Verkehrsschauen Staatstraße "ST 2177" bereich Oberkotzau

Anfrage an: Landratsamt Hof

Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 3 regelmäßige Verkehrsschauen durch die Straßenverkehrsbehörde vorgeschrieben.
Den Straßenverkehrsbehörden obliegt die Aufgabe zur Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der Verkehrsschauen.
Das Landratsamt Hof wurde mir vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als zustädige Behörde für die Durchführung von Verkehrsschauen für die Staatstraße "ST 2177" bereich Oberkotzau genannt.

Deshalb wende ich mich an Sie, mit der Bitte die Protokolle der letzten 5 Verkehrsschauen zuzusenden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2021
  • Frist
    27. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund der Allgemeinen…
An Landratsamt Hof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsschauen Staatstraße "ST 2177" bereich Oberkotzau [#213700]
Datum
25. Februar 2021 15:24
An
Landratsamt Hof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 3 regelmäßige Verkehrsschauen durch die Straßenverkehrsbehörde vorgeschrieben. Den Straßenverkehrsbehörden obliegt die Aufgabe zur Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der Verkehrsschauen. Das Landratsamt Hof wurde mir vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als zustädige Behörde für die Durchführung von Verkehrsschauen für die Staatstraße "ST 2177" bereich Oberkotzau genannt. Deshalb wende ich mich an Sie, mit der Bitte die Protokolle der letzten 5 Verkehrsschauen zuzusenden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213700 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213700/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Hof
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Landratsamt Hof
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Betreff
Datum
23. März 2021 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen