Verlängerung des Auslandseinsatzes im Irak
In folgender Pressemitteilung wird erklärt, dass die Bundesregierung eine Fortsetzung des Auslandseinsatzes im Irak beschlossen hat. Gerechtfertigt wird dies durch einen Verweis auf Artikel 51 der UN-Charta. Pressemitteilung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/irak-weiter-stabilisieren-1532880
Ich bitte Sie freundlich um folgende Auskünfte:
1. In Artikel 51 wird als Voraussetzung zur Selbstverteidigung der "bewaffnete Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" genannt. Auf welchen konkreten bewaffneten Angriff gegen welches UN-Mitglied bezieht sich die Bundesregierung hierbei?
2. Welche konkreten Beweise liegen der Bundesregierung über die Urheberschaft des "bewaffneten Angriffs" vor?
3. In Artikel 51 heißt es weiter, dass das "Recht zur [...] Selbstverteidigung [solange gilt], bis der Sicherheitsrat [...] erforderliche Maßnahmen getroffen hat". Warum setzt sich die Bundesregierung nicht in der UN bzw. im Sicherheitsrat für eine UN-Resolution ein, die die völkerrechtliche Legitimation des Einsatzes bestätigen könnte, wie es beispielsweise bei der "Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates" der Fall war?
4. In Artikel 51 heißt es weiter, dass "Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, [...] dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen [sind]". Über welche Maßnahmen hat die Bundesregierung wann den UN-Sicherheitsrat informiert?
Anfrage erfolgreich
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Datum7. Oktober 2018
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9. November 2018
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