeuge."
Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/640106/93836fcc906616f2e2246866943f27e0/043_sitzung_218A-gdv-data.pdf

Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ) gibt es jedoch eine Regelung, welche es einem Land erlaubt, Ausnahmen zu definieren und somit z.B. Elektrokleinstfahrzeuge als Fahrrad anzusehen.

Zitat: "Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen"
Quelle: "Kapitel I Allgemeines", "Art. 1 Begriffsbestimmungen", Punkt m) / https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680244/index.html#id-1

Eine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen als Kraftfahrzeuge wäre mit höheren Auflagen (ABE / Einzelbetriebserlaubnis) und Aufwänden für die Hersteller verbunden. Dies wirkt sich in höheren Kosten für den Verbraucher aus (aktuell sind Aufschläge bis zu 600% zu beobachten) und behindert die Verbreitung dieser neuen Fahrzeugklasse. Dies geschähe, obwohl eine Zulassung mit der Gleichstellung als Fahrrad unbürokratischer, kostengünstiger und bei gleichwertiger Sicherheit der Fahrzeuge realisierbar wäre.

Fragen:
1. Ist Ihnen bekannt, dass es diese Ausnahme im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ) gibt?
2. Wie bewerten Sie die Möglichkeiten in Deutschland Elektrokleinstfahrzeuge als Fahrrad zuzulassen unter diesem Gesichtspunkt?
3. Haben Sie Beispiele wie andere EU-Länder, in denen Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad gleichgestellt erlaubt wurden, eine entsprechende Regelung umgesetzt haben?
4. Ist Ihnen bekannt, dass in der Untersuchung der BASt ("Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen" vom November 2018) nur Fahrzeuge mit einem Verkaufsstart bis max. 2014 getestet wurden, welche im Vergleich zu den aktuell verfügbaren Fahrzeugen die Möglichkeiten, in Bezug auf Technik und Sicherheit, weit unterschreiten?

Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, so bitte ich Sie mich vorab zu Informieren.

Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antworten!

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  • Datum
    13. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Auskunft der B…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
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Betreff
Verkehrsrechtliche Behandlung von Elektrokleinstfahrzeugen wie Fahrräder [#141468]
Datum
13. Mai 2019 10:19
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Auskunft der Bundesregierung sollten in der geplanten Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr Elektrokleinstfahrzeuge verkehrsrechtlich wie Fahrräder behandelt werden. Zitat: "Elektrokleinstfahrzeuge sollen im Verordnungsentwurf u. a. mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 12 km/h bis maximal 20 km/h definiert werden. Die geplante Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet zulassungs-, fahrerlaubnis-, genehmigungs- und verhaltensrechtliche Aspekte. Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandelt werden." Quelle: Bundesregierung, Drucksache 19/3006 In der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur am 06.08.2019 sowie in der Stellungnahme hierzu wird jedoch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. die Behauptung aufgestellt bei Elektrokleinstfahrzeugen handle es sich eindeutig um Kraftfahrzeuge. Zitat: "Nach dem „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ (WÜ) handelt es sich bei Fahrzeugen, die nicht ausschließlich mit Muskelkraft, sondern mittels Antriebsmaschine bewegt werden, eindeutig um Kraftfahrzeuge." Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/640106/93836fcc906616f2e2246866943f27e0/043_sitzung_218A-gdv-data.pdf Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ) gibt es jedoch eine Regelung, welche es einem Land erlaubt, Ausnahmen zu definieren und somit z.B. Elektrokleinstfahrzeuge als Fahrrad anzusehen. Zitat: "Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen" Quelle: "Kapitel I Allgemeines", "Art. 1 Begriffsbestimmungen", Punkt m) / https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680244/index.html#id-1 Eine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen als Kraftfahrzeuge wäre mit höheren Auflagen (ABE / Einzelbetriebserlaubnis) und Aufwänden für die Hersteller verbunden. Dies wirkt sich in höheren Kosten für den Verbraucher aus (aktuell sind Aufschläge bis zu 600% zu beobachten) und behindert die Verbreitung dieser neuen Fahrzeugklasse. Dies geschähe, obwohl eine Zulassung mit der Gleichstellung als Fahrrad unbürokratischer, kostengünstiger und bei gleichwertiger Sicherheit der Fahrzeuge realisierbar wäre. Fragen: 1. Ist Ihnen bekannt, dass es diese Ausnahme im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ) gibt? 2. Wie bewerten Sie die Möglichkeiten in Deutschland Elektrokleinstfahrzeuge als Fahrrad zuzulassen unter diesem Gesichtspunkt? 3. Haben Sie Beispiele wie andere EU-Länder, in denen Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad gleichgestellt erlaubt wurden, eine entsprechende Regelung umgesetzt haben? 4. Ist Ihnen bekannt, dass in der Untersuchung der BASt ("Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen" vom November 2018) nur Fahrzeuge mit einem Verkaufsstart bis max. 2014 getestet wurden, welche im Vergleich zu den aktuell verfügbaren Fahrzeugen die Möglichkeiten, in Bezug auf Technik und Sicherheit, weit unterschreiten? Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, so bitte ich Sie mich vorab zu Informieren. Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antworten!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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