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Verlängerung des Auslandseinsatzes im Irak

Anfrage an: Bundeskanzleramt

In folgender Pressemitteilung wird erklärt, dass die Bundesregierung eine Fortsetzung des Auslandseinsatzes im Irak beschlossen hat. Gerechtfertigt wird dies durch einen Verweis auf Artikel 51 der UN-Charta. Pressemitteilung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/irak-weiter-stabilisieren-1532880
Ich bitte Sie freundlich um folgende Auskünfte:
1. In Artikel 51 wird als Voraussetzung zur Selbstverteidigung der "bewaffnete Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" genannt. Auf welchen konkreten bewaffneten Angriff gegen welches UN-Mitglied bezieht sich die Bundesregierung hierbei?
2. Welche konkreten Beweise liegen der Bundesregierung über die Urheberschaft des "bewaffneten Angriffs" vor?
3. In Artikel 51 heißt es weiter, dass das "Recht zur [...] Selbstverteidigung [solange gilt], bis der Sicherheitsrat [...] erforderliche Maßnahmen getroffen hat". Warum setzt sich die Bundesregierung nicht in der UN bzw. im Sicherheitsrat für eine UN-Resolution ein, die die völkerrechtliche Legitimation des Einsatzes bestätigen könnte, wie es beispielsweise bei der "Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates" der Fall war?
4. In Artikel 51 heißt es weiter, dass "Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, [...] dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen [sind]". Über welche Maßnahmen hat die Bundesregierung wann den UN-Sicherheitsrat informiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2018
  • Frist
    9. November 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In folgender Pre…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verlängerung des Auslandseinsatzes im Irak [#33933]
Datum
7. Oktober 2018 16:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In folgender Pressemitteilung wird erklärt, dass die Bundesregierung eine Fortsetzung des Auslandseinsatzes im Irak beschlossen hat. Gerechtfertigt wird dies durch einen Verweis auf Artikel 51 der UN-Charta. Pressemitteilung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/irak-weiter-stabilisieren-1532880 Ich bitte Sie freundlich um folgende Auskünfte: 1. In Artikel 51 wird als Voraussetzung zur Selbstverteidigung der "bewaffnete Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" genannt. Auf welchen konkreten bewaffneten Angriff gegen welches UN-Mitglied bezieht sich die Bundesregierung hierbei? 2. Welche konkreten Beweise liegen der Bundesregierung über die Urheberschaft des "bewaffneten Angriffs" vor? 3. In Artikel 51 heißt es weiter, dass das "Recht zur [...] Selbstverteidigung [solange gilt], bis der Sicherheitsrat [...] erforderliche Maßnahmen getroffen hat". Warum setzt sich die Bundesregierung nicht in der UN bzw. im Sicherheitsrat für eine UN-Resolution ein, die die völkerrechtliche Legitimation des Einsatzes bestätigen könnte, wie es beispielsweise bei der "Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates" der Fall war? 4. In Artikel 51 heißt es weiter, dass "Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, [...] dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen [sind]". Über welche Maßnahmen hat die Bundesregierung wann den UN-Sicherheitsrat informiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
siehe Scan
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,3 MB
geschwärzt
2,3 MB
siehe Scan
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#33933] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verlängerung des Auslandseinsatze…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#33933]
Datum
9. November 2018 08:28
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verlängerung des Auslandseinsatzes im Irak“ vom 07.10.2018 (#33933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,9 MB
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.