Verkehrsschau an der Neuenkirchener Straße (L782

1. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung alle 2 Jahre Verkehrsschauen vorgeschrieben, Wann und wie viele Verkehrsschauen wurden in der Zeit zwischen 2012 und 2021 an der Neuenkirchener Straße (L782) zwischen dem Knoten Stadtring Kattenstroth und der Einmündung Steinmerschweg durchgeführt? Bitte senden Sie mir hierzu die Niederschriften bzw. Protokolle der letzten drei Verkehrsschauen.

2. Aus der Verkehrsstärkenkarte NRW aus dem Jahre 2015 ergibt sich für den o.g. Streckenabschnitt der Neuenkirchener Straße eine Belastung von DTV 15.762 Fahrzeugen (beide Richtungen). Gemäß ihrer eigenen Messung am Messort Neuenkirchener Straße 201 mittels Tempodisplay zwischen dem 14. Juni 2019 und 25. Juni 2019 ergab sich eine Belastung von DTV 4029, ebenfalls in beide Richtungen (das Ergebnis der Messung liegt mir vor). Die Stadt verfügt m.W. über sechs Tempo-Displays. Auf Grundlage deren Messergebnisse leitet die Stadt ggf. Maßnahmen ein. Es ist also davon auszugehen, dass die Geräte korrekte Messergebnisse liefern. Wie erklären Sie sich diese doch sehr gravierende Differenz zwischen der Verkehrsstärkenkarte NRW 2015 und der eigenen Messung in 2019?

3. Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben. Falls an dem genannten Streckenabschnitt keine Verkehrsschauen durchgeführt wurden, bitte ich um Zusendung der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde für das Unterbleiben der Verkehrsschauen.

Gemäß § 1, Abs. 2 IFG begehre ich die Zusendung der Informationen per E-Mail, sofern sie auch in elektronischer Form vorliegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Gütersloh Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsschau an der Neuenkirchener Straße (L782 [#253555]
Datum
18. Juli 2022 21:35
An
Kommunalverwaltung Gütersloh
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung alle 2 Jahre Verkehrsschauen vorgeschrieben, Wann und wie viele Verkehrsschauen wurden in der Zeit zwischen 2012 und 2021 an der Neuenkirchener Straße (L782) zwischen dem Knoten Stadtring Kattenstroth und der Einmündung Steinmerschweg durchgeführt? Bitte senden Sie mir hierzu die Niederschriften bzw. Protokolle der letzten drei Verkehrsschauen. 2. Aus der Verkehrsstärkenkarte NRW aus dem Jahre 2015 ergibt sich für den o.g. Streckenabschnitt der Neuenkirchener Straße eine Belastung von DTV 15.762 Fahrzeugen (beide Richtungen). Gemäß ihrer eigenen Messung am Messort Neuenkirchener Straße 201 mittels Tempodisplay zwischen dem 14. Juni 2019 und 25. Juni 2019 ergab sich eine Belastung von DTV 4029, ebenfalls in beide Richtungen (das Ergebnis der Messung liegt mir vor). Die Stadt verfügt m.W. über sechs Tempo-Displays. Auf Grundlage deren Messergebnisse leitet die Stadt ggf. Maßnahmen ein. Es ist also davon auszugehen, dass die Geräte korrekte Messergebnisse liefern. Wie erklären Sie sich diese doch sehr gravierende Differenz zwischen der Verkehrsstärkenkarte NRW 2015 und der eigenen Messung in 2019? 3. Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben. Falls an dem genannten Streckenabschnitt keine Verkehrsschauen durchgeführt wurden, bitte ich um Zusendung der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde für das Unterbleiben der Verkehrsschauen. Gemäß § 1, Abs. 2 IFG begehre ich die Zusendung der Informationen per E-Mail, sofern sie auch in elektronischer Form vorliegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253555/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Gütersloh
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> "Neuenkirchener Straße L 782" Sehr << Antragsteller:…
Von
Kommunalverwaltung Gütersloh
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> "Neuenkirchener Straße L 782"
Datum
19. August 2022 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 19.07.2022 teile ich Ihnen nachfolgend mit: Zu Ziffer 1: Informationen, die die Nr. 1 ihres Antrages betreffen, sind hier nicht vorhanden und können folglich nicht vorgelegt werden. Zu Ziffer 2: Eine Beantwortung der von Ihnen unter Nr. 2 Ihres Schreibens gestellten Frage kann nicht mit Verweis auf die Informationsfreiheitsgesetze begehrt werden, da die Bewertung vorhandener Informationen nicht Gegenstand der Auskunftsansprüche ist. Zu Ziffer 3: Informationen, die die Nr. 3 ihres Antrages betreffen, sind hier nicht vorhanden und können folglich nicht vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen